Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

198 Kondiktionen. 
bloße Verabredung zur Ausführung eines hochverrätherischen Unternehmens mit Zucht- 
haus nicht unter fünf Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer, bei mil- 
dernden Umständen mit Festungshaft nicht unter zwei Jahren bestraft. Es ist dabei 
eine auf ein bestimmtes hochverrätherisches Unternehmen gerichtete Verabredung — 
eben was man K. im Unterschied von Bande (s. diesen Art. und den Art. Hoch- 
verrath) nennt vorausgesetzt. Neben der Festungshaft kann auf Verlust der 
bekleideten Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte er- 
kannt werden (S 88 Abs. 3). 2) Eine noch viel weiter greifende Ausnahme ergiebt sich 
aus § 49 a, insofern unter gewissen Voraussetzungen (s. d. Art. Aufforderung zu 
einem Verbrechen) nicht blos ein verbrecherisches K., sondern sogar schon die 
Aufforderung zu einem Verbrechen (im engeren Sinne), sowie die Annahme der- 
selben, desgleichen das Erbieten zur Verübung eines Verbrechens und die Annahme 
des Erbietens strafbar ist. Inwiefern die Mitthäterschaft (§ 47 des Wis ein 
vorangehendes K. voraussetzt, darüber s. d. Art. Mitthätersch 
Gsgb.: Deutsches StrafGB. §§ 49a, 83. — Oesterr. StrafGB. 8 59 b (wonach 
selbst Todesstrafe für die zu einem ochverrätherischen K. Fummkakelba: Fas möglich 
ist!). — Oesterr. Entw. 1. u. II. § 91 Z. 1 (Hochverr. K). — S. auch Deutsches Milit. Stmlis 
§§ 59, 72. — Vereinszollgesetz §5 146. — Seemannsordn. 93 87,. 
Lit.; Geer in v. Hohbendorf- #s Handb. d. Stra beche, II S. 407 ff. (Dort weitere 
Lit.), IV. 167 ff. — Zachariä, Gerichtssaal 13/4 S. 133 ff. — Vgl. auch Kohn, Zur 
Lehre vom W und unvollendeten Verbrechen, 1 Sost S. 677 und die Lit. beim Ar#. 
Rittkhöterschaft. — Betreffs § 83 f. Knitschky, Das Verbrechen des Hochveregtbe, 1874, 
eyer. 
Kondiktionen. Unter K. versteht das Pandektenrecht die in rechtshistorischem 
Zusammenhang mit der alten legis actio per condictionem stehenden actiones stricti 
judicü welche auf ein dare oder tacere gerichtet sind, also Klagen auf Leistungen 
aller Art, bei denen im Formularprozeß der Richter durch bestimmte Instruktion 
gebunden wurde. Von diesem allgemeinen Gesichtspunkt aus wird die K. als Klage 
auf Eigenthumsübertragung vielfach in den Ouellen der Eigenthumsklage gegenüber- 
gestellt. Der Wegfall der Bedeutung des Unterschiedes zwischen Klagen des strengen 
Rechts und des guten Glaubens bringt es mit sich, daß der einheitliche Kondiktions- 
begriff wesentlich nur rechtshistorische Bedeutung hat, und daß ebenso die genaue 
Bestimmung einzelner Unterschiede ohne praktische Bedeutung ist. — Arten der K., 
welche nach der besonderen Natur des Gegenstandes, auf den sie gerichtet sind, unter- 
schieden werden, waren die certi condictio und die condictio si certum petetur, 
welche bald als verschiedene Bezeichnungen der Klage auf eine bestimmte Geldsumme 
für identisch erachtet, bald in der Weise unterschieden werden, daß die certi con- 
dictio die weitere Bedeutung einer Klage mit bestimmtem Gegenstand überhaupt hat. 
Gegenüber diesen Klagen steht die incerti condictio, wahrscheinlich mit der Formel: 
quidquid ob eam rem N. N. A. A. dare facere oportet, und die condictio triti- 
caria, als die Klage auf den Werthersatz eines verschuldeten, nicht in baarem Geld 
bestehenden Gegenstandes. — Als Kondiktionsgründe erscheinen die verschiedensten 
Obligationsverhältnisse; Kontrakt, Legat, Delikt und Gesetz begründen K. Des Aus- 
drucks condictio ex lege bedienen sich die Quellen für einige Fälle, in denen gesetzlich 
eine persönliche Verbindlichkeit begründet ist, ohne daß dafür durch das Gesetz eine 
Klage mit besonderem Namen gegeben wird. Danach wird dieser Ausdruck aus- 
dehnend auch auf andere Fälle angewendet. Im Uebrigen führt die neue Doktrin 
die verschiedenen K. im Anschluß an die Darlehnsklage (condictio ex mutuo) auf ein 
Haben ohne Grund zum Nachtheil eines Andern, auf ungerechtfertigte Bereicherung 
aus fremdem Vermögen zurück. Vgl. hierüber und über die einzelnen Kondiktions-= 
fälle den Art. Bereicherungsklage. 
Lit.: Aus der Literatur ist im Allgemeinen von Savigny, System, IV. 88§ 215 ff. her- 
vorzuheken, im - siehe die Gitte unter dem Art. Bereicherungsk! lage. (D. 12. 1, 
12. 6, 12. 7, 13 2, 13. 3 C. 4, 5—8.) Eccius.
	        
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