Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

 
500 Kongresse. 
Beziehung als in dessen Person noch fortbestehend angesehen wird, nämlich in Be- 
ziehung auf den Rang, den anderen Pfandgläubigern gegenüber. 
Der Code Nap. schließt sich in den art. 705, 1300, 1301 dem Röm. Recht 
an. Viel ausführlicher und mehrfach abweichend ist das Allg. Preuß. LR. 1. 16 
§§ 476—512. 
Lit.: Lauterbach in seinen Diss. acad. I. 56 und die verschiedenen Werke über Obli- 
ationenrecht. — Windscheid, §§ 352, 295, 399, 374, 477, 480, 65, 215, 248, 222, 223. — 
K#ndte, ## 273, 357, 194, 389, 199, 200. — Fitting, Korrealobligation, §## 17—21 
(1859). — Baron, Gesammtrechtsverhältnisse, 858 80— 32 (1864). — Ueber K. bei der Bürg- 
schaft: Kasendadg. Die Bürgschaft des Gem. Rechts (1870), S. 661. — Ueber K. beim 
ê14 te insbesondere: Francke, Civ. Abh., 107—125. — Büchel, Civ. Erörterungen 
2, 85 ff. — Fritz, Erläuterungen, I. 545—547. — Sintenis, Pfandrecht, § 17; Pfand- 
rechtliche Streitfragen, 2 (1835). — Dernburg, Pfandrecht, II. 5 171 (1864) — Vangerow, 
392 (I. S. 900). — Monographien: v. Jungenfeld, Ueber das Pfandrecht an eigener Sache 
(1827). — von der Hagen, Die Hypothek des Eigenthümers (1836). Rivier. 
Kongresse. Diese sind Zusammenkünfte von Vertretern der Europäischen 
Großmächte zur Verhandlung und Entscheidung internationaler Angelegenheiten. 
Die K. repräsentiren die Centralgewalt des völkerrechtlichen Systems, welches die 
Europäischen Mächte verbindet. Dieses völkerrechtliche System hatte in der ersten 
Hälfte dieses Jahrhunderts die Form der Pentarchie, und auf den K. dieser Zeit 
zu Wien, Nachen 2c. waren daher die fünf maßgebenden Mächte, Oesterreich, Frank- 
reich, Großbritannien, Preußen und Rußland vertreten. Auf dem Parifer K. im 
Jahre 1856 traten als neue Großmächte noch Italien und die in das Europäische 
Konzert bei dieser Gelegenheit ausgenommene Türkei hinzu. Dieselben Mächte waren 
1878 auch auf dem Berliner K. vertreten; mit der Ausnahme, daß für Preußen 
das Deutsche Reich eingetreten war. Die K. haben ihre Wirksamkeit bisher auf das 
völkerrechtliche System Europa's beschränkt, die Vereinigten Staaten von Amerika, 
welche diesem Systeme in weiterem Sinne angehören, haben an denselben nicht Theil 
genommen. In älterer Zeit kannte man, wie Heffter bemerkt, vornehmlich nur 
Friedens K. zum Zwecke einer Pazifikation und daneben persönliche Zusammenkünfte 
der Souveräne, letztere jedoch mehr zu persönlichen Besprechungen und Entschließungen 
oder zu blos partikulären Vertragsabschlüssen. Die K. damaliger Zeit waren 
daher Versammlungen von Botschaftern der bei der politischen Streitfrage bethei- 
ligten Mächte. Vattel, der diese K. im Auge hat, bemerkt: „Les congreès sont 
des assemblées de plénipotentiaires destinées à trouver des mopyens de coneilia- 
tion à discuter et à ajuster les prétentions réciproques.“ Auf den K. im An- 
fange dieses Jahrhunderts waren die Mächte mit Ausnahme Großbritanniens außer 
den leitenden Ministern auch durch ihre Souveräne vertreten. Die Entwickelung des 
konstitutionellen Prinzips hat jedoch seitdem dahin geführt, daß an den neuesten K. 
zu Paris und Berlin ausschließlich die leitenden Minister Theil genommen haben. 
Die Unterscheidung zwischen K. und Konferenzen liegt nach heutigem Bölker- 
rechte zunächst darin, daß auf ersteren nur die Europäischen Großmächte, und zwar 
durch ihre leitenden Minister vertreten sind, letztere dagegen von Gesandten der be- 
theiligten Mächte beschickt werden. — Die K. repräsentiren, wie bereits bemerkt 
wurde, die Centralgewalt des völkerrechtlichen Systems, welches die Europäischen 
Mächte verbindet, und haben daher die Aufgabe, die Aufrechterhaltung und Weiter- 
bildung dieses System zu fördern. Für diese Aufgabe haben die beiden letzten K. 
auch ein richtiges Verständniß bekundet. Die seerechtliche Deklaration des Pariser 
K. ist ein wichtiges Präcedenz für eine reformatorische Thätigkeit der K. auf völker- 
rechtlichem Gebiete. Der Berliner K. hat dem Russisch-Türkischen Frieden von San 
Stefano gegenüber die politischen und völkerrechtlichen Interessen Europa's zur Gel- 
tung gebracht. 
Die K. haben daher die größere völkerrechtliche Autorität vor den Konferenzen 
voraus. Diese letzteren haben entweder eine mehr vorbereitende Aufgabe, wie die
	        
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