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zusammentrifft, so ist nach 5 75 zu unterscheiden: a) ist jede dieser Strafen nur
einmal verwirkt, so werden sie einfach kumulirt! (Abs. 1); b) ist Festungshaft
oder Gefängniß mehrfach verwirkt, so ist hinsichtlich der mehreren Strafen gleicher
Art so zu verfahren, als wenn dieselben allein verwirkt wären (Abs. 2), d. h. es
ist aus den mehreren gleichartigen Strafen eine Gesammtstrafe nach Vorschrift des
§ 74 zu bilden, so daß als Ergebniß Zwei Gesammtstrafen zum Vorschein kommen.
Die beiden Gesammtstrafen werden kumulirt; ebenso wird eine nach Abs. 2 gebildete
Gesammtstrase mit einer nach Abs. 1 festgesetzten kumulirtt — In allen diesen
Fällen darf übrigens (nach Abs. 3) die Gesammtdauer der Strafen funfzehn Jahre
nicht übersteigen. 3) Die Verurtheilung zu einer Gesammtstrafe schließt die Ab-
erkennung der bürgerlichen Chrenrechte nicht aus, wenn diese auch nur neben einer
der verwirkten Einzelstrafen zulässig oder geboten ist (§ 76, Abs. 1; vgl. das
Reichsg. Erk. vom 5. Febr. 1880 — Rechtspr. I. S. 321 ff.), welches mit Recht
ausspricht, daß neben einer Gesammtgefängnißstrafe nur dann auf Verlust der bür-
gerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, wenn eine der festgesetzten Einzel strafen
die Dauer von drei Monaten erreicht (§ 32, Abs. 1). Ingleichen kann neben der
Gesammtstrafe auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden, wenn dieses auch
nur wegen einer der mehreren strafbaren Handlungen statthaft ist (§ 76, Abs. 2).
Diese Nebenstrafen sind neben der Gesammtstrafe einheitlich festzusetzen, auch wenn
der Eintritt derselben bei mehreren der zusammentreffenden Handlungen zulässig oder
geboten wäre, namentlich sind die §§ 32 und 35 betreffs der Dauer des Ver-
lustes der bürgerlichen Ehrenrechte festzuhalten. 4) Trifft Haft mit einer anderen
Freiheitsstrafe zusammen, so ist auf die erstere gesondert zu erkennen. Auf eine
mehrfach verwirkte Haft ist ihrem Gesammtbetrag nach (hier also wieder einfache
Strafhäufungl), jedoch nicht über die Dauer von drei Monaten zu erkennen (§ 77).
5) Unbedingt gilt nach § 78 das Häufungsprinzip für Geldstrafen, und nicht einmal
ein Maximum ist hier für die Kumulation gezogen! Nur für den Fall der Um-
wandlung mehrerer Geldstrafen wird im Abs. 2 des § 78 als Höchstbetrag der an
die Stelle derselben tretenden Freiheitsstrafe zwei Jahre Gefängniß und, wenn die
mehreren Geldstrafen nur wegen Uebertretungen erkannt worden sind, drei Monate
Haft festgesetzt. Unlogisch ist es hier, wie Rüdorff und Olshausen, anzunehmen
daß im Fall des Zusammentreffens von Geldstrafen für Vergehen und Uebertretungen
in Folge der Umwandlung zwei Jahre Gefängniß und drei Monate Haft kumulirt
werden können. 6) Das RStraf GB. schweigt über das Zusammentreffen der Todes-
und der lebenslänglichen Freiheitsstrafe miteinander und mit anderen Strafen. Es
gilt also hier das Häufungssystem, ebenso wie betreffs der Strafe des Verweises.
(Anderer Meinung betreffs der Todes= und lebenslänglichen Strafe Berner und
Thomsen.) — Nach § 79 ist auch der Fall der K. gleich zu behandeln, wenn,
bevor eine erkannte Strafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist, die Verurtheilung
wegen einer strafbaren Handlung erfolgt, welche vor der früheren Verurtheilung be-
gangen war. Es kommt da zu einer sog. Zusatz strafe, welche nach den Vorschriften
zu bemessen ist, die für die Gesammtstrafe gelten. Im Einzelnen ist zu § 79 zu
bemerken: 1) Er setzt eine frühere inländische Verurtheilung voraus. 2) Auf Hand-
lungen, welche nach einer solchen Verurtheilung, ehe diese rechtskräftig wurde, be-
gangen worden sind, ist die K. nicht anwendbar. 3) Ist das frühere Strafurtheil
noch nicht rechtskräftig, so wird die neuerliche Aburtheilung unter Anwendung des
§ 79 bis zum Eintritt der Rechtskraft jenes Urtheils aufzuschieben sein (anderer
Meinung: Merkel, Oppenhoff, Olshausen) — (. besonders Bayerische Kassa-
tionshofsentscheidung v. 9. April 1877 (Stenglein, VII. S. 29 ff.) und 26. April
1878 (ebendaf. VIII. S. 97 ff.). 4) Die Strafe ist verbüßt im Sinne des § 79, wenn
auch eine etwaige Nebenstrafe, wie z. B. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, noch
nicht verbüßt ist (anderer Meinung: Merkel). 5) Bei der Entscheidung nach § 79
ist der Richter an die frühere Verurtheilung bezugs der thatsächlichen Feststellung