Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

Konkurs. 511 
wendungen gegen das Verzeichniß der bei einer solchen zu berücksichtigenden Gläubiger 
unterliegen der Entscheidung des K. Gerichts; ebenso die Einstellung des K. und 
ein etwaiger Zwangsvergleich und die Klage auf Wiederaufnahme des K. Verfahrens. 
Nimmt man dazu die K. Eröffnung mit ihren in Vermögen und Freiheit des 
Schuldners eingreifenden Zwangsmaßregeln und mit der Ausschließung von Spezial- 
exekutionen der einzelnen Gläubiger, die Aufsicht des Gerichts über den Verwalter 
mit dem Rechte, auf Antrag des Gemeinschuldners dem Verwalter Handlungen zu 
untersagen, die Anordnung der Hinterlegung von Geld, Werthpapieren, Pretiosen und 
von einbehaltenen Dividenden und Anderes mehr, so wird man, wenn man den 
Prozeß nicht lediglich in die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten setzt und die Voll- 
streckung als einen Bestandtheil des Prozesses anerkennt, wie es auch die Deutsche 
C PO. thut, den K. nicht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern nur dem Prozeß 
überweisen dürfen. Man hat darum nach der Deutschen, gleichwie nach der Oester- 
reichischen KO. und dem Gem. R. den K. zu bestimmen als ein exekutivisches Ver- 
fahren, durch welches die Gläubiger eines zahlungsunfähigen Schuldners aus dessen 
mit Arrest belegtem Vermögen befriedigt werden, und zwar nach einer gewissen 
Rangordnung unter ihnen, soweit sie nicht als sog. Separatisten ex jure dominüi, 
Vindikanten, Aussonderungsberechtigte, auf Naturalrestitution oder als sog. Separa- 
tisten ex jure crediti, Absonderungsberechtigte, auf Sonderbefriedigung aus einzelnen 
Vermögensbestandtheilen Anfpruch besitzen. Die Deutsche KO. läßt die K.Masse 
nur zur Befriedigung der persönlichen K.Gläubiger dienen, während Aus= und Ab- 
sonderungsberechtigte ihre Befriedigung im gewöhnlichen Verfahren zu suchen haben. 
Dabei ist indessen nicht zu übersehen, daß der Generalarrest auch nach der Deutschen 
KO. die Befriedigungsobjekte derselben mitergreift, daß ihre Ansprüche der Aner- 
kennung des Verwalters bzw. auch des Gläubigerausschusses bedürfen, und daß die 
Absonderungsberechtigten, auch abgesehen von ihrem Recht als K.Gläubiger aufzu- 
treten, dem Betriebe der Zwangsvollstreckung durch den Verwalter regelmäßig nicht 
entgegentreten, und selbst wo sie das Recht der Befriedigung ohne gerichtliches Ver- 
fahren haben, vom Verwalter zur Verwerthung binnen Frist genöthigt werden 
können. — Seiner Geschichte nach ist der K. Deutschen Ursprungs, aus dem Deutschen 
Arrest, wofür hinreichende Zeugnisse vorliegen, erwachsen, indem sich an den Arrest 
die Versteigerung (Vergantung) der Güter und die Auszahlung des Erlöses an die 
Gläubiger, anfänglich nach der Zeit der Erhebung des Anspruchs, dann pro rata 
nach der Markzahl, endlich unter Zulassung von Vorrechten z. B. für Leutelohn, 
Rindermiethe u. s. w. anschloß. Manche dieser Vorrechte sind im Laufe der Zeiten 
in verwandte Römische umgewandelt worden, Römische Vorrechte sind rezipirt worden 
und ganze Römische Institute wie die cessio bonorum und der K. Kurator sind in 
das Deutsche K. Verfahren eingedrungen. Gleiches gilt aber nicht von der Grund- 
lage des Römischen R., der missio in bona, welche den Deutschen Arrest nicht zu 
verdrängen vermocht hat. Der zwischen beiden bestehende Gegensatz, daß bei jener 
die Gläubiger an den Gütern des Schuldners custodia, Besitz= und Verkaufsrecht 
erlangen, bei diesem dagegen der Schuldner nur die Verfügung verliert und letztere 
auf den Richter und von diesem an den K.Verwalter übergeht, erweist sich von 
durchgreifender Bedeutung für den Umfang der Masse, für die Stellung des Schuldners 
zum Vermögen, für das Verhältniß der Gläubiger zu ihm, seinem Gute und unter 
sich, und für die Frage, wessen Vertreter der Verwalter ist. — Das Französische R. 
beschränkt den K. auf Kaufleute, gegen welche bei Zahlungseinstellung das Handels- 
gericht denselben von Amtswegen eröffnet; gegen sonstige Schuldner findet nur die 
gewöhnliche Zwangsvollstreckung statt. In Anlehnung an das Französische R. und 
die ihm folgende Preußische K O. von 1855 unterscheidet die Oesterreichische KO. 
zwischen kaufmännischem und gem. K. Die Deutsche KO. hat diese Unterscheidung 
fallen lassen und den K. mit dem Gem. R. für alle Schuldner, unter welchen sie 
auch Handelsgesellschaften und Genossenschaften, aber nicht Gemeinden aufführt, in
	        
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