Konkurs. 511
wendungen gegen das Verzeichniß der bei einer solchen zu berücksichtigenden Gläubiger
unterliegen der Entscheidung des K. Gerichts; ebenso die Einstellung des K. und
ein etwaiger Zwangsvergleich und die Klage auf Wiederaufnahme des K. Verfahrens.
Nimmt man dazu die K. Eröffnung mit ihren in Vermögen und Freiheit des
Schuldners eingreifenden Zwangsmaßregeln und mit der Ausschließung von Spezial-
exekutionen der einzelnen Gläubiger, die Aufsicht des Gerichts über den Verwalter
mit dem Rechte, auf Antrag des Gemeinschuldners dem Verwalter Handlungen zu
untersagen, die Anordnung der Hinterlegung von Geld, Werthpapieren, Pretiosen und
von einbehaltenen Dividenden und Anderes mehr, so wird man, wenn man den
Prozeß nicht lediglich in die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten setzt und die Voll-
streckung als einen Bestandtheil des Prozesses anerkennt, wie es auch die Deutsche
C PO. thut, den K. nicht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern nur dem Prozeß
überweisen dürfen. Man hat darum nach der Deutschen, gleichwie nach der Oester-
reichischen KO. und dem Gem. R. den K. zu bestimmen als ein exekutivisches Ver-
fahren, durch welches die Gläubiger eines zahlungsunfähigen Schuldners aus dessen
mit Arrest belegtem Vermögen befriedigt werden, und zwar nach einer gewissen
Rangordnung unter ihnen, soweit sie nicht als sog. Separatisten ex jure dominüi,
Vindikanten, Aussonderungsberechtigte, auf Naturalrestitution oder als sog. Separa-
tisten ex jure crediti, Absonderungsberechtigte, auf Sonderbefriedigung aus einzelnen
Vermögensbestandtheilen Anfpruch besitzen. Die Deutsche KO. läßt die K.Masse
nur zur Befriedigung der persönlichen K.Gläubiger dienen, während Aus= und Ab-
sonderungsberechtigte ihre Befriedigung im gewöhnlichen Verfahren zu suchen haben.
Dabei ist indessen nicht zu übersehen, daß der Generalarrest auch nach der Deutschen
KO. die Befriedigungsobjekte derselben mitergreift, daß ihre Ansprüche der Aner-
kennung des Verwalters bzw. auch des Gläubigerausschusses bedürfen, und daß die
Absonderungsberechtigten, auch abgesehen von ihrem Recht als K.Gläubiger aufzu-
treten, dem Betriebe der Zwangsvollstreckung durch den Verwalter regelmäßig nicht
entgegentreten, und selbst wo sie das Recht der Befriedigung ohne gerichtliches Ver-
fahren haben, vom Verwalter zur Verwerthung binnen Frist genöthigt werden
können. — Seiner Geschichte nach ist der K. Deutschen Ursprungs, aus dem Deutschen
Arrest, wofür hinreichende Zeugnisse vorliegen, erwachsen, indem sich an den Arrest
die Versteigerung (Vergantung) der Güter und die Auszahlung des Erlöses an die
Gläubiger, anfänglich nach der Zeit der Erhebung des Anspruchs, dann pro rata
nach der Markzahl, endlich unter Zulassung von Vorrechten z. B. für Leutelohn,
Rindermiethe u. s. w. anschloß. Manche dieser Vorrechte sind im Laufe der Zeiten
in verwandte Römische umgewandelt worden, Römische Vorrechte sind rezipirt worden
und ganze Römische Institute wie die cessio bonorum und der K. Kurator sind in
das Deutsche K. Verfahren eingedrungen. Gleiches gilt aber nicht von der Grund-
lage des Römischen R., der missio in bona, welche den Deutschen Arrest nicht zu
verdrängen vermocht hat. Der zwischen beiden bestehende Gegensatz, daß bei jener
die Gläubiger an den Gütern des Schuldners custodia, Besitz= und Verkaufsrecht
erlangen, bei diesem dagegen der Schuldner nur die Verfügung verliert und letztere
auf den Richter und von diesem an den K.Verwalter übergeht, erweist sich von
durchgreifender Bedeutung für den Umfang der Masse, für die Stellung des Schuldners
zum Vermögen, für das Verhältniß der Gläubiger zu ihm, seinem Gute und unter
sich, und für die Frage, wessen Vertreter der Verwalter ist. — Das Französische R.
beschränkt den K. auf Kaufleute, gegen welche bei Zahlungseinstellung das Handels-
gericht denselben von Amtswegen eröffnet; gegen sonstige Schuldner findet nur die
gewöhnliche Zwangsvollstreckung statt. In Anlehnung an das Französische R. und
die ihm folgende Preußische K O. von 1855 unterscheidet die Oesterreichische KO.
zwischen kaufmännischem und gem. K. Die Deutsche KO. hat diese Unterscheidung
fallen lassen und den K. mit dem Gem. R. für alle Schuldner, unter welchen sie
auch Handelsgesellschaften und Genossenschaften, aber nicht Gemeinden aufführt, in