Konkurseröffnung. 513
des Werthbetrages der angemeldeten Forderungen, durch Beseitigung der Präklusion
für nicht rechtzeitig angemeldete Forderungen, durch Aufhebung des Prioritätsurtheils
und Distributionsbescheides und Ersetzung derselben durch eine vom Gerichtsschreiber,
in Oesterreich vom Verwalter angefertigte Gläubigertabelle und die vom Verwalter
für die Vertheilungen aufgestellten Verzeichnisse, in Oesterreich förmliche Vertheilungs-
entwürfe, durch Verweisung endlich der Spezialprozesse über bestrittene Forderungen
aus dem K. Verfahren der Entstehung mancher Streitigkeiten vorgebeugt, die scharfe
Sonderung der verschiedenen Stadien des Verfahrens im Gem. R., welche bei der
Masse der festzustellenden Ansprüche die K. verewigte, gelockert, das Verfahren gegen
Verwickelungen gesichert und die Geschäftslast des K. Gerichts, in Oesterreich des
K. Kommissärs, um ein Erhebliches erleichtern.
Quellen: Oesterreichische KO. 26 ff., 30 ff., 42, 103, 137 ff., 194 ff. —
KO. §§ 2, 3, 35 ff., ich ff. 96. #2 seies ff., 188 ff.; Motive l 9 y cthe
297 ff. — Code de comm. art. 437 ss. (Loi sur les faillites et banqueroutes du 28. mai
38. — Tit. I. 4, 6. — D. 42. — C. 7, 71. 72.
Lit.: de Samoza, Labyrinthus creditorum, Frcf 1663. — Dabelow, Lehre vom
K., 1801. — Schweppe, K. d. Gläub., 1829. — Gönner, Handb. d. Gem. Proz., Bd. IV.
Abhandl. LXXKXII. §§ 3, 16. — Danz, Summar. Proz., §§ 144 ff. — Bayer, Theorie d.
K.Proz., 1850. — A. C. J. Schmid, Handb. des Gem. Civ. Prz., §§ 208 ff. — F. Wyß,
Gesch- des K.Proz. in Zürich, 1845, S. 19 ff., 35, 60. — v. Meibom, Deutsches Pfandrecht,
S. 147 ff., 448 ff. — Wach, Arrestprozeß, S. 163 Anm. 26 und Zeitschr. für Rechtsgesch.
Bd. VII. S. 453 ff. — Fuchs, Deutscher K.Proz., §§ 1 ff. — Drechsler, Arch. für civ.
Prax. Bd. 62 S. 425 ff. — Kommentare zur Deutschen KO. von Stieglitz, Einl. I§ 2 ff.,
v. Wilmowski, S. 2 ff., 191 ff., v. Völderndorff, Abth. I. 88§ 1 ff., Abth. II. 2 ff.
K. Wieding.
Konkurseröffnung (v. Bar, Th. I. Suppl. S. 87) ist die richterliche Ent-
scheidung, durch welche über das Vermögen eines insolventen Schuldners General-
arrest und K. Exekution verhängt werden. Was zunächst das Gem. R. anlangt, so
kann der K. entweder auf cessio bonorum des Schuldners oder auf Andringen der
Gläubiger im sog. präparatorischen Verfahren, wie es Gönner bezeichnet hat, erkannt
werden, niemals aber, da hier die Verhandlungsmaxime Platz greift, von Amts-
wegen, wenn auch eine K. ex ofticio von einzelnen Schriftstellern bei heimlicher
Entfernung des Schuldners und Insolvenz eines erblosen Nachlasses angenommen
worden ist. Die cessio bonorum hat schon an anderem Orte ihre Darstellung
gefunden, auf welche hier zu verweisen ist. Das Andringen der Gläubiger aber hat,
was freilich nicht allgemein gelehrt wird, zur Voraussetzung, daß der Implorant,
da es sich um Generalarrest und Generalexekution nach der Rangordnung handelt,
zunächst seine Forderung, sodann Umstände, welche die Unfähigkeit des Schuldners
zur Befriedigung seiner Gläubiger ergeben, und endlich die Eröffnung der Spezial-
exekution zu Gunsten wenigstens eines Gläubigers, welcher dem Imploranten gegenüber
zur Einlassung auf die Rangordnung verpflichtet wäre und darum durch die Sonder-
exekution dessen Rechte gefährdet, sofort liquidire. Auf das K. Gesuch, welches auf
Befriedigung oder Sicherstellung binnen Frist bei Vermeidung des K. zu richten ist,
wird gegen den Imploraten ein entsprechender Zahlungsbefehl abgegeben. Der
Beklagte kann diesen Befehl nur mit sofort liquidirlichen Vertheidigungsmitteln an-
fechten, zu welchen auch die Einreden der Stundung, der cessio bonorum, der
Kompetenzwohlthat und bei Erben der Deliberationsfrist, insbesondere aber auch der
Nachweis der Zahlungsfähigkeit durch Vorlage eines Vermögensstatus gehört, zu
dessen Liquidirung der Implorat um Vorladung der bekannten Gläubiger zur Fest-
stellung der Passiva und Vorladung Sachverständiger zur Schätzung der Aktiva
bitten muß. Werden die Einreden verworfen oder schweigt der Implorat, so ergeht
das decretum de aperiundo concursu, mit dessen Zustellung an den Schuldner der
K. eröffnet ist; dasselbe ist durch Rechtsmittel anfechtbar, welche bezüglich des
Generalarrests jedoch keine Suspensivwirkung besitzen. — Die Oesterreichische
v. Holtzendorff, Enc. II. Rechtslexikon II. 3. Aufl. 33