Konkursgericht. 515
sind die Einreden der Stundung, der cessio bonorum, des benefcü deliberandi
aufgehoben. Das Gericht kann zur Feststellung insbesondere des K. Grundes die er-
forderlichen Ermittelungen auf Antrag oder von Amtswegen vornehmen, ebenso auch
vorläufige Verfügungen erlassen, die Vorführung des Schuldners oder auch mit
Rücksicht auf Sicherung seiner späteren Vernehmungen, auf etwaige Kollusionen 2c.
seine Verhaftung verfügen. Nach Beendigung der Kognition erkennt das Gericht
durch Beschluß, gegen welchen die sofortige Beschwerde dem Schuldner, jedoch ohne
Suspensivwirkung, wie auch dem abgewiesenen Gläubiger zusteht, auf Abweisung
oder KE., in welchem letzteren Falle im Beschluß mit Rücksicht auf Nichtigkeit und
Anfechtbarkeit etwaiger Dispositionen des Schuldners, auf Kompensationen, Spezial-
exekutionen 2c. die Stunde der K. angegeben sein und eventuell die Mittagsstunde
des Beschlußtages als solche gelten soll. Für den Antrag des Schuldners auf K.
(s. den Art Anmeldung im Konkurse) sind Zahlungsunfähigkeit 2c. K. Gründe, ebenso
wie bei Antrag eines Gläubigers, und sind von ihm durch Einreichung oder unver-
zügliche Nachlieferung eines Verzeichnisses seiner Gläubiger und seiner Güter glaub-
haft zu machen, worauf ohne weitere Ermittelungen die KE., wie vorhin angegeben,
durch Beschluß erkannt werden kann. Wo dagegen von mehreren Erben, Nachlaß-
vertretern, Gesellschaftern, Vorstandsmitgliedern, Liquidatoren nur einzelne den Antrag
gestellt, sind die übrigen vom Gerichte zunächst zu hören und können weitere Er-
mittelungen vor der Entscheidung nöthig werden. Mit jeder KE. hat das K. Gericht
zugleich den offenen Arrest, Anmeldefrist und Prüfungstermin anzuordnen und den
K. Verwalter, den Termin zu dessen Neuwahl und Wahl eines Gläubigerausschusses
zu bestimmen, wobei es bei geringfügigen Massen und wenig Gläubigern die Termine
verbinden kann. . Der Gerichtsschreiber hat Arrest, Anmeldefrist und Termine den
bekannten Gläubigern durch Zustellung und außerdem öffentlich bekannt zu machen,
die KE. auch der Dienstbehörde des Schuldners, zu Handels= und Genossenschafts-
und ähnlichen Registern unter schriftlicher Mittheilung der Formel des Beschlusses
und Benennung des K. Verwalters anzuzeigen, ihnen selbstverständlich auch von
Wiederaufhebung des K. Beschlusses Nachricht zu geben und dieselbe auch öffentlich
bekannt zu machen.
Quellen: Deutsche K. §§ 5 ff., 94 ff., 193 ff.; Mot. S. 319 ff., 341 ff.; E.
& 4; Preuß. AG. § 15. — Genossenschaftsgesetz vom 4. Juli 1868 § 68. — Oesterreich.
KO. §§ 62 ff., 67 ff., 88 ff., 102, 194 ff., 198 ff. — Code de comm. art. 437.
Lit.: p. Gönner, Handb. des Civ. Prz., Bd. IV. Abhandl. LXXXII. § 21. — A. C. J.
Schmid, Handb. d. Civ.Prz., 5 216.— Wach, Arrestprozeß, Th. I. S. 99: Derselbe, Ztschr. f.
Rechtsgesch. Bd. VII. S. 453 ff. — Fuchs, Deutscher K. Prz., 5 23, 36 ff. — Kommentare
zur Deutschen KO. I.I von Sarwey, v. Bölderndorff, v. Wilmowski, Hullmann,
Stieglitz. " Wieding.
Konkursgericht (v. Bar, Th. I. Suppl. S. 87) ist das Gericht, welches
über Eröffnung des K. zu entscheiden und den erkannten K. zu leiten und zu
erledigen hat. Nach Gemeinem Recht und der Deutschen KO. ist hierfür der
generelle Gerichtsstand des Schuldners, und zwar auch bei Ueberschuldung seines
Nachlasses, ausschließlich zuständig, bzw. bei Schuldnern, die im Deutschen Reich
keinen Wohnsitz, wol aber eine Niederlassung haben, der Gerichtsstand der letzteren
anzugehen. Das Französische Recht, welches nur einen kaufmännischen K. kennt,
erklärt das Handelsgericht des Wohnsitzes für zuständig. In Oesterreich ist der
Gerichtsstand des Wohnsitzes „in der Regel“ entscheidend, ausnahmsweise bei In-
mobiliarmassen auch der der belegenen Sache. Wo mehrere Gerichte zugleich zu-
ständig sind, entscheidet nach Gemeinem Recht, der Oesterreichischen und Deutschen
KO. die Prävention. Letztere bestimmt sich danach, welches Gericht seine Gerichts-
gewalt gegen den Schuldner durch Zustellung des K. Gesuchs, Verhängung von Arrest-
maßregeln rc. zuerst in Anwendung bringt; die Deutsche K O. läßt im Gegenfatz
selbst zur Deutschen CP.O. die Priorität der Einreichung des K. Antrags entscheiden. —
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