Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

518 Konkursverfahren. 
Konkursverfahren bedeutet hier, im Unterschiede vom Verfahren gur Herbei- 
führung des K., welches seine selbständige Darstellung (s. d. Art. Konkurs- 
eröffnung) bereits gefjunden hat, das nach eröffnetem K. eintretende Verfahren 
(v. Bar, Th. I. Suppl. S. 82, 86 ff.). Seinen Ausgang nehmend im Gemeinen 
Recht von dem, K. und Generalarrest verhängenden, decretum de aperiundo con- 
cursu, nach der Deutschen K O. vom Eröffnungsbeschluß, nach der Oesterreich. vom 
Eröffnungsbescheide und Konkursedikt, bewegt sich das R B. in zwei Richtungen, nämlich 
zur Konstituirung der sog. Aktivmasse, in der Deutschen KO. Theilungsmasse, und 
zur Konstituirung der sog. Passivmasse, in der Deutschen K O. Schuldenmasse, welche 
Thätigkeiten gleichgeitig neben einander fortgehen, nicht successive auf einander folgen. 
Die Konstituirung der Aktiv= oder Theilungsmasse, welche alle zur 
Ermittelung, HOerbeischaffung, Sicherstellung, Nutzbarmachung, Verwaltung, Be- 
reinigung und Verwerthung der Vermögensstücke des Schuldners erforderlichen Hand- 
lungen begreift, wird im Gemeinen Recht vom Gerichte oder einem Konkursverwalter 
(curator massae, Masseverwalter), nach der Oesterr. und Deutschen KO. aus- 
schließlich vom Konkursverwalter bewirkt. Die Ermittelung des Vermögens, soweit 
es sich nicht schon in den vom Schuldner bewohnten Räumen befindet, wird dem 
Verwalter ermöglicht durch Einsicht der Papiere und Geschäftsbücher des Schuldners, 
die nach der Oesterr. KO. im Protokoll über die Versiegelung zu beschreiben bzw. 
nach der Deutschen KO. vom Gerichtsschreiber abzuschließen sind; durch persönliche 
Auskunftsertheilung des Schuldners, welcher, im Gem. Recht zusammt seiner Faniilie 
und seinen Hausgenossen, den Offenbarungseid auf Verlangen des Verwalters zu 
schwören verpflichtet ist und dazu vom Gerichte bzw. in Oesterreich durch den Kon- 
kurskommissär angehalten, nach der Deutschen KO. vom Verwalter vor das Konkurs- 
gericht als Amtsgericht geladen wird; durch Einsicht von Bank= und Hypotheken- 
büchern, durch Erkundigung bei dritten Personen, durch Anzeigen von Faustpfand- 
gläubigern und Retentionsberechtigten, nach der Deutschen KO. von allen Personen, 
welche Vermögensstücke des Schuldners in Händen haben oder ihm etwas schuldig 
sind; nach der Oesterr. und Deutschen KO. durch die vom Konkursgericht aus- 
gehende Anweisung der Post= und Telegraphenanstalten, dem Verwalter die für den 
Schuldner bestimmten Briefe, Sendungen und Telegramme auszuhändigen; nach der 
Deutschen KO. bei Prozessen, die in Folge des K. sofort unterbrochen werden, auch 
durch Anzeige oder Ladung des Prozeßgegners zur Aufnahme des Verfahrens. Die 
Herbeischaffung der Vermögensobjekte aus den Händen des Schuldners oder dritter 
Personen bewirkt der Verwalter durch Wegnahme und Exmission, durch Eintritt in 
schwebende Prozesse, durch Abschluß von Vergleichen und Schiedsverträgen, zu welchen 
er nach der Deutschen K O. bei Werthen über 300 Mark die Zustimmung des 
Gläubigerausschusses einholen soll, durch Erhebung von Klagen, insbesondere auch 
der actio Pauliana (s. d. Art. Anfechtungsklage), welche nach der Deutschen 
KO. sogar ihm allein zuständig ist. Zur Sicherstellung ferner des Vermögens dienen 
die öffentliche Kundmachung des Arrests, die amtliche Versiegelung von Räumen und 
Behältnissen, die vorhin genannte Anhaltung von Briefen, Postsendungen, Tele- 
grammen, die Deposition insbesondere von Geld, Werthpapieren und Pretiofen, über 
welche nach der Deutschen KO. vorerst die Anordnung des Gerichts und später der 
Gläubigerausschuß entscheidet, ferner die Aufnahme eines Inventars mit Werthschätzung 
der Gegenstände, nach der Deutschen KO. aber theils eine, freilich unter Umständen 
erläßliche, zur Kontrole des Verwalters bestimmte und bei der Entsiegelung von 
ihm vorzunehmende Aufzeichnung der Vermögensstücke mit Werthschätzung, theils ein 
zur Klarstellung der Vermögenslage vom Verwalter anzufertigendes Inventar sammt 
Bilanz, im Anhalt an welche der Verwalter auch in der ersten Gläubigerversammlung 
über die Sachlage und die bisher ergriffenen Maßregeln, zugleich aber über die 
Entstehung der Insolvenz des Schuldners Bericht zu erstatten hat. Die Nutzbar= 
machung und Verwaltung des Vermögens bewirkt der Verwalter durch Fortführung
	        
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