Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

Konsulargebühren. 531 
ausgedehnten Zuständigkeit, welche den Deutschen #Punsuln beiwohnt, können solche 
K. von sehr mannigfaltigem Inhalt (Lebensatteste, Ursprungszeugnisse, Gesund— 
heitspässe 2c.) und von großer Tragweite sein. Deshalb ist den Deutschen Konfuln 
ausdrücklich eingeschärft, daß sie sich bei Ausstellung derselben der äußersten Sorgfalt, 
Genauigkeit und Gewissenhaftigkeit befleißigen sollen. In der Regel haben die 
Deutschen Konsuln Atteste nur auf Antrag von Reichsangehörigen und Schutzgenossen 
zu ertheilen, doch ist es zulässig, dergleichen Zeugnisse auch auf Antrag von Nicht- 
Schutzgenossen auszufertigen, wenn dieselben zum Gebrauch in Deutschland bestimmt 
sind oder Deutschen Interessen dienen. 
Gsgb. u. Lit.: RGes. vom 8. Nov. 1867, betr. die Organisation der Bundeskonsulate 2c. 
(B.G. Bl. S. 137) § 15 und Allg. Dienst-Instr. v. 6. Juni 1871 zu diesem Paragraph. — 
Block, Dictionnaire de ’Admin. franç., Paris 1877, p. 372. B. König. 
Konsulargebühren. Die von den Konsuln für ihre Amtshandlungen zu 
erhebenden Gebühren sind theils dazu bestimmt, den Aufwand des Staates für die 
Unterhaltung der Konsulate, wenigstens theilweise, zu decken, theils sollen sie den 
sog. Honorarkonsuln, d. h. den vom Staate nicht besoldeten Konsuln, eine Entschä- 
digung für ihre dem Konfulardienste gebrachten Opfer gewähren. Die Höhe der 
Gebühren ist durch Tarife geregelt. Sie sind von manchen Staaten, z. B. von den 
Vereinigten Staaten von Amerika, so hoch bemessen, daß sie fast alle Ausgaben für 
den Konsulardienst decken. Bei den Deutschen besoldeten Konsulaten kommen etwa 
340 000 Mark jährlich an Gebühren auf, während der Aufwand für den Konsular- 
dienst — ungerechnet sächliche und vermischte Ausgaben — sich auf gegen zwei 
Millionen Mark jährlich beläuft. 
Für die Deutschen Konsulate ist durch das Gesetz vom 1. Juli 1872 an Stelle 
eines bis dahin gültig gewesenen provisorischen Gebührentarifs ein neuer, defini- 
tiver eingeführt. Derselbe setzt für die einzelnen Amtshandlungen der Konsuln Ge- 
bühren fest, welche die Berufskonsuln zu Gunsten der Reichskasse, die Wahlkonsuln 
für eigene Rechnung erheben. Der Tarif unterscheidet zwischen den Konsulaten in 
Europa exkl. der Türkei nebst — damaligen — Vasallenstaaten (Rumänien, Serbien, 
Aegypten und Tunis) einerseits und den Konsulaten außerhalb Europa, sowie in der 
Türkei nebst Vasallenstaaten andererseits. Für erstere sind niedrigere Gebührensätze 
vorgeschrieben als für letztere. Im Allgemeinen sind die Positionen des Deutschen 
Tarifs nicht so hoch als diejenigen der Tarife anderer Staaten. Anfechtung hat — 
besonders in Hamburg und Bremen — die für „Expedition eines Schiffes“ vor- 
geschriebene Tonnengebühr (“ bzw. ½ Sgr. für jede Tonne à 2000 Pfund) er- 
fahren. Dieselbe wird entrichtet für Attestirung der Schiffsmeldung und Abmeldung, 
Aufbewahrung und Bescheinigung der Schiffspapiere, Ertheilung von Auskunft an 
Schiffer und Mannschaft, sowie sonstige Dienstleistungen im Interesse derselben, für 
welche keine besonderen Gebühren angesetzt sind. Für Nothhafner 2c. tritt Ermäßigung 
ein. Aehnliche Gebühren, zum Theil mit bedeutend höheren Sätzen als der Deutsche 
Tarif sie hat, finden sich auch in den Tarifen anderer Staaten. Der Oesterreichische 
K.tarif vom Jahre 1846 hat eine allgemeine Tonnengebühr von 5¼ Ar. bäw. 
10 ½ Kr. für jede Schiffstonne mit Erleichterungen für Schiffe in periodischer Fahrt, 
Nothhafner 2c. Die Britischen Konsuln dürfen eine Expeditionsgebühr nicht erheben. 
Dieselbe erscheint nicht unbillig, da die betreffenden Konsulate wesentlich im Interesse 
der Schiffahrt errichtet sind und die Thätigkeit der Konfuln nicht selten für die Schiffe 
und ihre Mannschaften in Angelegenheiten, wofür keine besonderen Gebühren berechnet 
werden dürfen, in Anspruch genommen wird. # 
Quellen: Geset betr. die Gebühren und Kosten bei den Konsulaten des Deutschen Reichs, 
vom 1. Juli 1872 (R.G. Bl. S. 245). — Reichstagsverhandl. III. Session 1872 31., 36. und 
37. Sitzung. — Malfatti di Monte Tretto, Handb. des Oesterr.-Ungar. Konsularwesens, 
S. 302. — de Clerq et de Vallat, Guide prat., 4. Ausg. I. S. 371. · 
rl B. König. 
34“
	        
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