Gemeindebeamte. 51
schuldigungsgründe (z. B. anderweites öffentliches Amt, Alter über 60 Jahre,
Krankheit, dauernde Abwesenheit, ärztliche Praxis, Bekleidung eines Gemeindeamts
während eines bestimmten Zeitraums) zur Seite stehen. Die unbegründete Ableh-
nung zieht zwar keinen direkten Zwang, wol aber Verlust des Stimmrechts und
Geldstrafen, meist in der Form einer Erhöhung des Kommunalsteuerbetrages, nach sich.
Was von der Ablehnung gilt, das gilt natürlich auch von der Niederlegung des
Amts. Obwol nun aber so die Verwaltung der Gemeindeämter in bedeutendem
Umfange durch Gemeindebürger geführt wird, welche auf Grund ihrer Bürgerpflicht
durch Wahl oder Ernennung dazu berufen werden, so können doch die heutigen
Gemeinden, namentlich die größeren Gemeinden, des besoldeten Berufsbeamtenthums
nicht ganz entbehren. Es giebt zahlreiche Gemeindeämter, welche eine besondere
technische und wissenschaftliche Qualifikation voraussetzen, während doch die Inhaber
der erforderlichen Bildung nicht gezwungen werden können, unentgeltlich die von
ihnen erworbenen spezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Dienst der Gemeinde
zu stellen. Andere Aemter fordern ihrer Natur nach eine volle und ununterbrochene
Hingabe, können daher nicht nebenbei, sondern nur berufsmäßig verwaltet werden.
Dies ist namentlich bei den meisten Unterämtern der Fall. Vor Allem aber kom-
biniren sich beide Gesichtspunkte gerade bei den obersten Gemeindeämtern, indem
die konstante Regierung und Leitung einer größeren Gemeinde einerseits eine beson-
dere Ausbildung für den öfentlichen Dienst voraussetzt, andererseits den ganzen Men-
schen fordert. Deshalb sind in den größeren Städten regelmäßig die Stellen der
Bürgermeister und ihrer Stellvertreter, sowie überdies ein Theil der Stadtraths-
stellen zu Berufsämtern ausgestaltet worden. Das kommunale Berufsbeamtenthum
lehnt sich im Ganzen an das Vorbild des Staatsbeamtenthums an. Namentlich ist
überall in Deutschland der Eintritt in das Verhältniß eines kommunalen Berufs-
beamten Sache des freien Willens. Ebenso sind die Rechtsverhältnisse zwischen der
Gemeinde und den eigentlichen G. den Rechtsverhältnissen zwischen dem Staat und
seinen Beamten durchaus analog.
Die G. sind im heutigen Deutschen R., da die Gemeinde durchweg wieder als
besonderes politisches Geweinwesen anerkannt ist, Beamte der Gemeinde, nicht des
Staats. Sie sind aber, da die Gemeinde zugleich Glied des staatlichen Organismus
ist, mittelbar im Dienste des Staates thätig, und werden daher überall als „öffent-
liche Beamte“ anerkannt, vielfach sogar (wie z. B. in Preußen) für „mittelbare
Staatsbeamte“ erklärt. Deshalb sind die Grundzüge des Rechtes der G. in den
vom Staat erlassenen Gemeindeordnungen geregelt, und die G. stehen überdies viel-
fach in Abhängigkeitsverhältnissen und unter Aufsicht von Staatsbehörden. Dies
Verhältniß steigert sich, insofern die G. zur Ausübung solcher Funktionen berufen
werden, welche an sich staatlicher Natur, jedoch vom Staat der Gemeinde zur Selbst-
verwaltung übertragen sind. Hiervon zu unterscheiden ist das gleichfalls (besonders
in Preußen) vielfach begründete Verhältniß, welches aus der unmittelbaren Ueber-
tragung staatlicher Funktionen auf den Bürgermeister oder Gemeindevorsteher oder
einen andern G. als solchen, nicht auf die Gemeinde selbst, erwächst. Der Betref-
fende bleibt zwar auch dann seiner Gesammtstellung nach Gemeindediener, steht aber
nebenbei in einem unmittelbaren Dienstverhältniß zum Staat und ist hinsichtlich
desselben direkt der vorgesetzten Staatsbehörde unterworfen und verantwortlich. Gerade
solche Verhältnisse machen die Grenzziehung zwischen G. und Staatsbeamten oft
schwierig. Auf der andern Seite sind die G. von den Beamten der in der Ge-
meinde enthaltenen selbständigen Korporationen und Stiftungen zu unterscheiden,
wobei dann wieder ähnliche mittelbare und unmittelbare Beziehungen der Korpora-
tionsbeamten zur Gemeinde, wie der G. zum Staat, sich finden.
Die Besetzung der Gemeindeämter und somit auch die Anstellung der eigent-
lichen G. steht der Gemeinde zu; ja hierin liegt das Hauptkriterium gegenüber
den Staats= und Korporationsämtern. Regelmäßig ist daher jeder Beamte, der
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