Kriegsschaden. 583
Leistungen, sondern der besseren Uebersichtlichkeit wegen nach den verpflichteten Sub—
jekten geordnet.
Dieser Entwurf wurde dann auf Grundlage der Arbeiten einer sog. freien
Kommission durch die Beschlüsse des Reichstags in zweiter Lesung sowol in formeller
als auch in materieller Beziehung nicht unerheblich modifizirt, in letzterer Beziehung
namentlich durch Ausdehnung der Vergütigungspflicht des Reichs. Die verbündeten
Regierungen entschlossen sich, dem Entwurfe, wie er aus der zweiten Berathung
hervorgegangen war, zuzustimmen, unter den beiden Voraussetzungen, daß einerseits
die Vergütung für das Ouartier auf Märschen und Kantonirungen wegfalle, und
daß andererseits die Vergütung für die von einer Gemeinde durch Ankauf beschaffte
Fourage zwar nach höheren Sätzen, als für die Landlieferungen (den Durchschnitts-
preisen der letzten zehn Friedensjahre) aber nicht nach dem zur Beschaffung gemachten
Aufwande, sondern nach den Durchschnittspreisen, welche zur Zeit der Lieferung in
dem Marktorte des Lieferungsverbands bestanden, erfolge. Nachdem der Reichstag
diesen Voraussetzungen, von denen die Zustimmung des Bundesraths abhängig ge-
macht war, bei der dritten Lesung Rechnung getragen hatte, ist das Gesetz über die
K. unterm 13. Juni 1873 erlassen worden. (Sten. Ber. des Reichstags 1873,
Bd. II. S. 932 ff. und Anlagen Nr. 26, Nr. 130.) Die näheren Ausführungs-
bestimmungen enthält die Verordnung des Bundesrathes v. 1. April 1876 (R.G. Bl.
1876 S. 137—160).
Lit.: Seydel, Das Kriegswesen des Deutschen Reichs, Abth. VII. (Leistungen des
Bundesgebiets für militärische Zwecke) § 2 (Die Kriegsleistungen); in Hirth's Annalen,
Jahrg. 1874, S. 1050 ff. (eine eingehende Erörterung des neuen EGrs — Laband,
Das Staatsrecht des Deutschen Reichs, Bd. III. Abth. 1 (1880) S. 372 ff. (sehr gute syste-
matische Darstellung). — Zorn, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, Bd. I. (1880)
S. 406 ff. Ernst Meier.
Kriegsschaden (Th. I. S. 1021, 1025) ist derjenige Schaden, welchen der
Einzelne während eines Krieges unmittelbar durch den Feind oder mittelbar durch
seindliche Maßregeln wie Embargo, Blockade, Plünderung, Brandschatzung u. dal.
erleidet. Auch die dem Einzelnen von den Truppen seines Staates zugefügten Ver-
mögensbeschädigungen gehören zu den K., wenn sie sich als die unmittelbaren,
gleichviel ob beabsichtigten oder nicht beabsichtigten Wirkungen einer durch den Feind
veranlaßten Operation darstellen, wie etwa die Verwüstungen, welche durch die
Geschosse der Landestruppen in einer vom Feinde besetzten Ortschaft herbeigeführt
worden sind. Endlich sind als K. im weiteren Sinne alle diejenigen ökonomischen
Verluste und Nachtheile zu bezeichnen, welche der Einzelne während des Krieges
durch die Leistung der Wehrpflicht erleidet. Dagegen fallen alle Vermögenseinbußen,
welche dem Einzelnen durch die Civil= und Militärbehörden seines Staates zur
Erreichung der Kriegszwecke zugemuthet werden, selbst die Wegnahme, Verwüstung
oder Zerstörung der im Eigenthum eines Privaten befindlichen, zur Kriegführung
irgendwie dienlichen oder nothwendigen Gegenstände, unter den Begriff der Kriegs=
leistungen (s. diesen Art.), für deren vollständige Vergütung der Staat haftet,
während hinsichtlich der K. eine Ersatzpflicht des Staates nicht besteht. Der K. ist
rein kasueller Natur, gehört nicht zu dem Kriegsaufwande des Staates und kommt
überdies dem Staate regelmäßig nicht einmal mittelbar zu Gute. Aus Gründen
der Billigkeit sind jedoch in neuerer Zeit die K. meistens ganz oder theilweise ver-
gütet worden. So hat insbesondere das Deutsche Reich im Jahre 1871 Ersatz für
allen Schaden gewährt, welcher seitens des Französischen oder Deutschen Heeres
durch Beschießung in dem bisherigen Bundesgebiete oder in Elsaß-Lothringen be-
legener Orte oder durch Brandlegung zu militärischen Zwecken in solchen Orten
verursacht worden ist. Ingleichen ist den Deutschen Eigenthümern und Besatzungen
der von Frankreich genommenen Schiffe bzw. Ladungen volle Entschädigung, den
durch ihre Vertreibung aus Frankreich geschädigten Deutschen und den durch ihre