584 Kriegsschiffe.
Eingiehung zur Fahne in ihren Erwerbsverhältnissen besonders schwer geschädigten
Offizieren, Aerzten und Mannschaften der Reserve und Landwehr wenigstens eine
Beihülfe gewährt worden. Endlich hat das RGes. vom 13. Juni 1873 über die
Nriegsleistungen hinsichtlich aller durch den Rrieg verursachten Beschädigungen an
beweglichem und unbeweglichem Eigenthum, welche nach den Vorschriften des ge-
dachten Gesetzes nicht oder nicht hinreichend entschädigt werden, auch für zukünftige
Kriege die Entschädigung durch den Staat als billig anerkannt, indem es bestimmt,
daß Umfang und Oöhe der etwa zu gewährenden Entschädigung und das Verfahren bei
Feststellung derselben durch jedesmaliges Spezialgesetz des Reiches festgestellt werden solle.
Die Frage nach der Bedeutung des K. für das gegenseitige Verhältniß des
Pächtere und Verpächters, des Rhedere und Schiffers bzw. Schiffsmannes ist rein
privatrechtlicher Natur und im Zusammenhange mit der Darstellung der Rechts-
geschäfte Jzu beantworten, durch welche diese Verhältuisse begründet werden.
Quellen: Deutsches Reich: Gesetz betreffend den Ersatz von K. und Kriegsleistungen vom
14. Juni 1871. — Gesetz betreffend die Entschädigung der deutschen Rhederei vom 14. Juni
1871. — Gesetz betreffend die Gewährung von Beihülfen an die aus Frankreich ausgewiesenen
Deutschen vom 14. Juni 1871. — Gesetz betreffend die Gewährung von Beihülfen an An-
gehörige der Reserve und Landwehr vom 22. Juni 1871. — Gesetz über die Kriegsleistungen
vom 13. Juni 1873 § 35. — Gesetz, betreffend die Gewährung von nachträglichen Vergütungen
für Kriegsleistungen der Gemeinden, vom 23. Febr. 1874. — Verordnung, betreffend die Aus-
führung des Gesetzes vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen, vom 1. April 1876.
Lit.: v. Rönne, Staatsrecht des Deutschen Reiches, 2. Aufl. 1877 RBd. II. Abth. 2
S. 289. — G. Meyer, Lehrb. des Deutschen Staatsrechts, Leipz. 1878 S. 593. — Laband,
Staatsrecht des Deutschen Reiches, Bd. III. Abth. 1 S. 347. — Zachariä, Deutsches Staats-
und Bundesrecht, 3. Aufl., Götting. 1867, Bd. II. S. 589—592. — v. Rönne, Staatsrecht
der Preuß. Monarchie, 3. Aufl. Bd. I. Abth. 1 S. 479 Note 4. — Die ältere, meist auch
veraltete Lit. ist bei Zachariä und Rönne a. a. O. zu finden. F. Brockhaus.
Kriegsschiffe. Ein K. kennzeichnet sich als solches für ein sachverständiges
Auge durch seine Ausrüstung und Armirung; Flagge, Wimpel, Gösch, nöthigenfalls
das Wort des Kommandanten und dessen Bestallung bezeugen seine Nationalität.
Es ist daher völkerrechtlicher Brauch, daß es keiner weiteren Beweise bedarf, um ein
K. in den Genuß aller Rechte zu setzen, welche ihm als einem solchen zukommen.
Darüber, inwieweit Transportschiffe an diesen Rechten Theil nehmen, vgl. Calvo,
I. S. 169; Ortolan, I. S. 185. Die K. sind berufen, in Kriegszeiten — aus-
nahmsweise auch im Frieden — die Nationalität anderer Schiffe festzustellen (Droit
de visite — enquséte du pavillon — right of approach, vgl. Ortolan, I. S. 231).
Sie sind in dieser Beziehung die Exekutivorgane des Staates, welchem sie angehören.
K., als Repräsentanten der Militärhoheit ihres Staates, sind oft als schwimmende
Festungen, als wandelnde Gebietstheile ihres Staates bezeichnet worden. Man will
damit ihre Erterritorialität ausdrücken. Sämmtliche Personen, welche sich an Bord
eines K. befinden, werden so angesehen, als seien sie in dem Territorium des Staates,
welchem das Schiff angehört. Diese Exemtion von der Einwirkung jeder fremden
Staatsgewalt — auch in Eigenthumsgewässern — ist allgemein anerkannt und hat
zur Folge, daß Beschwerden und Reklamationen gegen ein K. der Regel nach nur
im Wege der diplomatischen Verhandlung, nicht durch direktes Einschreiten der
fremden Staatsgewalt erledigt werden können. Zwar hat jeder Staat das Recht,
das Einlaufen fremder K. in seine Häfen zu untersagen oder an beschränkende Be-
dingungen zu knüpfen, namentlich die Beobachtung der im Interesse der öffentlichen
Gesundheitspflege getroffenen Bestimmungen zu fordern, aber, so lange er sie in
seinen Eigenthumsgewässern duldet, darf er sie seiner Jurisdiktion nicht unterwerfen.
Daraus ergiebt sich Folgendes: Strafbare Handlungen, am Bord von K. auf hoher
See verübt, unterliegen schon nach allgemeinen Regeln der Gerichtsbarkeit des Staates,
welchem das Schiff angehört. Aber auch dann, wenn das Schiff nachher in ein
fremdes Eigenthumsgewässer kommt und der noch an Bord befindliche Uebelthäter
Bürger des Staates ist, in dessen Gebiet das Schiff gelangt, kann dieser letztere