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Staat nicht eigenmächtig gegen den Uebelthäter vorgehen. Ebenso gehören strafbare
Handlungen, welche am Bord eines K. in einem fremden Seegebiet begangen sind,
zur Kompetenz der Gerichte des Staates, dem das Schiff angehört. Doch mag der
Kommandant die Bestrafung den Lokalbehörden dann überlassen, wenn Thäter und
Beschädigter dem Aufenthaltsstaate angehören.
Die Exterritorialität der K. hindert die Behörden des Aufenthaltsstaates, Per-
sonen, welche sich an Bord eines solchen Schiffes geflüchtet haben, dorthin zu ver-
folgen. Ob der Kommandant dergleichen Flüchtlinge aufnehmen oder ihnen das
erbetene Asyl verweigern, sie ausweisen will, hat derselbe von den Verhältnissen des
Falles abhängig zu machen. Eine förmliche Auslieferung an die fremden Behörden
vorzunehmen, ist nicht seines Amts. Vgl. den Art. Marine.
Lit.: Ortolan, Regles intern, et diplomatie de la mer, 4. Ausg., Paris 1864 I.
S. 178. — Attlmayr, Die Elemente des internationalen Seerechts, Wien 1872, I. S. 24 ff. —
Calvo, Le droit international, Paris 1870 I. S. 469, 675. — Phillimore, Commen---
taries, I. p. 372. - König.
Krug, Aug. Otto, 8 18. III. 1805 zu Frankfurt a. O., als Sohn des
damals dort domizilirenden Prof. Traugott Wilhelm K., praktizirte nach be-
endigtem Rechtsstudium kurze Zeit in Leipzig als Advokat, trat dann in den Schöppen-
stuhl ein, nach dessen Auflösung (1835) App.Rath in Zwickau, 1845 ins Justiz-
ministerium berufen, bearbeitete namentlich das StrafGB. von 1855, y 17. IV. 1867.
Schriften: Selecta de condict. furtiva capita, Lips. 1830. — Die Lehre von der Kom-
pensation, Leipz. 1833. — Die bürgerl. Strafe als Bußzwang, Zwickau 1836. — Studien zur
Vorbereitung einer gründlichen Auslegung und richtigen Anwendung des Kriminalgesetzbuches
von 1838, Leipz. 1838. — Ueber die Konkurrenz der Verbrechen und insbesondere über den
Begriff des fortgesetzten Verbrechens, Leipz. 1842. — Wie läßt sich die Mündlichkeit des
Kriminalprozesses mit Urkundlichkeit, Entscheidungsgründen und zweiter Instanz über die That-
frage vereinigen? Leipz. 1847. — Die Grundsätze der Gesetzauslegung, Leipz. 1848. — Das
Internationalrecht der Deutschen, Leipz. 1851. — Ueber dolus und culpa, insbesondere über
den Begriff der unbestimmten Absicht, Leipz. 1854. — Die Lehre vom Versuche der Verbrechen,
Leipz. 1854. — Ueber die legis actiones und das Centumviralgericht der Römer, (2) Leipz.
1855. — Die Sächs. Staatsverträge zur Beförderung des Rechtsverkehrs mit dem Auslande,
Leipz. 1856. — Krug und v. Schwarze, Das Straf GB. und die StrafPO. für Sachsen,
(2) Leipz. 1856, 1861. — Kommentar zu dem Straf GB. für Sachsen, 1855, (2) 1861—64. —
Ideen zu einer gemeinsamen Strafgesetzgebung für Deutschland, Erl. 1857. — Zur Ver-
ständigung über die Konkurrenztheorie des Straf GB. f. Sachsen, Leipz. 1857. — Zur Lehre
von dem fortgesetzten Verbrechen, Leipz. 1857.
Lit.: v. Wächter, Das königl. Sächsische und Thüringische Strafrecht, 1857 S. 36, 38,
52, 54; Derselbe, Beilagen 1877 S. 163. — Goltdammer, Archiv IV. 151, 152; VI.
142; VII. 569. — Gerichtssaal 1856 II. 54; 1857 S. 124; 1858 S. 79.
Teichmann.
Krugverlag (Th. I. S. 503), eine der verschiedenen Arten der Bannrechte,
gewährt dem Berechtigten die Befugniß, gewisse Schankstätten mit den daselbst aus-
zuschenkenden Getränken zu versorgen, und den Inhabern jener die Anschaffung dieser
Getränke anderswoher zu untersagen. Die Geltendmachung dieser Befugniß setzt,
wie die eines jeden Bannrechts voraus, daß der Berechtigte im Stande ist, dem
Bedürfniß der dem K. unterliegenden Schankstätten Genüge zu leisten. Und zwar
ist sie auf diejenigen Getränke zu beschränken, welche der Berechtigte selbst fabrizirt.
Der K. kann auch mit dem Brau= und Branntweinzwang verbunden sein. Wie
alle Bannrechte, so ist auch der K. durch die neuere Partikulargesetzgebung vielfach
aufgehoben worden. Wo er noch besteht, unterliegt er nach der Rew.O. der
Ablösung. «
ngb.:Preuß.LR.Th.I.Tit.23§§56,58.—Preuß.Ediktvom28.0kt.;8x0.—
Preuß. Gesetz über die polizeilichen Verhältnisse der Gewerbe vom 7. Sept. 1811 § 54. —
Preuß. Gew.O. vom 17. Jan. 1845 § 5. — Rew.O. 5 8. **
Lit.: v. Rönne, Ergänz. und Erläut. der Preuß. Rechtsb. z. Allg. LR. I. 23 §§ 56 u.
58. — Bornemann, Sgystematische Darstellung des Preuß. Civ.R., Bd. IV. ß
e wWIS#.
Krüll, Franz Kaver, § 1769 zu Kelheim, wurde 1799 Prof. in Landshut,
1826 an das Appellationsgericht in Passau versetzt, # 1847.