Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

Gans — Garantieverträge. 3 
Gierke fassen die G. auf als materielle Rechtsgemeinschaft (gesammte Hand), wobei 
die Genossen, ohne eine juristische Person zu bilden, ein Gesammteigenthum an 
dem gemeinschaftlichen Gegenstande haben. Letztere Auffassung entspricht am meisten 
den hierbei in Betracht kommenden Rechtsverhältnissen. Veranlassung zur Begrün- 
dung einer G. lag namentlich in gemeinschaftlicher Erbauung oder Eroberung einer 
Burg, sowie im Miterbrecht mehrerer Personen. Auflösbar ist die Gemeinschaft 
meist nur durch übereinstimmenden Beschluß der Genossen. Veräußern dürfen die 
einzelnen ihre Antheile nur im Falle echter Noth; auch steht den Genossen ein 
Vorkaufsrecht zu. G. fanden sich in der früheren Zeit nicht selten bei der Fränkischen 
Ritterschaft. 
Lit.: Wippermann, Kleine Schriften jurist. und rechtshistor. Inhalts, I. Wiesbaden 
1873. — Beseler, Die Lehre von den Erbverträgen, I. (Götting. 1835) S. 81 ff. — Duncker, 
Das Gesammteigenthum (Marb. 1843), § 16. — Gierke, Das Genossenschaftsrecht (Berl. 1868, 
1873) I. 968, II. 934 ff. — Stobbe, D. Priv.N., II. S. 64 ff. Lewis. 
Gans, Eduard, 5 22. III. 1798 in Berlin, stud. in Berlin, Göttingen, 
Heidelberg u. schloß sich der philosoph. Schule Hegel's an. Er trat 1825 zum 
Christenthum über, wurde 1828 ord. Prof. in Berlin, trat an die Spitze der 
Opposition gegen die hist. Schule, machte Reisen nach Frankreich u. England, 5. 
V. 1839. 
Schriften: Jus poenitendi contractibus, quos vulgo dicunt innominatos, re vera non 
inesse, Heidelb. 1819. — Ueber Röm. Obligationenrecht, Heidelb. 1819 (ital. v. Salvetti, 
Nap. 1856). — Scholien z. Gaius, 1821. — Das Erbrecht in weltgeschichtl. Entwicklung, 
Berl. 1824. Stuttg. 1829, 35 (theilweise franz. v. Loménie, 1845). — Syst. d. Röm. 
Civ.R., Berl. 1827. — Beitr. z. Revision d. Preuß. Gesetzgeb., Berlin 1830—82. — Verm. 
Schriften, Berl. 1834. — Rückblicke auf Personen und Zustände, 1836. — Ueber die Grund- 
lage des Besitzes, Berlin 1839. — Begründete die Jahrbb. f. wissenschaftliche Kritik, 1827. — 
Sr gab Hegels Philosophie des Rechts (1833) und der Geschichte (1837) (Sämmtl. Werke, 
8, 9) heraus. 
Lit.: Ersch u. Gruber. — Mag. f. Lit. d. Ausl., 1845 Nr. 105. — Steffenhagen 
in der Allg. Deutsch. Biogr. VIII. 361. — Themis, 1839, bl. 177 sq. — Turchiarulo, 
il diritto di successione nella storia italiana, notizie tratte dell’ opera di Gans, Napoli 
1855. Teichmann. 
Garantieverträge. Diese kommen zunächst als accessorische Verträge vor. 
Eine dritte Macht übernimmt dadurch die Verbindlichkeit, für die Aufrechterhaltung 
des Hauptvertrages sowol unter den Kontrahenten selbst, wie gegen die Eingriffe 
Dritter einzustehen. Es genügt daher nicht, die Willenserklärung des Garanten, 
sondern es ist auch die Zustimmung der Staaten erforderlich, deren Vertrag gewähr- 
leistet werden soll. In älterer Zeit ließ der Promittent Vasallen oder Unterthanen 
als Gewähren (warrandi, garants, conservatores pacis) dafür einstehen, daß dem 
Vertrage Folge gegeben werde; als letztes Beispiel dieser Art ist der Aachener 
Friede von 1748 zu erwähnen, wo England den Herzog von Buckingham nach 
Paris schickte, um bis zur Uebergabe des Kap Breton dort zu verbleiben. Nament- 
lich seit dem 16. Jahrhunderte sind die G. in Aufnahme gekommen. Sie finden 
auf alle Arten von internationalen Rechtsverhältnissen Anwendung, sie dienen z. B. 
dazu, um den Besitz und die Grenzen von Territorien oder die Surccessionsrechte 
sicherzustellen; am häufigsten aber pflegen sie bei Friedensverträgen vorzukommen. 
Der Garant erlangt kein selbständiges Recht, sondern übernimmt lediglich die Ver- 
pflichtung, denjenigen der Kontrahenten, welcher sich über Rechtsverletzung zu beklagen 
hat, zu schützen. Der Vertrag ist nicht für ihn gemacht, sonst wäre er Mitkontrahent 
und nicht bloßer Garant. Vattel hebt hervor, es sei von politischer Wichtigkeit, 
diese rechtliche Sachlage scharf zu betonen, da ein mächtiger Garantiestaat leicht 
geneigt sein werde, sich Eingriffe in die Rechtsverhältnisse der kontrahirenden Mächte 
zu erlauben. 
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