Liquidität — Litigiosität. 667
Recht die actio communi dividundo zu. Ueber die Grundsätze, nach welchen diese
Theilung des gemeinschaftlichen Vermögens vorzunehmen ist, s. d. Art. Societas.
Doch ist die Frage sehr streitig, nach welchem Maßstabe zu theilen ist, wenn hier-
über nichts verabredet worden. Ob sich dann die Größe des Antheils nach der
Größe der Einlage der einzelnen Gesellschafter bestimmt, oder ob trotz ungleicher Bei-
träge doch den Gesellschaftern gleiche Theile gebühren (Vangerow, Lehrbuch, §
655 c und die dort angeführten Schriftsteller). Was aber die Befriedigung der
Gesellschaftsgläubiger angeht, so hatten diese keinen besonderen Anspruch an das
Gesellschaftsvermögen, vielmehr hafteten die einzelnen Gesellschafter den Gesellschafts-
gläubigern. Eine solidarische Verpflichtung trat nur ein, wenn ein Gesellschafter als
institor den Vertrag geschlossen hatte (Sintenis, Das praktische Gem. Civ.R,
§ 121 IV). Wegen der L. der Handelsgesellschaften s. diesen Art.
v. Kräwel.
Liquidität wird im Civ. Prz. einem behaupteten Anspruch, Recht oder Um-
stand zugeschrieben, wenn in allen Punkten seine Wahrheit dargethan ist. Ein An-
spruch kann seinem Grunde nach erwiesen sein, ist er es nicht auch hinsichtlich seines
Betrages, so ist er nicht liquide; eine Thatsache kann hinsichtlich Subjekt, Objekt
und Modalität erwiesen sein, ist sie es nicht auch in Beziehung auf Ort und Zeit,
so ist sie nicht liguide. — L. ist im Gemeinen Recht Erforderniß der exceptiones
rei finitae und peremtoriae, wenn sie im ordentlichen Prozeß prozeßhindernde
Wirkung haben sollen; liquide sollen in den bestimmt summarischen Prozessen die
Intention des Klägers und die auf die Hauptsache bezüglichen Defensionen des Be-
klagten sein, doch ist in diesen Prozessen namentlich hinsichtlich der Defensionen des
Beklagten auch gestattet, in continenti zu liquidiren. An sich bedeutet der letztere
Ausdruck eigentlich sofort erweisen, die Doktrin aber hat ihm den Sinn untergelegt,
daß der Beweis herstellig gemacht werden müsse, „antequam ad alia procedatur“
oder „antequam terminus ad alia assignetur". Mit welchen Beweismitteln das
möglich sei, darüber gehen die Meinungen in der Wissenschaft, wie die Gesetzgebungen
bis auf den heutigen Tag auseinander. Wie namentlich die Eidesdelation mit Rück-
sicht auf Delation, Relation und Gewissensvertretung in dieser Beziehung verworfen
wird, so gelten dagegen rekognoszible und insonderheit öffentliche Urkunden allgemein
als dazu geeignete Beweismittel. — Die Deutsche CPO. vermeidet den Lateinischen
Ausdruck. Dagegen kennen ihn die Motive der CPO. beim Urkunden= und Wechsel-
prozeß, und es ergiebt sich aus ihnen, daß wie der Kläger gehalten ist, die gesammte
Begründung seiner Klage sofort durch Urkunden zu liquidiren, so auch der Beklagte
auf sofort liquidirliche Einreden und Gegenbeweise beschränkt sein soll und die
Liquidirung bei diesen durch Urkunden oder Eideszuschiebung erfolgen kann. Bgl. d.
Art. Glaubhaftmachung.
Lit. u. Quellen: Innocentius IV. ad. c. 1 X. 2, 3. — Danz, Ordentl. Prozeß
* 187. — Briegleb, Exekut. Urkunden, I. S. 117 ff.; Einl. §§ 68 ff. — Wetzell, System,
§ 21. — Endemann, Civ. Prz.R., S. 605 ff., 656. — Deutsche CPO. 8§ 555 ff.; Mot.
S. 351. K. Wieding.
Litigiosität oder Streitbefangenheit nennt man im Anschluß an die Römischen
Rechtsquellen (D. 44, 6; C. 8, 36 de ligitiosis) die rechtliche Eigenschaft einer
körperlichen oder unkörperlichen Sache, welche derselben anhaftet, sobald sie zum
Gegenstand eines Rechtsstreits gemacht worden ist, also die Eigenschaft des Streit-
gegenstandes oder des erhobenen Anspruchs selbst nach eingeleitetem Rechtsstreit (res
und actio litigiosa). Diese Eigenschaft ist hinsichtlich der Frage von Bedeutung,
ob nach begonnenem Rechtsstreit noch von Seite des Beklagten oder des besitzenden
Klägers eine Veräußerung des Klagobjekts und von Seite des Klägers eine Gession
seines Anspruches statthaft sei und wie, wenn dies bejaht werden sollte, die geschehene
Veräußerung auf den Prozeß einwirke.