Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

676 Löschungen. 
V. Loriot. — Stobbe, Rechtsquellen, II. 15 ff., 26 ff. — Muther, Ztschr. für Rechts- 
geschichte IV. 407. — G'ppert, Ueber die organischen e zeugnisse, — 1869, S. 2, 
Villequez in der Rer#e de 1égislution ancienne et moderne 187 563. — 370u 5 in 
Zeitschr. für Rechtsgesch. XI. 819—321. Nivier. 
Löschungen im Grund-- oder Hypothekenbuche sind amtliche Rechtshandlungen, 
durch welche eingetragene Rechte aufgehoben werden, d. h. alle Rechtswirkung für 
den Grundbuch= und Oypothekenverkehr verlieren. Dargestellt durch den Vermerk 
„gelöscht“ oder auch durch Unterstreichungen dürfen sie nur vom Grundbuchbeamten 
ausgehen. Von untergeordneter Bedeutung für etwaige Berichtigungen in der 
Grundstücksbeschreibung unter der Abtheilung für die Eintragung der Eigenthümer 
liegt ihr Schwerpunkt in den Abtheilungen, welche Eigenthumsbeschränkungen, 
dauernde oder endlich kündbare Belastungen (Hypotheken, Grundschulden) und deren 
Veränderungen aufzunehmen haben; sie heben das Recht selbst oder doch dessen Wirk- 
samkeit gegen Dritte auf. Die Voraussetzungen ihrer Vornahme bestimmen sich nach 
dem Umfange, der dem Legalitätsprinzip gegeben ist. (S. d. Art. Legalität.) Doch 
ist hier das Konsensprinzip, und die Lösung der dinglichen Rechtsverhältnisse von den 
obligatorischen Voraussetzungen, dem Titel zur Löschung, im Ganzen ausgiebiger fest- 
gehalten, als bei den Eintragungen. Mit wenigen Ausnahmen setzt die L. einen An- 
trag aufs L. voraus. Antragsberechtigt zur L. einer Hypothek oder Grundschuld ist der 
Eigenthümer bei Vorlegung der Quittung oder Löschungsbewilligung des Gläubigers 
nebst Eintragungsurkunde, oder eines rechtskräftigen Urtheils wider diesen auf 
Löschungsbewilligung, oder des Nachweises der Konfusion oder Konsolidation, 
oder eines Ausschluß-(Präklusions-) Urtels bei der als getilgt aufgebotenen Post, 
deren Inhaber entweder unbekannt oder nicht legitimirt, oder endlich einer Be- 
scheinigung über die gerichtliche Hinterlegung des Betrages der fälligen Hypothek 
oder Grundschuld nebst. gewissen Zinsen, deren Inhaber nicht bekannt oder nicht 
legitimirt. Antragsberechtigt ist ferner der Subhastationsrichter nach dem Kauf- 
gelderbelegungsverfahren in der nothwendigen Subhastation, mag die Belegung durch 
Zahlung oder Ueberweisung erfolgt sein, bezüglich aller Hypotheken und Grund- 
schulden in Gemäßheit des vom volkswirthschaftlichen Standpunkt aus vielfach be- 
kämpften, z. B. in Preußen, Mecklenburg, Sachsen, Bayern, Württemberg geltenden 
Grundsatzes, daß durch Einleitung der Zwangsversteigerung alle kündbaren Be- 
lastungen fällig werden, und der Ersteher das Eigenthum frei davon erwirbt. Die 
Ausdehnung des Grundsatzes auf dauernde Lasten aus privatrechtlichen Titeln ist nur 
unter Beschränkungen möglich, deren gesetzliche Abgrenzung Schwierigkeiten bietet. 
Antragsberechtigt sind je nach der Lage der Gesetzgebung noch andere Behörden, 
insoweit sie auch Eintragungen beantragen dürfen, z. B. der Strafrichter bei Hoch- 
und Landesverrath, sowie bei Entziehung vom Kriegsdienst (RStraf GB. 8§ 93, 140). 
Hindernisse der L. trotz Tilgung der Post können darin liegen: 1) daß der 
Aufenthalt des eingetragenen Gläubigers, oder daß sein Rechtsnachfolger unbekannt 
„geworden, bevor es zur Ausstellung einer rechtsgültigen Quittung gekommen ist, 2) 
daß das Verfügungsrecht des bekannten Inhabers der Post des gesetzmäßigen Be- 
weises entbehrt, 3) daß die Urkunde (Hypothekschein, Grundschuldbrief) verloren ge- 
gangen. Zur Beseitigung dieser Hindernisse dient ein gerichtliches Aufgebotsver- 
fahren, das bei Einzahlung von Kapital und gewissen Zinsbeträgen auch alsdann 
eine Aushülfe bietet, wenn die Zahlung an den Inhaber um deswillen nicht er- 
folgen kann, weil er entweder nicht genügend legitimirt erscheint, oder sein Aufent- 
halt oder endlich seine Person unbekannt ist. 
Erfolgt die L., so rücken die nachstehenden Posten vor. Nur in Mecklenburg 
kann trotz L. der Eigenthümer sich das Verfügungsrecht über die leere Stelle vor- 
behalten. Mehr nur formell, als materiell davon verschieden ist das anderwärts 
dem Eigenthümer gesicherte Recht, das Vorrücken jener Posten dadurch zu hindern, 
daß die bezahlte, von ihm ererbte oder sonst erworbene Post ungelöscht gelassen wird.
	        
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