Löschungen. 677
Das Hauptrecht bleibt hier wie das Nebenrecht, die Hypothek, formell erhalten, sie
sinken zu einer einstweilen Wirkungslosigkeit herab, und treten unverändert materiell
erst dann wieder in Kraft, wenn der Eigenthümer dafür sorgt, daß die Vereinigung des
Eigenthums und des Pfandrechts in seiner Person ein Ende nimmt, also ein neuer
Gläubiger oder ein neuer Eigenthümer eintritt. Das erste wird ermöglicht durch Bei-
legung der Befugniß an den Eigenthümer, die durch ihn formell erworbene Forderung
so zu cediren, daß seine Eigenschaft als Schuldner ganz außer Betracht bleibt, gleich
als haftete sie nur vermöge eines rechtlich bedeutungslosen Zufalls an seinem Sach-
besitz. Diese Rechte des Eigenthümers in den Rahmen des Hypothekenrechts einzu-
spannen, ist eine der mühseligsten Aufgaben der Jurisprudenz, zumal in Preußen,
geblieben. Die zahlreichen daran sich anschließenden Streitfragen sammeln sich unter
dem Stichwort „Hypothek des Eigenthümers“. Die Schwierigkeit der Konstruktion
in dem hiervon angedeuteten Sinne (vgl. Ob.Trib. Berlin Plenarbeschl., von 1839,
1846; Entsch. Bd. V. XII.) liegt in der accessorischen Natur der Hypothek. Der
schon 1831 vom Preußischen Justizministerium gemachte Versuch, diese als ein selbst-
ständediges Realrecht hinzustellen im Hinblick auf das Gutachten der Gesetzkommis-
sion von 1802 (Anh. zum Allg. LR. § 52), welches dem Eigenthümer die freie
Verfügung übc#die „vakante Hypothekenstelle“ beilegte, fand lebhaften Widerspruch.
Das accessorische Recht sollte bestehen bleiben, aber nicht als abstraktes Stellenrecht,
sondern als konkrete Hypothek, d. h. durchweg dauernd bestimmt durch die Be-
schaffenheit der Hauptverbindlichkeit, mit der sie entstanden (Bornemann, 1834).
Andererseits wurde die Hypothek als ein Verwerthungsrecht aufgefaßt, das sich je
nach den Stellen abstuft und so jedem Gläubiger ein anderes Objekt bietet, so daß
der zahlende Eigenthümer, der nicht löschen läßt, sondern die Werthstelle einem
anderen Gläubiger überträgt, damit eine neue Hypothek bestellt, die an die alte
Hypothek nur per fictionem legis angeknüpft worden, um sie innerhalb der gesetz-
lichen Formen des Hypothekenverkehrs zu halten (v. d. Hagen, 1836). Andere
dagegen gingen bis zur Aufstellung eines selbständigen, subjektiv dinglichen Rechts
vor, bei dem der Schuldner d. h. das Grundstück, als correus dem persönlich Ver-
pflichteten zur Seite tritt und verhaftet bleibt, wenn nur dieser für sich Befreiung
erlangt (Koch 1837; Schmidt, Pfandrecht, 1840; s. auch Beseler, Deutsches
Privatrecht, § 97 VII.; dagegen Göppert, Gerichtszeitung 1864 Nr. 33—37;
v. Daniels, Preuß. Civilrecht, § 467 1866). Jede Personifikation des Grund-
stücks abweisend gehen wiederum Andere davon aus, daß die Wirksamkeit der Hy-
pothek, als einer Realobligation, für welche der Eigenthümer des Grundstücks nur
als solcher verpflichtet ist (v. Meibom, Mecklenb. Hyp.R., 1871 S.39, 276) ruht,
so lange Eigenthum und Pfandrecht in derselben Hand vereinigt bleiben. Der Reichthum
der in den Konsequenzen erheblich divergirenden Auffassungen ist hiermit keineswegs er-
schöpft. (Vgl. Bremer, Grundschuld und Hypothek, S. 52, 77, Erlöschen der Hypo-
thek; Fortdauer einer formalen Dispositionsbefugniß des Eigenthümers.) Eine Kodi-
fikation des Rechts der sog. Eigenthümerhypothek ist im neuesten Preuß. R. unternommen.
Ist aus Verfehen gelöscht, so ist Wiedereintragung auf Antrag oder auch von
Amtswegen geboten, doch unbeschadet der inzwischen redlicher Weise erworbenen
Rechte aus anderen Eintragungen. Nach Rheinisch-Franz. Recht erlöschen Hy-
pothekenrechte in 10 Jahren, sofern sie nicht ausdrücklich erneuert werden. Eigen-
thümlich geregelt ist für dritte Besitzer (neue Eigenthümer) ein Verfahren, die von
ihnen erworbenen Güter von Hypotheken zu befreien (Purgationsverfahren).
Gsgb. u. Lit.: Preuß. LR. I. 20 8§.520—535; Anhang §§ 52, 53 zu l. 16 §§8 484 ff. —
Bornemann, Sgstem. Darst., § 280. — Förster, Theorie und Praxis, III. § 200. —
Dernburg, Preuß. Privatrecht (2. Aufl.), Bd. 1. 5§ 316 u. 337. — Schollmeyer, Die
Hwotheet des Eigenthümers (1874). — Buchka, Hypothek des Eigenthümers (1875). —
esetz über Erwerb und Belastung der Grundstücke vom 5. Mai 1872 §§8 57—67. — Dazu
Grundbuchordnung §§ 92—118 nebst Ergänzungen und Kommentaren. Einheitl. Gesetz für
Schleswig-Holstein vom 27. Mai 1873 §§8 22 ff., „leere, vom Eigenthümer vorbehaltene