Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

678 Loslassungsverträge — Lotterie. 
Opothrenstellen. und vor der Linie getilgte Hypotheken"“. — In Mecklenburg neben der 
„reinen“, die 1. Ulgung mit dem Antrag des Eiigenthümers auf „sfenholtung der Stelle“ 
Nittersch. Hyp.-Ordn. § 19 (1819) u. a. — v. Meibom, Das Mecklenb. Hyp.N., Et 33, 37. — 
Wegen der Felgenv irrthünlicher Eöschungen. nach früherem Hannow. Recht Hannov. 
Va azin IV. 29 116; Jurist. Ztg. 1857 S. 146. — Gesetz vom 14. Dezbr. 1864 
32 ff., dazu v. Bar, Hanno. Hyyp. R. Ses. 126 ff. — Königreich Sachsen, 
Vs. 8 453 (Löschungl, §§ 454—4465 (Rechtsgr. Sn1 — Code civil art. 2180 ses. — 
Oesterreich. BG. § 350, 444, 409, 526, 1446. — C. Neumann, Das Aufgebot von 
Dwwotherenposten und Dokumenten im bisherigen Geltungsbereiche der Allg. Ger. Ordn. durch 
eispiele veranschaulicht, Berlin 1880. Schaper. 
Loslassungsverträge (Rancionirungsverträge) werden zwischen dem 
von seinem Staate berechtigten Kaper und dem Kapitän eines gekaperten Schiffes 
sowol in Bezug auf die Freilassung des Schiffes als die Freigebung der Ladung 
desselben geschlossen. Der Gekaperte verspricht im Namen des Schiffseigners die 
Zahlung eines Lösegeldes in Form eines billet de rançon, ramsom bill (und giebt 
oder gab außerdem einen oder mehrere (7) Offiziere als Geisel [(Martensl). Der 
Kaper dagegen garantirt dem Rancionirten, durch andere Kaper seines Staates nicht 
behinderte Fortsetzung seiner Reise bis zum Destinationshafen, jedoch mit verabredeter 
Tour und Zeit. Die Rechtmäßigkeit des Lösegeldes ist durch die der Prife bedingt. 
Geht das rancionirte Schiff vor Ankunft im Destinationshafen #nter, so muß 
dennoch das Lösegeld gezahlt werden; wird es aber außerhalb der verabredeten Tour 
oder nach Ablauf der verabredeten Zeit wiedergenommen und rechtmäßig für gute 
Prise erklärt, so cessirt die Zahlung des Lösegeldes. Bei der Wiedernahme des 
Rancionirungsbillets verliert der erste Nehmer seine Ansprüche, bei der Wiedernahme 
gegenüber Seeräubern muß das Eigenthum dem Eigner restituirt werden. — Fälsch- 
lich hält Phillimore diese Verträge noch zur Zeit für gestattet durch das all- 
gemeine Seerecht. Schon Martens führte die Verbote verschiedener größerer 
Staaten an. Für England die Parlamentsacte 19 und 22 Geo. III. 1779 und 
1782, für die Niederlande die Plakate vom 2. Juni 1689, 12. Januar 1690, 
28. Juni 1692, für Rußland die Verordnung von 1787, für Frankreich die Or- 
donnanz vom 30. August 1782, für Spanien die nur bedingte Erlaubniß der Or- 
donnanz von 1779. Ob, wie Phillimore angiebt, in Fällen der Noth auch 
England noch die Rancionirung gestattet, ist unbewiesen. Zweifellos ist dagegen 
die Beibehaltung derselben für die Vereinigten Staaten von Nordamerika, deren 
Kanzler Kent es unbedingt ausspricht, und Praxis sowol als Theorie werden wol 
jetzt von diesem, trotz der Pariser Deklaration, der Kaperei treu bleibenden Staate 
weitergebildet werden. Giebt aber auch dieser Staat und geben Spanien und Mexiko 
die Kaperei auf, so wird die Rancionirung in Bezug auf Schiffe ebenso schwinden, 
als die früher übliche Rancionirung der Kriegsgefangenen. Bestimmungen des consolato 
del mare (wahrscheinlich aus dem 14. Jahrh.) setzen schon das Dasein der ersten Form 
voraus, deutlicher tritt dieselbe hervor in der ordonnance de la marine von 1681. 
Lit.: Nar tens, Essai concern. 1. armateurs etc., 1795, § 23. — Kent, Comment., 
I. 111 ss. — Phillimore, III. 529 ss. A. Bulmerincc. 
Lotterie Grivatrechtlich). L. ist eine öfentliche oder private Unternehmung, 
welche auf den Abschluß einer Anzahl von zusammenhängenden Lverträgen gerichtet 
ist. Die L.verträge sind zweiseitig verpflichtende Verträge des Inhalts, daß der eine 
Kontrahent, der LIunternehmer, sich unter bestimmten Bedingungen (den L. bedin- 
gungen) zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Lieferung einer Sache, überhaupt 
zur Uebergabe eines Gewinnes an den anderen Kontrahenten, den 8 pppieler, dieser 
aber sich unbedingt zur Zahlung eines fixen Geldbetrages, des Einsatzes, verpflichtet. 
Die L. bedingungen haben genau festzustellen: die Höhe des Einsatzes, die Zahl und 
Art der Loose (dies sind entweder Werthpapiere oder Legitimationszeichen oder nur 
Nummern), durch deren den Zufall zur Entscheidung herbeiführende Ziehung bestimmt 
wird, welcher L.spieler Gewinn macht, ferner die Art, wie die Ziehung vorgenommen 
wird, und die Höhe und Zahl der Gewinne.
	        
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