678 Loslassungsverträge — Lotterie.
Opothrenstellen. und vor der Linie getilgte Hypotheken"“. — In Mecklenburg neben der
„reinen“, die 1. Ulgung mit dem Antrag des Eiigenthümers auf „sfenholtung der Stelle“
Nittersch. Hyp.-Ordn. § 19 (1819) u. a. — v. Meibom, Das Mecklenb. Hyp.N., Et 33, 37. —
Wegen der Felgenv irrthünlicher Eöschungen. nach früherem Hannow. Recht Hannov.
Va azin IV. 29 116; Jurist. Ztg. 1857 S. 146. — Gesetz vom 14. Dezbr. 1864
32 ff., dazu v. Bar, Hanno. Hyyp. R. Ses. 126 ff. — Königreich Sachsen,
Vs. 8 453 (Löschungl, §§ 454—4465 (Rechtsgr. Sn1 — Code civil art. 2180 ses. —
Oesterreich. BG. § 350, 444, 409, 526, 1446. — C. Neumann, Das Aufgebot von
Dwwotherenposten und Dokumenten im bisherigen Geltungsbereiche der Allg. Ger. Ordn. durch
eispiele veranschaulicht, Berlin 1880. Schaper.
Loslassungsverträge (Rancionirungsverträge) werden zwischen dem
von seinem Staate berechtigten Kaper und dem Kapitän eines gekaperten Schiffes
sowol in Bezug auf die Freilassung des Schiffes als die Freigebung der Ladung
desselben geschlossen. Der Gekaperte verspricht im Namen des Schiffseigners die
Zahlung eines Lösegeldes in Form eines billet de rançon, ramsom bill (und giebt
oder gab außerdem einen oder mehrere (7) Offiziere als Geisel [(Martensl). Der
Kaper dagegen garantirt dem Rancionirten, durch andere Kaper seines Staates nicht
behinderte Fortsetzung seiner Reise bis zum Destinationshafen, jedoch mit verabredeter
Tour und Zeit. Die Rechtmäßigkeit des Lösegeldes ist durch die der Prife bedingt.
Geht das rancionirte Schiff vor Ankunft im Destinationshafen #nter, so muß
dennoch das Lösegeld gezahlt werden; wird es aber außerhalb der verabredeten Tour
oder nach Ablauf der verabredeten Zeit wiedergenommen und rechtmäßig für gute
Prise erklärt, so cessirt die Zahlung des Lösegeldes. Bei der Wiedernahme des
Rancionirungsbillets verliert der erste Nehmer seine Ansprüche, bei der Wiedernahme
gegenüber Seeräubern muß das Eigenthum dem Eigner restituirt werden. — Fälsch-
lich hält Phillimore diese Verträge noch zur Zeit für gestattet durch das all-
gemeine Seerecht. Schon Martens führte die Verbote verschiedener größerer
Staaten an. Für England die Parlamentsacte 19 und 22 Geo. III. 1779 und
1782, für die Niederlande die Plakate vom 2. Juni 1689, 12. Januar 1690,
28. Juni 1692, für Rußland die Verordnung von 1787, für Frankreich die Or-
donnanz vom 30. August 1782, für Spanien die nur bedingte Erlaubniß der Or-
donnanz von 1779. Ob, wie Phillimore angiebt, in Fällen der Noth auch
England noch die Rancionirung gestattet, ist unbewiesen. Zweifellos ist dagegen
die Beibehaltung derselben für die Vereinigten Staaten von Nordamerika, deren
Kanzler Kent es unbedingt ausspricht, und Praxis sowol als Theorie werden wol
jetzt von diesem, trotz der Pariser Deklaration, der Kaperei treu bleibenden Staate
weitergebildet werden. Giebt aber auch dieser Staat und geben Spanien und Mexiko
die Kaperei auf, so wird die Rancionirung in Bezug auf Schiffe ebenso schwinden,
als die früher übliche Rancionirung der Kriegsgefangenen. Bestimmungen des consolato
del mare (wahrscheinlich aus dem 14. Jahrh.) setzen schon das Dasein der ersten Form
voraus, deutlicher tritt dieselbe hervor in der ordonnance de la marine von 1681.
Lit.: Nar tens, Essai concern. 1. armateurs etc., 1795, § 23. — Kent, Comment.,
I. 111 ss. — Phillimore, III. 529 ss. A. Bulmerincc.
Lotterie Grivatrechtlich). L. ist eine öfentliche oder private Unternehmung,
welche auf den Abschluß einer Anzahl von zusammenhängenden Lverträgen gerichtet
ist. Die L.verträge sind zweiseitig verpflichtende Verträge des Inhalts, daß der eine
Kontrahent, der LIunternehmer, sich unter bestimmten Bedingungen (den L. bedin-
gungen) zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Lieferung einer Sache, überhaupt
zur Uebergabe eines Gewinnes an den anderen Kontrahenten, den 8 pppieler, dieser
aber sich unbedingt zur Zahlung eines fixen Geldbetrages, des Einsatzes, verpflichtet.
Die L. bedingungen haben genau festzustellen: die Höhe des Einsatzes, die Zahl und
Art der Loose (dies sind entweder Werthpapiere oder Legitimationszeichen oder nur
Nummern), durch deren den Zufall zur Entscheidung herbeiführende Ziehung bestimmt
wird, welcher L.spieler Gewinn macht, ferner die Art, wie die Ziehung vorgenommen
wird, und die Höhe und Zahl der Gewinne.