Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

Lotterie. 679 
Die Unternehmung von L. überhaupt wie der Abschluß der einzelnen L. verträge 
ist unter bestimmten Voraussetzungen von der Ertheilung einer obrigkeitlichen Er- 
laubniß (sogar von reichsgesetzlicher Privilegirung im Falle des Reichsgesetzes vom 
8. Juni 1871, s. unten) unter Strafandrohung abhängig gemacht. Siehe unter 
OQuellen, und den nachfolgenden Art., L. straf= und polizeirechtlich betrachtet. Das 
strafrechtliche oder polizeiliche Verbot einer L. beeinträchtigt die privatrechtliche Wirk- 
samkeit der L. geschäfte mindestens insofern, als eine Zwangsvollstreckung niemals zur 
Vornahme einer öffentlich-rechtlich verbotenen Handlung führen kann. 
Ist der L. vertrag eine Art Spiel, wie von den Meisten angenommen wird, 
was aber auch, wie die Rechtsnatur der „gewagten Geschäfte“ überhaupt, bestritten 
wird (von Stobbe a. a. O.), und ist er obrigkeitlich erlaubt, so übersteigt seine 
Wirksamkeit die der übrigen erlaubten Spielverträge dadurch, daß er eine Klage auf 
Zahlung des Gewinnes, Vornahme der Ziehung rc. erzeugt. Die Anschaffung von 
L.loosen zum Zweck der Weiterveräußerung ist absolutes Handelsgeschäft nach dem 
Allg. Deutschen HGB. Art. 271 Ziffer 1 und 2 (vgl. Busch's Archiv für H. R. 
Bd. XXVII. [Neue Folge Bd. II.] S. 156). 
In Bezug auf die Form des Abschlusses der L. verträge enthalten die Gesetze 
keine besonderen Vorschriften. Der Natur der Sache nach drückt sich der Vertrags- 
abschlußwille bei L. verträgen in verschiedenen Formen aus, so in Subfkription, 
Nummernzeichnung, Ziehen eines Looses, nicht aber in stillschweigendem Behalten 
eines unbestellt zugesandten Looses (Stobbe, a. a. O. S. 344 und Busch's 
Archiv für H. R. Bd. XXVII. [Neue Folge Bd. II.] S. 156, 157). · 
Die Rechte und Pflichten im L.geschäft ergeben sich theils aus der allgemeinen 
Natur der L., theils aus den besonderen vertragsmäßigen L. bedingungen, zu welchen 
auch die reglementären oder Programmbestimmungen (der „L.plan“) bei öffentlicher 
L. zu rechnen sind (s. Preuß. LR. a. a. O. 8§ 548, 554). Das Recht des L.= 
spielers geht, von abweichenden partikularen oder Vertragsvorschriften (z. B. Preuß. 
LR. a. a. O. § 550) abgesehen, auf Vornahme der Ziehung selbst dann, wenn nicht 
alle Loofe abgesetzt sind, ferner auf Ausbezahlung (Auslieferung) des Gewinnes, nach 
Maßgabe der Bedingungen und des Ausfalles der Ziehung; dieses Recht ist je nach 
der Beschaffenheit des Looses übertragbar, in den meisten Fällen ein Recht des 
bloßen Inhabers des Looses (Preuß. LR. a. a. O. 8§ 555, 556). 
Als Arten des L. geschäfts sind hervorzuheben: 
1) Das Lotto (L.geschäft in diesem Sinne, sowol die Zahlen= als die KlassenL. 
umfassend), welches darin besteht, daß der L.unternehmer Einzahlungen („Einsätze") 
von verschiedener Höhe und von beliebig zahlreichen Personen unter der Bedingung 
und zu dem Ende erhält, daß eine öffentliche Ziehung in näher bestimmter Weise 
und Zeit vorgenommen und alsdann der Gewinn, proportional (entsprechend der 
Höhe der Einzahlung) ausbezahlt werde, wenn bei der Ziehung die Nummern ge- 
zogen werden, welche der Einleger bei der Einzahlung ausdrücklich nennt (auf welche 
er „setzt“); dieses von Konzessionirung abhängige Geschäft ist durchweg klagbar; zur 
Vermittelung mit dem Publikum bedient sich der L.unternehmer regelmäßig der 
Dienste von Zwischenpersonen (Kollekteure), welche entweder Stellvertreter des Un- 
ternehmers sind, so daß der Letztere für das geschäftliche Gebahren derselben einzu- 
stehen hat (s. Preuß. LR. a. a. O. §§ 559—562) oder in eigenem Nomen die 
Loose beziehen und vertreiben (Kaufmannseigenschaft der Letzteren, s. Entsch. des 
ROP. Bd. XXIII. S. 213, 214; Preuß. LR. a. a. O. 88§ 564—566; dol. 
auch v. Gerber, a. a. O. Anm. 8). · 
2) Das L.geschäft der sog. Glücksbuden (Glückshafen) besteht darin, daß der 
L. unternehmer Zeichen, welche Treffer enthalten, und Zeichen, welche solche nicht 
enthalten (Nieten), beide Arten äußerlich von einander nicht zu unterscheiden, in 
einem programmmäßig festen Zahlenverhältniß unter einander mischt und es gegen 
proportionales Entgelt (Einlage) dem L.spieler überläßt, sich persönlich oder vertreten,
	        
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