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in jedem Falle aber wesentlich vom Zufalle geleitet, Zeichen (Loose) aus jener
Mischung (dem Glücksrade, Glückshafen) zu entnehmen. Die spezielle Zuweisung
der auf die Treffer jallenden Gewinne kann durch Rummern der Treffer oder durch
eine besondere (zweite, Nummern-) Ziehung erfolgen. In jedem Falle ist genaue Ein-
haltung des veröffentlichten Programms, welches Vertragsgesetz ist, namentlich in Bezug
auf die Zahl der zu mischenden Treffer und Nieten, Pflicht des Unternehmers.
3) Das Ausspielgeschäft ist ein L.geschäft, bei welchem eine einzelne Sache
seitens des Unternehmers gegen Zahlung von Einsätzen demjenigen Spieler zu
liefern versprochen wird, dessen Nummer gezogen wird; der Lsspieler kann sich die
Nummer entweder selbst wählen (Ausspielgeschäft mit Subskription), sofern dieselbe
nicht schon von einem anderen Spieler belegt ist, oder die Nummer wird nicht blos
bei der Gewinnziehung, sondern schon bei der Zutheilung durch Zufall (Ziehung oder
dgl.) bestimmt; überhaupt sind verschiedene Modifikationen dieses Geschäfts denkbar.
Vgl. v. Gerber, a. a. O. 8§ 193, 2.
4) Die L.anleihe, auch Prämienanleihe genannt, besteht darin, daß der L.-
unternehmer Schuldverschreibungen (Darlehnsobligationen) emittirt, in welchen allen
Abnehmern (Nehmern, Inhabern, Gläubigern) oder einem Theile derselben außer der
Zahlung der in der Urkunde verschriebenen Geldsumme (Nominalwerth) ein Gewinn
(eine „Prämie") dergestalt zugesichert wird, daß durch Ausloosung oder durch eine
andere auf den Zufall gestellte Art der Ermittelung die gewinnenden Urkunden und
die Höhe des auf sie fallenden Gewinnes bestimmt werden sollen. Die privatrecht-
liche Beurtheilung dieses Geschäfts ergiebt sich aus der Kombination der in Betreff
der Werthpapiere und der bez. der L. geltenden Grundsätze. Wenn jene Schuld-
verschreibungen auf den Inhaber lauten („Inhaberpapiere mit Prämien"), so darf
deren Ausgabe innerhalb des Deutschen Reiches nur auf Grund eines Reichsgesetzes
und nur zum Zwecke der Anleihe eines Bundesstaates oder des Reiches erfolgen.
Im Uebrigen s. Reichsges. vom 8. Juni 1871 und Thöl, a. a. O. J 309.
Die in Folge einer L.anleihe in Verkehr gesetzten L. papiere (Loose) können
Gegenstand mannigfacher Umsatzgeschäfte, insbesondere Lieferungsgeschäfte sein. Vgl.
Busch's Archiv Band XXVI. (Neue Folge Band I.) S. 307—309; über
Lieferbarkeit der L.papiere s. Gareis’' kurzgef. HR. S. 235—236. Die trotz ent-
gegenstehenden Verbots (z. B. des Reichsges. vom 8. Juni 1871 § 2, oder der
Preuß. Kabinetsordre vom 5. Juli 1847) in Handel gebrachten ausländischen L.=
papiere berechtigen den inländischen Nehmer gegenüber dem Emittenten nach Maß-
gabe des Rechtes, welches am Emissionsorte gilt. S. Busch's Archiv für H. R.
Bd. XXX. S. 345, 346. Ueber die Rechtsverhältnisse aus einer Gesellschaft (L.P
Spielgesellschaft), welche den Zweck hat, von Beiträgen der Mitglieder L. papiere zu
kaufen und die darauf fallenden Gewinne zu vertheilen, s. Busch's Archiv Bd.
XXVII. (Neue Folge Bd. II.) S. 58. Hinsichtlich der Rechtsgeschäfte über
gehofften Gewinn (Heuergeschäfte) f. unter d. Art. Promess engeschäft.
Quellen: Preuß. LR. Th. l Tit. 11 §§ 547—568; Anh. § 18. — Oesterr. BG.
§§ 1271—1274. — Sächs. BGB. § 1481. — deutsches Res., bid die Inhaberpapiere
mit Prämien, vom 8. Juni 1871. — Deutsche Gew.O. 86. — Stras G. §# 286, 360 Ziff. 14.
Lit.: Aeltere: Bender, Die Lotterie, Heidelb. 1832 (Arch. für civ. Prax. Bd. XV
Beil.= Heft.. — Neuere: Beseler, System des Deutschen Privatrechte, § 112 II. —
v. Gerber, System d. Deutschen Privatrechts, §5 193. — Thöl, H. R., I. 6. Aufl. § 309. —
Insbes. Haber Stobbe, Handbuch des Deutschen Privatrechts, Bd. III. 1. 8 2 und die
dort angeführte Lit., Rechtsprechung und Ouellenübersicht. Gareis.
Lotterie (strafrechtlich). Die privatrechtliche Streitfrage, ob der LI. ver-
trag als Unterart des Glücksspiels auszufassen oder als selbständiger Begriff neben
dieses zu stellen ist (vgl. d. Art. L. privatr.), findet auf strafrechtlichem Gebiete ihr Ge-
genstück in der schwankenden Behandlung der L. durch die moderne Gesetzgebung.
Während z. B. Oesterreich und Italien (ebenso die Entwürfe von Oesterreich 1874,
England und Holland), ohne die L. besonders zu erwähnen, bald das Glücksspiel