Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

680 Lotterie. 
in jedem Falle aber wesentlich vom Zufalle geleitet, Zeichen (Loose) aus jener 
Mischung (dem Glücksrade, Glückshafen) zu entnehmen. Die spezielle Zuweisung 
der auf die Treffer jallenden Gewinne kann durch Rummern der Treffer oder durch 
eine besondere (zweite, Nummern-) Ziehung erfolgen. In jedem Falle ist genaue Ein- 
haltung des veröffentlichten Programms, welches Vertragsgesetz ist, namentlich in Bezug 
auf die Zahl der zu mischenden Treffer und Nieten, Pflicht des Unternehmers. 
3) Das Ausspielgeschäft ist ein L.geschäft, bei welchem eine einzelne Sache 
seitens des Unternehmers gegen Zahlung von Einsätzen demjenigen Spieler zu 
liefern versprochen wird, dessen Nummer gezogen wird; der Lsspieler kann sich die 
Nummer entweder selbst wählen (Ausspielgeschäft mit Subskription), sofern dieselbe 
nicht schon von einem anderen Spieler belegt ist, oder die Nummer wird nicht blos 
bei der Gewinnziehung, sondern schon bei der Zutheilung durch Zufall (Ziehung oder 
dgl.) bestimmt; überhaupt sind verschiedene Modifikationen dieses Geschäfts denkbar. 
Vgl. v. Gerber, a. a. O. 8§ 193, 2. 
4) Die L.anleihe, auch Prämienanleihe genannt, besteht darin, daß der L.- 
unternehmer Schuldverschreibungen (Darlehnsobligationen) emittirt, in welchen allen 
Abnehmern (Nehmern, Inhabern, Gläubigern) oder einem Theile derselben außer der 
Zahlung der in der Urkunde verschriebenen Geldsumme (Nominalwerth) ein Gewinn 
(eine „Prämie") dergestalt zugesichert wird, daß durch Ausloosung oder durch eine 
andere auf den Zufall gestellte Art der Ermittelung die gewinnenden Urkunden und 
die Höhe des auf sie fallenden Gewinnes bestimmt werden sollen. Die privatrecht- 
liche Beurtheilung dieses Geschäfts ergiebt sich aus der Kombination der in Betreff 
der Werthpapiere und der bez. der L. geltenden Grundsätze. Wenn jene Schuld- 
verschreibungen auf den Inhaber lauten („Inhaberpapiere mit Prämien"), so darf 
deren Ausgabe innerhalb des Deutschen Reiches nur auf Grund eines Reichsgesetzes 
und nur zum Zwecke der Anleihe eines Bundesstaates oder des Reiches erfolgen. 
Im Uebrigen s. Reichsges. vom 8. Juni 1871 und Thöl, a. a. O. J 309. 
Die in Folge einer L.anleihe in Verkehr gesetzten L. papiere (Loose) können 
Gegenstand mannigfacher Umsatzgeschäfte, insbesondere Lieferungsgeschäfte sein. Vgl. 
Busch's Archiv Band XXVI. (Neue Folge Band I.) S. 307—309; über 
Lieferbarkeit der L.papiere s. Gareis’' kurzgef. HR. S. 235—236. Die trotz ent- 
gegenstehenden Verbots (z. B. des Reichsges. vom 8. Juni 1871 § 2, oder der 
Preuß. Kabinetsordre vom 5. Juli 1847) in Handel gebrachten ausländischen L.= 
papiere berechtigen den inländischen Nehmer gegenüber dem Emittenten nach Maß- 
gabe des Rechtes, welches am Emissionsorte gilt. S. Busch's Archiv für H. R. 
Bd. XXX. S. 345, 346. Ueber die Rechtsverhältnisse aus einer Gesellschaft (L.P 
Spielgesellschaft), welche den Zweck hat, von Beiträgen der Mitglieder L. papiere zu 
kaufen und die darauf fallenden Gewinne zu vertheilen, s. Busch's Archiv Bd. 
XXVII. (Neue Folge Bd. II.) S. 58. Hinsichtlich der Rechtsgeschäfte über 
gehofften Gewinn (Heuergeschäfte) f. unter d. Art. Promess engeschäft. 
Quellen: Preuß. LR. Th. l Tit. 11 §§ 547—568; Anh. § 18. — Oesterr. BG. 
§§ 1271—1274. — Sächs. BGB. § 1481. — deutsches Res., bid die Inhaberpapiere 
mit Prämien, vom 8. Juni 1871. — Deutsche Gew.O. 86. — Stras G. §# 286, 360 Ziff. 14. 
Lit.: Aeltere: Bender, Die Lotterie, Heidelb. 1832 (Arch. für civ. Prax. Bd. XV 
Beil.= Heft.. — Neuere: Beseler, System des Deutschen Privatrechte, § 112 II. — 
v. Gerber, System d. Deutschen Privatrechts, §5 193. — Thöl, H. R., I. 6. Aufl. § 309. — 
Insbes. Haber Stobbe, Handbuch des Deutschen Privatrechts, Bd. III. 1. 8 2 und die 
dort angeführte Lit., Rechtsprechung und Ouellenübersicht. Gareis. 
Lotterie (strafrechtlich). Die privatrechtliche Streitfrage, ob der LI. ver- 
trag als Unterart des Glücksspiels auszufassen oder als selbständiger Begriff neben 
dieses zu stellen ist (vgl. d. Art. L. privatr.), findet auf strafrechtlichem Gebiete ihr Ge- 
genstück in der schwankenden Behandlung der L. durch die moderne Gesetzgebung. 
Während z. B. Oesterreich und Italien (ebenso die Entwürfe von Oesterreich 1874, 
England und Holland), ohne die L. besonders zu erwähnen, bald das Glücksspiel
	        
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