Markenschutz. 717
er geschützt werden muß. Wenn nun auch andere Gewerbtreibende nicht gehindert
werden können, sich die Waare zum Vorbild zu nehmen und durch Herstellung einer
gleich guten oder besseren mit jenem in Konkurrenz zu treten, muß doch der Schutz
dahin gehen, daß Niemand für berechtigt erachtet wird, die Produkte seiner indu-
striellen Thätigkeit unter dem Scheine, als seien sie Erzeugnisse eines Anderen, in
den Verkehr zu bringen und sich dadurch den Ruf und das Ansehen zu Nutze zu
machen, das sich dieser durch die Art und Ausführung bei der Herstellung seiner
Fabrikate erworben hat.
Auf diesen Erwägungen ruht das Reichsgesetz über den M. vom 30. November
1874 (R.G.Bl. S. 143), welches bestimmt ist, der Deutschen Industrie den
erforderlichen Schutz zu gewähren. Schon vor seinem Erscheinen waren in den
Deutschen Staaten Gesetze in Kraft, die bald mehr, bald weniger eingehende und
umfangreiche Bestimmungen nach dieser Richtung enthielten. Auch die Reichsgesetz-
gebung hatte im § 287 des Rtraf GB. eine Anordnung getroffen, welche dem Ge-
werbtreibenden zum Schutz seiner Waarenbezeichnungen dienen sollte. Allein die
Vorschriften, von welchen insbesondere die letztere nur die unbefugte Benutzung des
Namens oder der Firma eines Anderen zur Waarenbezeichnung deckte, genügten dem
Bedürfniß nicht, welches schon im Jahre 1864 und seit dieser Zeit wiederholt von
den Handelskammern verschiedener Städte zum Ausdruck gebracht worden war. Die
Einsicht und das Anerkenntniß, daß die Deutsche Industrie eines gemeinsamen und
umfassenderen Schutzes bedürfe, führte im Jahre 1873 im Reichstage zu dem An-
trage auf Vorlegung eines M . gesetzes, ein Antrag, der das Gesetz vom 30. Novbr.
1874 zur Folge hatte. Dasselbe bildet ein Glied in der Kette derjenigen Reichs-
gesetze, welche die gesammte Materie des sog. geistigen Eigenthums ordnen und regeln
und mit dem Gesetze vom 11. Juni 1870, über das Urheberrecht an Schriftstücken 2c.,
beginnen und mit dem Gesetze vom 25. Mai 1877, über das Patentrecht, ab-
schließen.
Nach ihm ist in Deutschland der Schutz des Markenrechts in folgender Weise auf-
gebaut. Nur derjenige Gewerbtreibende hat Anspruch auf die Vortheile aus diesem
Gesetze, der seine Firma in das Firmenregister hat eintragen lassen. Diese Eintra-
gung ist ausnahmslose Bedingung. Zwar wird durch sie der Kreis der Berechtigten
wesentlich eingeengt, da z. B. alle Handwerker und alle Landwirthe außerhalb
desselben bleiben, somit keinen Schutz für die Zeichen beanspruchen können, durch
welche sie den von ihnen in den Verkehr gebrachten Erzeugnissen ihres Fleißes und
Gewerbes eine Art Ursprungsattest beigeben. Allein das Gesetz ist davon aus-
gegangen, daß der Handwerker, welcher sein Fabrikat in einem die lokalen Grenzen
seines Wohnortes übersteigenden Umfange verbreitet, und der Landwirth, sobald er
mit den Erzeugnissen der Landwirthschaft einen über den Marktverkehr hinausgehenden
Handel betreibt, das Recht zur Führung einer Firma erlangt und sich sonach den
Anspruch auf den Schutz seiner Marken sichern kann. Als eine fernere Bedingung
stellt das Gesetz auf, daß der Gewerbtreibende seine Hauptniederlassung in dem Ge-
biete des Deutschen Reichs haben muß. Nur derjenige kann an den Vortheilen des
Gesetzes Theil nehmen, der in dem Herrschaftsgebiete desselben seinen Wohnsitz hat.
Allerdings dehnt das Gesetz seinen Schutz auch auf die Schutzmarken ausländischer
Fabrikanten aus, es knüpft ihn jedoch an eine Reihe von Bedingungen, von welchen
weiter unten die Rede sein wird. Im Uebrigen unterscheidet es nicht, ob der Fir-
meninhaber eine physische oder eine juristische Person ist. Die Firma ist der Träger
der Schutzmarke. Nicht alle Gesetzgebungen stehen auf demselben Standpunkte, ge-
währen vielmehr, wie z. B. das im Jahre 1880 in der Schweiz ergangene Gesetz,
den Schutz allen Fabrik= und Handelsmarken ohne Rücksicht darauf, ob der Inhaber
eine Firma führt oder nicht.
Nicht jedes auf der Waare oder deren Verpackung angebrachte Zeichen ist eine
Marke im Sinne des Gesetzes: vielmehr gelten als solche diejenigen Zeichen nicht,