722 Marktpolizei.
Vertrieb folgender Gegenstände beschränkt: 1) der rohen Naturerzeugnisse mit Aus-
schluß des größeren Viehes; 2) von Fabrikaten, deren Erzeugung mit der Land= und
Forstwirthschaft, dem Garten= und Obstbaue oder der Fischerei in unmittelbarer
Verbindung steht oder zu den Nebenbeschäftigungen der Landleute der Gegend gehört
oder durch Tagelöhnerarbeit bewirkt wird, mit Ausschluß geistiger Getränke; 3)
frischer Lebensmittel aller Art. Doch ist die zuständige Verwaltungsbehörde (in
Preußen der Bezirksrath) auf Antrag der Gemeindebehörde befugt zu bestimmen,
welche Gegenstände außerdem nach Ortsgewohnheit und Bedürfniß in ihrem Bezirke
überhaupt oder an gewissen Orten zu den Wochenmarktsartikeln gehören. Auf den
Jahrmärkten dürfen außer den vorbenannten Gegenständen Vergehrungsgegenstände und
Fabrikate aller Art feilgehalten werden; doch ist behufs Verkaufs von geistigen Ge-
tränken zum Genusse auf der Stelle Genehmigung der Ortspolizeibehörde erforderlich
(§ 66. 67).
III. Die Märkte sind Verkaufstage. Daraus folgt: 1) daß das Feilhalten auf
denselben die Begründung eines dauernden, sei es stehenden oder Hausirgewerbe-
betriebes, nicht involvirt, also eine besondere Legitimation (oder Anmeldung,
vogl. Seydel, in Hirth's Annalen 1878, S. 605 Anm. 1) nicht erfordert
(Badische Verordn. vom 26. Dezember 1871, § 38); 2) daß diese Marktfreiheit sich
nur auf die Verkaufsthätigkeit, nicht auch auf die Darbietung sonstiger ge-
werblicher Leistungen urstreckt. Daher sind insbesondere die Bestimmungen des
§59 der Gew.O., durch welche die öffentliche Darbietung von Lustbarkeiten
(s. diesen Art.) an ortspolizeiliche Genehmigung geknüpft wird, auch dann zur An-
wendung zu bringen, wenn die fraglichen Lustbarkeiten auf Messen und Märkten
dargeboten werden sollen (angez. Badische Verordn.; Oldenburgische Ausführungs-
anweisung vom 4. Januar 1870, § 12).
IV. Was die rechtliche Ordnung hinsichtlich der nach Obigem zulässigen Märkte
(die Marktordnung)y anlangt, so hebt die Gew.O. (§ 71) allgemeine Beschrän-
kungen des Verkehrs mit den zu Messen und Märkten gebrachten, aber unverkauft
gebliebenen Gegenständen auf, ohne jedoch andererseits den Einzelverkauf letzterer
außer der Marktzeit von denjenigen Bedingungen (Gewerbeanmeldung, Legitimations-
schein) zu befreien, an welche derselbe rücksichtlich nicht auf dem Markte zum Ver-
kaufe gestellt gewesener Waaren gebunden ist. Im Uebrigen wird zwischen all-
gemeinen und Spezialmärkten unterschieden. A. Der Besuch der Messen, Jahr-
und Wochenmärkte, sowie der Kauf und Verkauf auf denselben steht einem Jeden
mit gleichen Befugnissen frei. Wo jedoch nach der bisherigen Ortsgewohnheit ge-
wisse Handwerkerwaaren, welche nicht zu den im § 66 (s. oben) bezeichneten Gegen-
ständen gehören, nur von Bewohnern des Marktortes auf dem Wochenmarkte ver-
kauft werden durften, kann die höhere Verwaltungsbehörde (Preußen: Bezirksrath)
auf Antrag der Gemeindebehörde den einheimischen Verkäufern die Fortsetzung des
herkömmlichen Wochenmarktverkehrs mit jenen Handwerkerwaaren gestatten, ohne
auswärtige Verkäufer derselben Waaren auf dem Wochenmarkte zuzulassen. Beschrän-
kungen des Marktverkehrs der Ausländer als Erwiederungen der im Auslande gegen
Reichsangehörige angeordneten Beschränkungen bleiben dem Bundesrathe vorbehalten
GE 64). Dagegen kann, soweit es zur Sicherung der Zollinteresses für nöthig er-
achtet wird, der Marktbesuch im Grenzbezirke den nach den örtlichen Verhältnissen
von der obersten Landesfinanzbehörde vorgeschriebenen Kontrolen unterworfen (Ver-
einszollgesetz vom 1. Juli 1869, § 124) und nach Ausbruch der Rinderpest in
einem nach Maßgabe der Umstände besonders zu bestimmenden Umrkreise, welcher in
der Regel nicht unter 20 Kilometer Entfernung vom Suauchenorte bemessen werden
soll, die Abhaltung von Märkten beschränkt oder untersagt werden (revidirte In-
struktion vom 9. Juni 1873 zum Reichsgesetze vom 7. April 1869, § 17; für
Preußen vgl. wegen sonstiger Viehseuchen noch § 26 des Gesetzes betr. die Abwehr
und Unterdrückung von Viehseuchen vom 25. Juni 1875). Die Beschwerung des