Marktpolizei. 723
Marktverkehrs durch Finanzabgaben ist unzulässig (s. d. Art. Marktstandsgelder).
In den Grenzen der obigen Bestimmungen kann die Ortspolizeibehörde im Einver-
ständnisse mit der Gemeindebehörde die Marktordnung nach dem örtlichen Be—
dürfnisse festsetzen, namentlich auch für das Feilbieten von gleichartigen Gegenständen
den Platz und für das Feilbieten im Umhertragen, mit oder ohne Ausruf, die
Tageszeit und die Gattung der Waaren bestimmen (§ 69). Weitere Vorschriften der
Marktordnungen pflegen sich auf die Aufstellung und Einrichtung der Verkaufsstände
und Buden (Berliner revid. Budenordnung vom 15. August 1801), auf die nächt-
liche Bewachung der auf dem Marktraume verbleibenden Waaren, die Gebahrung
mit Feuer und Licht, die Zulässigkeit des Verkaufs gewisser Waaren nach Zahl,
Maß oder Gewicht (vgl. das Württemb. Gesetz vom 6. April 1859 bei Jacobi,
Gewerbegesetzgebung, S. 103), den Schutz den Sonntagsfeier zu beziehen. Die Be-
amten der Polizei sind befugt, von Nahrungs= und Genußmitteln, welche auf Märkten
verkauft oder feilgehalten werden, nach ihrer Wahl Proben zum Zwecke der Unter-
suchung gegen Empfangsbescheinigung zu entnehmen (Reichsges. vom 14. Mai 1879,
§ 2). B. In Betreff der Spezialmärkte (über den Begriff f. oben unter II.)
läßt es die RGew.O. (§ 70) bei den bestehenden Anordnungen bewenden. Erwei-
terungen dieses Marktverkehrs können von der zuständigen Behörde mit Zustimmung
der Gemeindebehörde angeordnet werden. Muthmaßlich werden auch gerade die
eigentlichen Spezialmärkte für besondere Gattungen solcher Waaren, bei denen der
Käufer die Oualität nur nach Prüfung der Gesammtwaare zuverlässig beurtheilen
kann, z. B. für Wolle, Flachs, Garn, Getreide, Tuch, Leder, fortgesetzt erhöhte Be-
deutung gewinnen und Anlaß zu speziellen Normen bieten. Freilich werden letztere
immer einen vorwiegend lokalen Charakter behalten; auch treten sie vielfach in
engste Verbindung mit den Börsenordnungen und Handelsusancen, mit denen sie zu-
gleich das gemein haben, daß sie großentheils nicht polizeilicher Natur sind, sondern
die privatrechtliche Seite der betreffenden Handelsgeschäfte näher regeln wollen. Wegen der
veterinär-polizeilichen Aufsicht hinsichtlich der Viehmärkte f. oben; zahlreiche Spezial-
verordnungen sind über die Beaufsichtigung der Viehmärkte, Schlachthöfe 2c. ergangen.
(z. B. Hamburger Polizeiverordnung vom 27. Aug. 1873, Preuß. Handelsarchiv
1873, S. 191; Goldschmidt te., Zeitschr. f. d. gesammte Handelsrecht Bd. XXIII.,
Supplementheft S. 74). — Wer den polizeilichen Anordnungen hinsichtlich des
Marktverkehrs zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Mark und im Unver-
mögensfalle mit Haft bis zu acht Tagen bestraft (RGew.O. § 149, 6). Wegen eines
Kaufgeschäfts, bei dessen Abschlusse den Marktordnungsbestimmungen über das Feil-
halten an bestimmten Plätzen zuwidergehandelt worden ist, kann nur der Verkäufer,
nicht auch der Käufer gestraft werden (Erk. des Preuß. O. Trib. vom 7. Dez. 1870,
Goltdammer, Archiv Bd. XIX. S. 127).
V. Im Allgemeinen steht auch das Oesterreichische Recht hiermit im
Einklange (Gew.O. V. Hauptstück). Doch dürfen Waaren, deren Verkauf an eine
Konzession gebunden ist (z. B. Feuerwerkskörper, Gifte, Medizinalkräuter, Speisen,
geistige Getränke 2c.), auch auf Märkten nur von den mit der bezüglichen Konzession
versehenen Gewerbsleuten feilgeboten werden (§8§ 62 u. 70). Wer aus dem Be-
ziehen von Märkten ein selbständiges Gewerbe macht (Fierant, Marktfahrer), hat
dieses nach den Grundsätzen über freie Gewerbe (§ 13) anzumelden (§ 63). Badeorte
können durch spezielle Verordnung für die ganze Kurzeit mit der Hauptmarktberech-
tigung belegt werden (§ 65). Einrichtungen, wonach die ersten Stunden des Marktes
für die Einkäufer im Kleinen vorbehalten werden, dürfen nur bei Wochenmärkten
und in Anwendung auf Lebensmittel stattfinden, wenn die örtlichen Gewohnheiten
und Bedürfnisse dafür sprechen (6 68).
Lit.: Seydel in Hirth's Annalen 1878 S. 603—606. — Blätter für adminsstratie
Praxis Bd. XXVIII. S. 401. Leuthold
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