730 Masuerius — Mahßz= und Gewichtsordnung.
Masuerius, Jos. Ant. (ve Masurier), 5 zu Riom Ende des 14. Jahrh.,
Advokat bei der sénéchaussée von Bourbonnais, dann Kangzler des duc d'Auvergne,
1 1450. (Sein Oheim war Pierre Masuer, Rechtslehrer in Orléans und
später Bischof von Arras,1391.)
Er schrieb zu Anfang des 15. Jahrh. eine Practica forensis cum Nepotis a Monte
Albano libello de exceptionibus, 1529, 1534, 1548; cum. notis Castritii, Francof. 1573,
Lugd. 1577; franz. Par. 1577, zuletzt von Guenois 1620. — Aureus ac perutilis extractus
Alasueri judiciorum praxin curiaeque parlamenti supremae stilum continens, 1520.
Lit.: Allar d. Hist. de la crim. au 16. siechle, Gand. 1868, p. 410, 411. — de Wal,
Beiträge, 44, 97. — Rivier, 480. — Bardouz, Les Iégistes, r1# p. 40—43. — Klim-
rath, Travaux sur I’hist. du droit français, II. 16 s8s. — Koenigswarter, Sources et
monuments du droit français, p. 100. Teichmann.
Maß- und Gewichtsordnung. In Preußen hat zuerst das Gesetz vom
16. Mai 1816 unter Aufhebung der lokalen und provinziellen Vorschriften das
Maß= und Gewichtssystem einheitlich organisirt. Als Grundmaß galt danach der
Preuß. Fuß; derselbe wurde in 12 Zoll zu 12 Linien eingetheilt; 12 Fuß machten
eine Ruthe, 2000 Ruthen eine Meile, 180 Quadratruthen einen Morgen; der
Scheffel sollte 3072 Kubikzolle enthalten und 22 Zolle im Lichten weit sein, er
zerfiel in 16 Metzen; 24 Scheffel machten einen Wispel; das Drittheil einer Metze
war ein Ouart; 60 Quart machten einen Eimer, 3 Eimer ein Oxhoft, und ½ Eimer
einen Anker; die Biertonne enthielt 100 Quart, die Tonne zum Messen trockener
Waaren einen Scheffel. (Vgl. insbesondere die Anweisung vom 16. Mai 1816 zur
Anfertigung der Probemaße und Gewichte §§ 1—17.) Das Gewichtssystem wurde
unter Abänderung der im Jahre 1816 getroffenen Festsetzungen durch das Gesetz
vom 17. Mai 1856, betr. die Einführung eines allgemeinen Landesgewichts, neu
geregelt. Danach bildete das durch die Verordnung vom 31. Okt. 1839 für den
Zollverkehr eingeführte Pfund das Urgewicht; 100 Pfund machten einen Centner,
40 Centner oder 4000 Pfund eine Schiffslast; das Pfund wurde in 30 Loth, das
Loth in 10 Ouentchen, das Quentchen in 10 Centimeter, der Centimeter in 10 Korn
getheilt; besondere Medizinal= und Juwelengewichte sollten nicht mehr stattfinden;
das Münzgewicht wurde durch das Gesetz vom 5. Mai 1857 besonders geregelt.
Zur Aufrechthaltung dieser Bestimmungen war 1816 eine Normal-Eichungs-Kommission
in Berlin eingesetzt, als Centralbehörde für die Prüfung der Probe-Maße und -Ge-
wichte; in den einzelnen Regierungsbezirken Provinzial-Eichungs-Kommissionen, auf
deren Zusammensetzung die Stadtverordneten des betreffenden Orts einen Einfluß
übten, endlich Eichungsämter in den größeren Städten, welche reine Kommunal=
anstalten waren.
Nachdem sodann durch Art. 4 Nr. 3 der Bundesverfassung die Ordnung des
Maß= und Gewichtssystems auf den Norddeutschen Bund übergegangen war, hat das
Bundesgesetz vom 17. August 1868 eine völlig neue M. u. G. geschaffen. Die
Grundlage dieses Maßes und Gewichts ist danach das Meter oder der Stab, mit
dezimaler Theilung und Vervielfachung. Das Meter ist zwar nicht im strengen
Sinne ein Naturmaß, da es überhaupt einen Körper, den die Natur in unverän-
derlichen und gleichen Dimensionen hervorbringt, nicht giebt, und die Gradmessungen
zur Bestimmung der Entfernung des Pols vom Aegquator (das sog. Erdquadrat),
dessen zehnmillionster Theil das Meter ist, sowol wegen der Veränderlichkeit der
Erde, als auch wegen der Schwierigkeit exakter Messungen nur eine relative Ge-
nauigkeit ergeben. Man hat aber durch einen damals angefertigten Platinstab, den
im Kaiserl. Archive zu Paris aufbewahrten Metre des Archives, jede Zweideutigkeit
für die Einheit dieses Längenmaßes beseitigt. Als Urmaß für den Nordd. Bund
gilt demgemäß derjenige Platinstab, welcher im Besitze der Preußischen Regierung
sich befindet und im Jahre 1863 durch eine von dieser und der Französischen
Regierung eingesetzte Kommission mit dem erwähnten Französischen Urmaße ver-
glichen worden ist. Das Meter bildet dann wiederum die Einheit der Längenmaße,