742 Menagius — Mensalgut.
erhalten und die dazu nöthigen Verbesserungen vornehmen müsse, aber auch nicht
mehr zu leisten habe, so folgt aus derselben Regel andererseits auch die Verbind-
lichkeit der Allodialinteressenten, dem Lehnsfolger Ersatz zu leisten für diejenigen
Deteriorationen, welche das Gut durch Vernachlässigung jener wirthschaftlichen
Pflichten seitens des Vasallen erfahren hat. Aber nur die vom letzten Besitzer ver-
ursachten. Deteriorationen sind zu vergüten; rührt der Schaden nicht von diesem
her, so haftet er selbst nur, wenn er Erbe des eigentlich Verpflichteten gewesen ist
oder insofern ihm ein Verschulden in Ansehung der Verfolgung seiner Rechte gegen
die Erben seines Vorbesitzers zur Last fällt: — weiter haften also auch in keinem
Falle die Allodialinteressenten desjenigen Besitzers, auf dessen Vermögen sich die
Sonderung bezieht. Alle Verschlimmerungen sind zu ersetzen, mögen sie bestehen in
einer Verminderung der Substanz des Lehns oder in einer Schmälerung der Ertrags-
fähigkeit des Gutes, — mögen sie entstanden sein durch Vernachlässigung der Er-
haltungspflicht oder durch Ausschreitungen bei Benutzung des Lehns, — mag der
Besitzer in böser Absicht oder nur aus Fahrlässigkeit den Schaden verursacht haben:
daß nur für grobes Versehen gehaftet werde, ist oft, aber nicht mit Recht behauptet
worden. Das Dasein und den Umfang der Verschlimmerungen hat der Lehnsfolger
zu beweisen; sind dieselben festgestellt und deren Werth ermittelt, so kann er die ihm
zukommende Entschädigungsfumme von demjenigen Betrage in Abzug bringen, welchen
er etwa an die Allodialinteressenten für vorgenommene M. zu entrichten hat.
Quellen u. Lit.: Von den Partikularrechten hat das Allgem. LR. I. 18 §8 554—579
die Lehre besonders ausführlich behandelt; für das Gemeine Recht ist hinsichtlich einzelner in
Betracht kommender Fragen — Arten der Deterioration, Abschätzung derselben, Verwendung
der Entschädigungssumme, insbesondere auch über die Sicherungsmittel, welche den Lehns-
berechtigten zur Abwendung von Deteriorationen zustehen — zu vergleichen: Hagemann,
Landwirthschaftsrecht, § 410. — Weber a. a. O. 696—700. — Pätz, § 172. — v. Gerber,
§* 131. — Beseler, § 115. — Lewis a. a. O. 424—429. — Aus der älteren Lit. sind
hervorzuheben die Abhandlungen von Menken in Zepernick's Analecta iuris feud. 1
201 ff. und von Huch in desselben: Miscellen zum Lehnrecht, II. 151—190.
Franklin.
Menagius, Aegidius (Gilles Ménage), 5 15. VIII. 1613 zu Angers,
wurde Königl. Sachwalter, gab jedoch bald aus Abneigung gegen die juristische Lauf-
bahn diesen Posten auf, wurde Geistlicher, bezog das Kloster Notre-Dame, wo er
die Mercuriales stiftete, Mitglied der Akademie della Crusca, 23. VII. 1692.
Schriften: Amoenitates jur. civ., Par. 1664, 1677; Lips. 1738. — Dict. étymol. de
la langue franc., Par. 1650, beste Ausg. 1750 von Jault. — Origini della lingua italiana,
Genf 1669, 1685. — Vie de P. Afrault, Par. 1673. — Menagiana, Par. 1693; 3. Aufl.
1715: Par. 1729.
Lit.: Rivier, 546. — Dupin, Prof. d'avocat, (5) II. 134. Teichmann.
Menochius, Jac., 5 1532 zu Pavia, lehrte an verschiedenen Orten, beson-
ders zu Padua während 23 Jahre, später Senator und Präsident des Mailänder
Rathes, V 1607. Sein Sohn Giov. Stefano M., 1576—1655 (Schulte,
Geschichte, III. a S. 477).
Schriften: De arbitrarüs judicum quaestionibus et causis I. II, Lugd. 1583, 1605;
Colon. 1587, 1599, 1671, 1690. — De praesumpt. conject., signis et indiciis, Colon. Agripp.
1595; Genev. 1676, 1686, 1724.— De adipiscenda et recup. possessione. — O. O., Genev. 1690.
Lit.: Allard, Hist. de la just. crim. au 16. siscke, Gand 1868, p. 435—443. —.
Nypels, Bibliotheque, p. 25. — Haubold, lnstit. litt., No. 44. Teichmann.
Mensalgut (bona mensae oder de mensa, auch bona beneficii, Tafelgut),
d. h. diejenigen kirchlichen Güter, deren Einkünfte zum Unterhalt der kirchlichen
Personen, namentlich der kirchlichen Beamten, gewidmet sind. Am häufigsten wird
der Ausdruck in der näheren Präzisirung: mensa episcopi oder mensa episcopalis
von den zum Einkommen für die Erzbischöfe und Bischöfe bestimmten Gütern ge-
braucht, welche diese, wie sie auch in dem von ihnen zu leistenden Obedienzeide
angeloben müssen, nicht ohne päpstliche Einwilligung veräußern dürfen (c. 8 de
reb. eccles. alien. III. 13). Freilich hat diese Vorschrift jetzt dadurch an Bedeutung