Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

744 Merlin — Meßbrief. 
Schriften: De libris legum Langobardorum comm. critica (diss.). — De republica 
Alamannorum, Berl. 18410. — Lex Salich, Berl. 1850. — Geschichte des Langobardenrechts. 
Berl. 1850 (ital, von Bollati in Memorie e documenti inediti spettanti alla storia del 
diritto italinno nel medio evo, Torino 1857). — Lex Bajuvariorum in Pertz's Alonu- 
menta. — Lex Alamannorum, 1851 (Pertz, Monumenta: leges). — Lex Angliorum et 
Werinorum, Berl. 1852. — Lex Saxonum, Berl. 1853. — Comm. gun juris siculi sive 
assisarum regum regni Siciliae fragmenta ex codicibus mss. proponuntur. Hal. 1859. — 
Gratulationsschrift für Pernice. 
Lit.: Anschütz, Zur Erinnerung an M., Weimar 1863. Teichmann. 
Merlin de Donai, Phil. Ant., comte, 5 30. X. 1754 zu Arleux, Mit- 
glied der assemblée constituante, entwarf den code des délits et des peines, der 
bis 1811 galt, Generalprokurator am Kassationshofe bis 1815, wandte sich erilirt 
nach den Niederlanden, kehrte 1830 zurück, F 25. XlI. 1838. 
Schriften: Répert. universel et raisonné de jurisprudence (de Guyot), 3. éd. Par. 
1807; 4. ud. 1812—26; 5. GCd. 1827, 28; Brux. 1827—30. — Recueil alphabétique des 
questions de droit, an XII. et XIII. 9 vol., 1810 4 vol. suppl.; 4. éd. 1827—30. — 
Consult. pour le duc Charles de Brunswick contre le duc de Cambridge, 1834. 
Lit.: Notice par son fils, 1818.— Revue Foelix, VI. 626. — Phil. Anton Merlin par 
Faustin-Hélie et Cuzon, 1860 (aus Michaud). — Mignet, Portraits et notices 
historiques, (4) 1877 p. 289—330 Revue Wolowski 1841 (XIII.) 4581. — Le tribhunal et 
la cour de Cassation, 1879 p. 372—374, 537. Teichmann. 
Meßbrief ist das regelmäßig zu den Schiffspapieren (ohne welche der 
Schiffer eine Reise nicht antreten foll) gehörige obrigkeitliche Attest über den Raum- 
gehalt des Schiffs auf Grund der von (vereideten) Messern zur Ermittelung der 
Ladungsfähigkeit (Tragfähigkeit) bewirkten Vermessung. Nach dem Resultat der Ver- 
messung bestimmen sich namentlich die von den Schiffsgefäßen für die Benutzung des 
Hafens r2c. zu entrichtenden Abgaben. Gleichzeitig dient der M. zur Bestimmung 
des nationalen Ursprungs des Schiffes. Für das Deutsche Reich ist 
das Schiffsvermessungswesen auf Grund der Reichsverfassung durch eine vom Bundes- 
rathe erlassene Schiffsvermessungsordnung geregelt (1872). Die Vermessung der 
Seeschiffe geschieht nach metrischem Maße durch die von der Landesregierung be- 
stellten „Vermessungsbehörden“ (in Preußen die Zoll= und Steuerbehörden) unter 
Kontrole von „Revisionsbehörden“, welche ebenfalls Landesbehörden sind, und unter 
Oberaufsicht von Organen des Reichskanzlers („Inspektoren"). Das „vollständige“ 
Verfahren bei der Vermessung ist die Regel. Ausnahmsweise kann ein „abgekürztes" 
Verfahren zur Anwendung kommen, wenn das Schiff ganz oder theilweise beladen 
ist oder Umstände anderer Art die Vermessung nach dem vollständigen Verfahren 
verhindern. Ueber jede Vermessung wird ein M. ausgefertigt, welcher den Brutto- 
und Nettoraumgehalt in Kubikmetern und Registertons angiebt. Die Ausfertigung 
erfolgt in der Regel durch die Revisionsbehörde; die Vermessungsbehörden fertigen 
nur für die nach dem abgekürzten Verfahren vermessenen, sowie für diejenigen 
Schiffe, welche in ein Deutsches Schiffsregister weder eingetragen sind, noch eingetragen 
werden sollen, die M. aus. Zur Eintragung in das Schiffsregister gehört 
in der Regel die Beibringung eines Deutschen M., dessen wesentlicher Inhalt auch 
in das Schiffscertifikat ausfgenommen wird. Die Uebermittelung der M. an die 
Registerbehörde geschieht direkt durch die ausfertigende Vermessungs= oder Revisions- 
behörde. Nach erfolgter Eintragung werden die M. zu den Akten genommen. — 
Für Flußschiffe bildet der M. — wenigstens in Preußen — das Hauptschiffs- 
dokument, und das Obertribunal zu Berlin hat, obschon nicht ohne Widerspruch, 
angenommen, daß er hinsichtlich der Verpfändung den im A. LR. vorausgesetzten 
„Beilbrief“ (Bielbrief) ersetze, wiewol dem M. eine genügende Ermittelung der 
Eigenthumsverhältnisse keineswegs zu Grunde zu liegen pflegt, auch Duplikate leicht 
nachträglich zu erlangen sind. — Auch andere Staaten haben in neuester Zeit ihr 
Schiffsvermessungswesen (meistens nach Englischem — Moorsom'schem — System) 
von Neuem geordnet. So Frankreich (1872, 1873), Oesterreich-Ungarn (1871),
	        
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