Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

Meuterei. 747 
diesem Sinne, cambia platearum oder irregularia) aus und ist namentlich für die Ent— 
wickelungsgeschichte des Wechselrechts von größter Bedeutung. Aber nicht blos der 
Ort der Zahlung (I. Borchardt a. a. O. S. 52 Anm.), auch die Zeit der 
Fälligkeit eines Wechsels kann durch Trassirung auf eine Messe bestimmt werden; 
hierdurch tritt der M. in Gegensatz zum Tag-, Sicht= und Datowechfel und 
charakterisirt sich nunmehr als Wechsel, dessen Verfallzeit auf die Zeit einer 
Messe oder eines Marktes so allgemein gestellt ist, daß der Fälligkeitstermin des 
Näheren nicht aus dem Wechsel selbst ersichtlich, sondern erst durch Gesetz präzisirt 
wird, und dessen 3 ahlungsort eben der Ort dieser Messe (dieses Marktes) ist 
(M. im modernen, eigentlichen Sinne). Die genauere Fixirung der Verfallzeit eines 
auf eine Messe gezogenen Wechsels geschieht durch Gesetz: sie ist, wenn die Messe 
oder der Markt nur einen Tag dauert, eben dieser Tag; bei längerer Dauer der 
Messe oder des Marktes der durch das Gesetz (nicht aber Usancen) des Meß= oder Markt- 
ortes bestimmte Tag, in Ermangelung einer solchen Festsetzung der Gesetze des Meß- 
oder Marktortes der Tag vor dem gesetzlichen Schlusse der Messe oder des Marktes. 
Die Präsentation zur Annahme von M. und eventuell die Protestation Mangels 
Annahme kann nur in der durch die Gesetze (nicht aber Usancen) des Meß= oder 
Marktortes bestimmten Präsentationsfrist geschehen; besteht jedoch keine solche Präsen- 
tationsfrist, so können sie vom Inhaber dem Bezogenen sofort zur Annahme vor- 
gelegt, eventuell protestirt werden. — M. ohne Angabe des Jahres, in welchem 
die für die Fälligkeit des Wechsels maßgebende Messe stattfinden soll, sind gültig, 
wenn diese Messe noch in das Jahr der Ausstellung des betreffenden M. fällt; die 
Verfallzeit wird alsdann durch die nächste Messe bestimmt. Würde jedoch diese 
letztere in das nächste Jahr nach der Ausstellung fallen, ohne daß diefses bezeichnet 
ist, so ist der M. ungültig. 
Quellen: Deutsche WK. Art. 4 Ziff. 4 letzt. Abs., Art. 18 (u. Nov. 5, in Oesterr. Nov. 
3, hinzuf.), Art. 35, 96 Ziff. 4. 
Lit.: Ueber die historische Bedeutung der M. s. v. Martens, Versuch einer historischen 
Entwickelung des wahren Ursprungs des Wechselrechts, Gött. 1797. — Biener, Historische 
Erörterungen über den Ursprung des Wechsels, 1846 (Abhandl. aus dem Gebiete der Rechts- 
geschichte, I. Nr. 2), S. 77 ff., 138 ff. — Ferner: Wechselrechtliche Abhandlungen, Leipz. 
1859, S. 27 ff. — Holtius, Abhandl. civilistischen und handelsrechtlichen Inhalts, übersetzt 
von Sutro, Utrecht 1852, S. 187 ff. — Kuntze, Wechselrecht, I. Exkurs, §§ 8—10, 
S. 147 ff. — Für das heutige Recht: Thöl, H.R., Bd. II. Wechsfelrecht, 4. Aufl., S. 184 
bis 186 § 72 und die dortigen Citate und § 76 a. E. — Ferner: Borchardt, W9. 
(7. Aufl. 1879, Zus. 108 a, b und Anm. S. 52; Zus. 184 b Anm. S. 81; S. 136 Text und 
Anm.; S. 189 ff.). — Protokolle der Konferenz, S. 162—177, 316, 1081—1098, 1101—1105, 
1215, 1223—1224. — Borchardt, Sammlung der Deutschen Wechselgesetze, 1871, S. 89. — 
O. Wächter, Encykl. des Wechselrechts, 1879, S. 414. Gareis. 
Meuterei ist ein dem Aufruhre verwandtes, besonderes (Amts= oder Standes-) 
Verbrechen der Seeleute, Soldaten und Gefangenen. Während das Röm. Recht 
wenige Vorschriften hierüber kennt, hat das Deutsche Recht nur der Soldaten Er- 
wähnung gethan, wogegen die Vorschriften betreffs der Gefangenen erst in den 
neueren Gesetzgebungen sich vorfinden. Was die M. der Seeleute, des Schiffs- 
volks anlangt, so besteht dieselbe darin, daß zwei oder mehrere Personen der Mann- 
schaft eines auf einer Seereise befindlichen Schiffes durch vereinte Gewalt oder 
Drohung oder Verweigerung der Dienstleistung den Kapitän zu einer Handlung oder 
Unterlassung nöthigen, die sich auf die Leitung, Aufsicht oder Ladung des Schiffes 
bezieht. Ein vorangegangenes Verabreden ist nicht erfordert, vielmehr genügt die 
Absicht der Nöthigung durch gemeinsame Gewalt bei dem Unternehmen selbst. — 
Die M. der Soldaten besteht in Handlungen, durch welche ein Aufruhr der 
Soldaten veranlaßt werden kann oder soll; dies kann geschehen durch lauten Tadel 
der Befehle, Anstiften Mehrerer zur Erhebung gemeinschaftlicher, besonders öffent- 
licher Beschwerden, durch Aufforderung zum Ungehorsam und Widerstand (Feuer- 
bach). — Die M. der Gefangenen besteht im Zusammenrotten von Ge-
	        
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