Meuterei. 747
diesem Sinne, cambia platearum oder irregularia) aus und ist namentlich für die Ent—
wickelungsgeschichte des Wechselrechts von größter Bedeutung. Aber nicht blos der
Ort der Zahlung (I. Borchardt a. a. O. S. 52 Anm.), auch die Zeit der
Fälligkeit eines Wechsels kann durch Trassirung auf eine Messe bestimmt werden;
hierdurch tritt der M. in Gegensatz zum Tag-, Sicht= und Datowechfel und
charakterisirt sich nunmehr als Wechsel, dessen Verfallzeit auf die Zeit einer
Messe oder eines Marktes so allgemein gestellt ist, daß der Fälligkeitstermin des
Näheren nicht aus dem Wechsel selbst ersichtlich, sondern erst durch Gesetz präzisirt
wird, und dessen 3 ahlungsort eben der Ort dieser Messe (dieses Marktes) ist
(M. im modernen, eigentlichen Sinne). Die genauere Fixirung der Verfallzeit eines
auf eine Messe gezogenen Wechsels geschieht durch Gesetz: sie ist, wenn die Messe
oder der Markt nur einen Tag dauert, eben dieser Tag; bei längerer Dauer der
Messe oder des Marktes der durch das Gesetz (nicht aber Usancen) des Meß= oder Markt-
ortes bestimmte Tag, in Ermangelung einer solchen Festsetzung der Gesetze des Meß-
oder Marktortes der Tag vor dem gesetzlichen Schlusse der Messe oder des Marktes.
Die Präsentation zur Annahme von M. und eventuell die Protestation Mangels
Annahme kann nur in der durch die Gesetze (nicht aber Usancen) des Meß= oder
Marktortes bestimmten Präsentationsfrist geschehen; besteht jedoch keine solche Präsen-
tationsfrist, so können sie vom Inhaber dem Bezogenen sofort zur Annahme vor-
gelegt, eventuell protestirt werden. — M. ohne Angabe des Jahres, in welchem
die für die Fälligkeit des Wechsels maßgebende Messe stattfinden soll, sind gültig,
wenn diese Messe noch in das Jahr der Ausstellung des betreffenden M. fällt; die
Verfallzeit wird alsdann durch die nächste Messe bestimmt. Würde jedoch diese
letztere in das nächste Jahr nach der Ausstellung fallen, ohne daß diefses bezeichnet
ist, so ist der M. ungültig.
Quellen: Deutsche WK. Art. 4 Ziff. 4 letzt. Abs., Art. 18 (u. Nov. 5, in Oesterr. Nov.
3, hinzuf.), Art. 35, 96 Ziff. 4.
Lit.: Ueber die historische Bedeutung der M. s. v. Martens, Versuch einer historischen
Entwickelung des wahren Ursprungs des Wechselrechts, Gött. 1797. — Biener, Historische
Erörterungen über den Ursprung des Wechsels, 1846 (Abhandl. aus dem Gebiete der Rechts-
geschichte, I. Nr. 2), S. 77 ff., 138 ff. — Ferner: Wechselrechtliche Abhandlungen, Leipz.
1859, S. 27 ff. — Holtius, Abhandl. civilistischen und handelsrechtlichen Inhalts, übersetzt
von Sutro, Utrecht 1852, S. 187 ff. — Kuntze, Wechselrecht, I. Exkurs, §§ 8—10,
S. 147 ff. — Für das heutige Recht: Thöl, H.R., Bd. II. Wechsfelrecht, 4. Aufl., S. 184
bis 186 § 72 und die dortigen Citate und § 76 a. E. — Ferner: Borchardt, W9.
(7. Aufl. 1879, Zus. 108 a, b und Anm. S. 52; Zus. 184 b Anm. S. 81; S. 136 Text und
Anm.; S. 189 ff.). — Protokolle der Konferenz, S. 162—177, 316, 1081—1098, 1101—1105,
1215, 1223—1224. — Borchardt, Sammlung der Deutschen Wechselgesetze, 1871, S. 89. —
O. Wächter, Encykl. des Wechselrechts, 1879, S. 414. Gareis.
Meuterei ist ein dem Aufruhre verwandtes, besonderes (Amts= oder Standes-)
Verbrechen der Seeleute, Soldaten und Gefangenen. Während das Röm. Recht
wenige Vorschriften hierüber kennt, hat das Deutsche Recht nur der Soldaten Er-
wähnung gethan, wogegen die Vorschriften betreffs der Gefangenen erst in den
neueren Gesetzgebungen sich vorfinden. Was die M. der Seeleute, des Schiffs-
volks anlangt, so besteht dieselbe darin, daß zwei oder mehrere Personen der Mann-
schaft eines auf einer Seereise befindlichen Schiffes durch vereinte Gewalt oder
Drohung oder Verweigerung der Dienstleistung den Kapitän zu einer Handlung oder
Unterlassung nöthigen, die sich auf die Leitung, Aufsicht oder Ladung des Schiffes
bezieht. Ein vorangegangenes Verabreden ist nicht erfordert, vielmehr genügt die
Absicht der Nöthigung durch gemeinsame Gewalt bei dem Unternehmen selbst. —
Die M. der Soldaten besteht in Handlungen, durch welche ein Aufruhr der
Soldaten veranlaßt werden kann oder soll; dies kann geschehen durch lauten Tadel
der Befehle, Anstiften Mehrerer zur Erhebung gemeinschaftlicher, besonders öffent-
licher Beschwerden, durch Aufforderung zum Ungehorsam und Widerstand (Feuer-
bach). — Die M. der Gefangenen besteht im Zusammenrotten von Ge-