Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

752 Miethssteuer. 
Truppenausmarsch) unmöglich wird (§§ 376—379 a. a. O.). Der Vermiether hat 
es wegen zweijährigen Rückstandes des Miethzinses (I. 54 § 1; 1. 56 D. h. t.; 
nach Preuß. Recht schon wegen Rückstandes zweier Termine), wegen Nothwendigkeit 
einer mit dem Gebrauch unverträglichen Reparatur (1. 3 C. b. t.), wegen Miß- 
brauchs der Sache durch den Miether (I. 3 C. cit.; Seuffert, Archiv II. 38, XII. 
22, 265) und wegen nicht vorhergesehenen dringenden eigenen Bedürfnisses (I. 8 cit.) 
Nach Preußischem Recht wird ein vorzeitiges Kündigungsrecht gegen den Miether 
auch noch durch nothwendige gerichtliche Veräußerung (§§ 850—354) und für und 
wider beide Theile durch den Tod des Miethers (6 Monate nach Ablauf des 
Sterbequartals) §§ 366 ff. ibid. begründet. Ueber das Rechtsmittel des Vermie- 
thers beim Rücktritt s. d. Art. Ermissionsklage. V. Als Sicherungsmittel 
steht dem Vermiether an den eingebrachten Sachen (invecta et illata) des Miethers 
ein gesetzliches Pfandrecht zu (I. 4, 6 D. in quibus caus. 20, 2). Grundsätzlich 
hat dasselbe nur der Vermiether von praedia urbana, gleichviel ob dieselben als 
Wohnungen oder als Magazine 2c. benutzt werden; es ist dann aber auch bei der 
M. von Plätzen in und außer der Stadt, dagegen nicht bei der Pachtung frucht- 
tragender Grundstücke und noch weniger bei beweglichen Sachen (Schiffe, Fuhrwerke) 
angewendet worden (I. 1. 3, 4 § 1 D. eod.). Der Anspruch, welchen das Pfand 
sichert, ist der auf Miethzins, Schadensersatz und Tragung besonderer Lasten (z. B 
Steuern) gerichtete; dagegen nicht auch derjenige auf Vergütung für Dienste, Kost 
2c. (I1. 2 D. eod.) Zu den Gegenständen, welche dem Vermiether haften, gehören nur 
die zu dauerndem Verbleib eingebrachten (ut ibi sint; 1. 7 § 1 D. eod.). Daher 
nicht Gelder, die ausgegeben werden sollten, noch auch Schulddokumente; ob Inhaber- 
papiere und Waaren ist fraglich (vgl. Entsch. des RO. VI. 281 ff.). Ebenso- 
wenig haftet, was nach dem muthmaßlichen Parteiwillen bei jeder allgemeinen Ver- 
pfändung ausgeschlossen bleibt, als nothwendige Garderobe, Bücher, Handwerkszeug. 
Und endlich auch nicht, was der Miether weder aus eigenem Recht, noch kraft Zu- 
stimmung des Berechtigten zu verpfänden befugt war. In allen Fällen beginnt das 
Pfandrecht mit dem Zeitpunkte der Illation. Vgl. überhaupt Dernburg, Pfand- 
recht, I. § 36. Auch nach Preuß. Recht hat der Vermiether ein wahres Pfandrecht, das 
er nur durch ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung in die Wegschaffung verliert. 
Quellen: Tit. Inst. de locatione et conductione 3, 24. — D. locati conducti 19, 
2. — C. de locato et conducto 4, 65. 
Lit.: Weiske's Rechtslex., VII. S. 735 ff. — Brückner, Die Wohnungsmiethe, 
Weimar 1877. — Unterholzner, Schuldverhältnisse II. S. 316 ff. — Sintenis, Gem. 
Civ.R., II. & 118. — Arndts, Lehrbuch, 88 3 315. — Windscheid, Lehrbuch, II. 
88 399— 42. — Stobbe, Handbuch, III. 8 e. — Einzelnes bei Vangerow, III. 
88 640—646. — Geschichtliches bei Degenkolb, Platzrecht und M., S. 127 ff. — Ueber 
die Dinglichkeit des Miethrechts s. Ziebarth, Die Realexekution und die Obligation, 
aber auch Stobbe, a. a. O. — Ueber Preuß. Recht Dernburg, Lehrbuch, §# 165—173. 
Miethssteuer, als eine von Wohnhäusern nach ihrem Miethswerth für Gemeinde 
oder Staat erhobene Steuer, erscheint in Deutschland, Frankreich, England in einer 
sehr verschiedenen Weise, sowol nach ihrer Entstehung wie nach ihrer Zweckbestimmung. 
In England hatte die Macht des anglo-normannischen Königthums den 
Großgrundbesitz wie die Städte einer gleichmäßigen Steuerpflicht unterworfen. Die 
von den Parlamenten periodisch bewilligten „Subsidien“ wurden deshalb nicht, wie 
auf dem Kontinent, als gemeine Lasten auf den Bauern= und Bürgerstand abgewälzt, 
sondern von den grundbesitzenden Klassen selbst getragen. Die direkte Staatssteuer 
heftet sich damit an den Grundbesitz mit der natürlichen Tendenz der Fixirung auf 
bestimmte Beträge, woraus denn im 18. Jahrhundert schließlich die Idee einer ab- 
lösbaren Grundrente hervorging. Nachdem diese Ablösungen zu einem erheblichen 
Betrage erfolgt sind, besteht die Staatsgrundsteuer in einer verfallenen Gestalt noch 
heute mit einem Jahresbetrag von etwa 1.000 000 Kfort. — Völlig unabhängig 
von dieser Staatsgrundsteuer entstand in der Periode der Tudors die heutigen Tages
	        
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