Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

756 Militärpersonen. 
Besonderheiten ein. 1) Als Gerichtsstand des Wohnsitzes gilt bei ihnen der Garni- 
sonsort ihres Truppentheils, und falls dieser nicht innerhalb des Deutschen Reichs 
garnisonirt ist, der letzte Deutsche Garnisonsort im Inlande. Indessen kommen für 
diejenigen, welche nur zur Erfüllung ihrer Wehrpflicht dienen oder wegen mangelnder 
rechtlicher Selbständigkeit (wegen Minderjährigkeit, bestehender väterlicher Gewalt) 
einen Wohnsitz zu begründen unfähig sind, in Ansehung des Gerichtsstandes des 
Wohnsitzes die allgemeinen Regeln zur Anwendung, nur können solche M. wegen 
vermögenerechtlicher Ansprüche bei dem Gericht des Garnisonsortes belangt werden, 
weil dieser für sie den Gerichtsstand des Aufenthaltes begründet. — 2) In Civilprozessen, 
an welchen eine zu Kriegszeiten im Dienste befindliche M. als Partei betheiligt ist, 
kann vom Gericht das Verfahren auf Antrag oder auch von Amtswegen bis zur 
Beendigung des Krieges oder bis zur Entlassung der betreffenden Partei aus dem 
Militärdienste ausgesetzt werden. — 8) Zustellungen an Unteroffiziere oder Gemeine 
des aktiven Heeres oder der aktiven Marine, nicht aber an andere M., erfolgen nicht 
an sie selbst, sondern an den Chef der zunächst vorgesetzten Kommandobehörde (Kom- 
pagnie-, Eskadron-, Batterie= 2c. Chef); ferner kann eine Zustellung an M. über- 
haupt, wenn sie zu einem im Auslande befindlichen mobilen Truppentheil oder zur 
Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegsfahrzeuges gehören, mittels Ersuchens der 
vorgesetzten Kommandobehörde geschehen. — 4) Die Ladung von Persfonen des Sol- 
datenstandes, welche dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehören (also nicht 
der M. beamten) als Zeugen oder Sachverständigen ist durch Ersuchen der M . behörde 
zu bewirken. Die Festsetzung und die Vollstreckung von Strafen wegen Ausbleibens 
im Termin, wegen grundloser Verweigerung des Zeugnisses oder des Gutachtens oder 
der Eidesleistung steht aber gegen alle dem aktiven Heere oder der aktiven Marine 
angehörenden M. (nicht blos den Personen des Soldatenstandes) dem M gericht zu, 
welches vom Civilgerichte darum zu ersuchen ist. Dasselbe gilt in Betreff der 
zwangsweisen Gestellung solcher Personen behufs ihrer Vernehmung als Zeugen. — 
5) Was die Zwangsvollstreckung betrifft, so ist der Sold der Unteroffiziere und Sol- 
daten der Pfändung überhaupt nicht, dagegen das Diensteinkommen der Offiziere, 
Militärärzte und Deckoffiziere, wie der übrigen M. beamten nicht bis zur Höhe von 
1500 Mark einschließlich unterworfen, und es darf von einem jährlichen Mehrbetrag 
des Diensteinkommens nur der dritte Theil gepfändet werden. Eine Zwangsvoll- 
streckung kann gegen eine M. erst dann beginnen, wenn die vorgesetzte M. behörde 
von derselben seitens des Gläubigers Anzeige erhalten hat, deren Empfang dem letz- 
teren auf sein Verlangen zu bescheinigen ist. Ferner hat, wenn eine Zwangsvoll- 
streckung gegen eine Person des Soldatenstandes in einer Kaserne, einem militärischen 
Dienstgebäude oder auf einem Kriegsfahrzeuge erfolgen soll, das Vollstreckungsgericht 
auf Antrag des Gläubigers die M. behörde um die Vollstreckung zu ersuchen, und es 
sind die abgepfändeten Gegenstände einem vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichts- 
vollzieher zu übergeben. Ebenso wird die Vollstreckung der Haft gegen M. über- 
haupt durch die vorgesetzte M. behörde auf Ersuchen des Civilgerichts bewirkt. Sie 
ist indessen unzulässig gegen M., welche zu einem mobilen Truppentheil oder zur 
Besetzung eines in Dienst gestellten Kriegsfahrzeuges gehören, und die Haft wird 
unterbrochen, wenn die M. erst später zu einem solchen Truppentheil oder auf ein 
solches Fahrzeug einberufen werden. 
Quellen: Deutsche CPO. # 14, 15, 21, 224, 158, 184, 343, 345, 355, 374, 749, 673, 
699, 785, 786, 793. — RMil.Ges. vom 2. Mai 1874 § 38. — RMil. StrafGB. vom 20. Juni 
1872 F 4. P. Hinschius. 
Militärpersonen im Strafprozeß. Die besondere Stellung der M zeigt 
sich in Folgendem: 1) Zustellungen an M. erfolgen nach den Vorschriften der 
CPO. (StrafP O. § 37; vgl. den vorhergehenden Art.). — 2) Ladungen von 
Personen des Soldatenstandes, welche dem aktiven Heere oder der aktiven Marine
	        
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