766 Militärverbrechen.
im Heer (1. Generalität, 2. Stabsoffiziere, 3. Hauptleute und Rittmeister, 4. Sub-
alternoffiziere) und in der Marine (1. Flaggoffiziere oder Admirale, 2. Stabs-
offiziere, 3. Kapitänlientenant, 4. Subalternoffiziere). II. Die Unteroffiziere
im Heer und in der Marine (1. solche, welche das Offiziersportepee tragen;
2. solche, welche das Offiziersportepee nicht tragen). III. Die Gemeinen mit
Einschluß der Obergefreiten und Gefreiten. IV. Die Mitglieder des Sanitäts-
korps, sowie V. die Mitglieder des Maschinen-Ingenieurkorps. B. Die Militär-
beamten, unter denen alle im Heer und in der Marine für das Bedürfniß
des Heeres oder der Marine dauernd oder auf Zeit angestellten, nicht zum Soldaten-
stande gehörenden und unter dem Kriegsminister oder Chef der Admiralität als
Verwaltungschef stehende Beamte zu verstehen sind, falls sie einen Militärrang
haben. Ob sie einen Diensteid geleistet haben oder nicht, macht keinen Unterschied.
Auf die Militärbeamten finden die Mil. Straf Gesetze Anwendung, insoweit es sich um
die Bestrafung eines der weiter unten unter 1, 2, 3, 6, 8 erwähnten Verbrechen
oder Vergehen handelt; in anderen Fällen kommen für die Militärbeamten die
allgemeinen für Beamte geltenden Vorschriften in Anwendung. C. Nach § 2 Abf. 3
des EG. zum Mil. StrafG B. finden die Bestimmungen dieses Gesetzes auch An-
wendung auf die Offiziere à la suite, welche nicht zum Soldatenstande gehören,
wenn und insolange sie zu vorübergehender Dienstleistung zugelassen sind, sowie in
Bezug auf Handlungen gegen die militärische Unterordnung, welche sie begehen, während
sie die Militäruniform tragen.
Unter den Strafbestimmungen des Mil. StrafG B. sind einzelne unter dem
Namen Kriegsgesetze hervorgehoben. Es sind dies diejenigen Vorschriften, welche
für strafbare Handlungen im Felde getroffen sind. Diese Kriegsgesetze gelten 1) für
die Dauer des mobilen Zustandes des Heeres, der Marine oder einzelner Theile der-
selben, und in diesem Falle sind ihnen unterworfen: die Personen des aktiven Dienst-
standes von dem Tage ihrer Mobilmachung bis zu ihrer Demobilmachung, sowie
die Personen des Beurlaubtenstandes von dem Tage, zu welchem sie einberufen sind,
bis zu ihrer Entlassung; 2) für die Dauer des nach Vorschrift der Gesetze erklärten
Kriegszustandes in den davon betroffenen Gebieten; 3) in Ansehung derjenigen
Truppen, denen bei einem Aufruhr, einer Meuterei, oder einem kriegerischen Unter-
nehmen der befehligende Offizier dienstlich bekannt gemacht hat, daß die Kriegsgesetze
für sie in Kraft treten; 4) in Ansehung derjenigen Kriegsgefangenen, welchen der
höchste an ihrem Aufenthaltsorte befehligende Offizier dienstlich bekannt gemacht hat,
daß die Kriegsgesetze für sie in Kraft treten.
Die einzelnen militärischen Verbrechen sind nun folgende:
1) Hochverrath, Landesverrath, Kriegsverrath (Mil. Straf GB.
§§ 5, 6 ff.; vgl. die Art. Hochverrath und Landesverrath). Die Straf-
bestimmungen für Hochverrath und Landesverrath sind für Militärpersonen die
gleichen, welche das Deutsche StrafGB. §88 80—93 aufstellt. Kriegsverrath
ist Landesverrath, welcher im Felde begangen wird. Die gualifizirten Fälle des
Landesverraths, welche im bürgerlichen Straf GB. in § 90 enthalten sind, werden
durch das Mil. StrafB. § 58 noch um 11 weitere Fälle vermehrt. Für den
Kriegsverrath wird, zum Zwecke der Verhütung des Verbrechens, Denunziation
gefordert (§ 60) und Straflosigkeit wird dem an dem Vorhaben eines Kriegverrathes
Betheiligten zugesichert, wenn er von demselben zu einer Zeit, wo die Dienstbehörde
nicht schon anderweit davon unterrichtet ist, in einer Weise Anzeige macht, daß die
Verhütung des Verbrechens möglich ist (§ 61).
2) Gefährdung der Kriegsmacht im Felde. Unter diesem Gesichts-
punkt wird jede vorsätzliche Verletzung der Dienstpflicht bestraft, durch welche be-
wirkt wird, daß die Unternehmungen des Feindes befördert werden, oder den
deutschen Truppen Gefahr und Nachtheil bereitet wird (§ 62). Einzelne vorzugs-
weise schwere Pflichtverletzungen dieser Art — Uebergabe eines festen Platzes; Ver-