Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

766 Militärverbrechen. 
im Heer (1. Generalität, 2. Stabsoffiziere, 3. Hauptleute und Rittmeister, 4. Sub- 
alternoffiziere) und in der Marine (1. Flaggoffiziere oder Admirale, 2. Stabs- 
offiziere, 3. Kapitänlientenant, 4. Subalternoffiziere). II. Die Unteroffiziere 
im Heer und in der Marine (1. solche, welche das Offiziersportepee tragen; 
2. solche, welche das Offiziersportepee nicht tragen). III. Die Gemeinen mit 
Einschluß der Obergefreiten und Gefreiten. IV. Die Mitglieder des Sanitäts- 
korps, sowie V. die Mitglieder des Maschinen-Ingenieurkorps. B. Die Militär- 
beamten, unter denen alle im Heer und in der Marine für das Bedürfniß 
des Heeres oder der Marine dauernd oder auf Zeit angestellten, nicht zum Soldaten- 
stande gehörenden und unter dem Kriegsminister oder Chef der Admiralität als 
Verwaltungschef stehende Beamte zu verstehen sind, falls sie einen Militärrang 
haben. Ob sie einen Diensteid geleistet haben oder nicht, macht keinen Unterschied. 
Auf die Militärbeamten finden die Mil. Straf Gesetze Anwendung, insoweit es sich um 
die Bestrafung eines der weiter unten unter 1, 2, 3, 6, 8 erwähnten Verbrechen 
oder Vergehen handelt; in anderen Fällen kommen für die Militärbeamten die 
allgemeinen für Beamte geltenden Vorschriften in Anwendung. C. Nach § 2 Abf. 3 
des EG. zum Mil. StrafG B. finden die Bestimmungen dieses Gesetzes auch An- 
wendung auf die Offiziere à la suite, welche nicht zum Soldatenstande gehören, 
wenn und insolange sie zu vorübergehender Dienstleistung zugelassen sind, sowie in 
Bezug auf Handlungen gegen die militärische Unterordnung, welche sie begehen, während 
sie die Militäruniform tragen. 
Unter den Strafbestimmungen des Mil. StrafG B. sind einzelne unter dem 
Namen Kriegsgesetze hervorgehoben. Es sind dies diejenigen Vorschriften, welche 
für strafbare Handlungen im Felde getroffen sind. Diese Kriegsgesetze gelten 1) für 
die Dauer des mobilen Zustandes des Heeres, der Marine oder einzelner Theile der- 
selben, und in diesem Falle sind ihnen unterworfen: die Personen des aktiven Dienst- 
standes von dem Tage ihrer Mobilmachung bis zu ihrer Demobilmachung, sowie 
die Personen des Beurlaubtenstandes von dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, 
bis zu ihrer Entlassung; 2) für die Dauer des nach Vorschrift der Gesetze erklärten 
Kriegszustandes in den davon betroffenen Gebieten; 3) in Ansehung derjenigen 
Truppen, denen bei einem Aufruhr, einer Meuterei, oder einem kriegerischen Unter- 
nehmen der befehligende Offizier dienstlich bekannt gemacht hat, daß die Kriegsgesetze 
für sie in Kraft treten; 4) in Ansehung derjenigen Kriegsgefangenen, welchen der 
höchste an ihrem Aufenthaltsorte befehligende Offizier dienstlich bekannt gemacht hat, 
daß die Kriegsgesetze für sie in Kraft treten. 
Die einzelnen militärischen Verbrechen sind nun folgende: 
1) Hochverrath, Landesverrath, Kriegsverrath (Mil. Straf GB. 
§§ 5, 6 ff.; vgl. die Art. Hochverrath und Landesverrath). Die Straf- 
bestimmungen für Hochverrath und Landesverrath sind für Militärpersonen die 
gleichen, welche das Deutsche StrafGB. §88 80—93 aufstellt. Kriegsverrath 
ist Landesverrath, welcher im Felde begangen wird. Die gualifizirten Fälle des 
Landesverraths, welche im bürgerlichen Straf GB. in § 90 enthalten sind, werden 
durch das Mil. StrafB. § 58 noch um 11 weitere Fälle vermehrt. Für den 
Kriegsverrath wird, zum Zwecke der Verhütung des Verbrechens, Denunziation 
gefordert (§ 60) und Straflosigkeit wird dem an dem Vorhaben eines Kriegverrathes 
Betheiligten zugesichert, wenn er von demselben zu einer Zeit, wo die Dienstbehörde 
nicht schon anderweit davon unterrichtet ist, in einer Weise Anzeige macht, daß die 
Verhütung des Verbrechens möglich ist (§ 61). 
2) Gefährdung der Kriegsmacht im Felde. Unter diesem Gesichts- 
punkt wird jede vorsätzliche Verletzung der Dienstpflicht bestraft, durch welche be- 
wirkt wird, daß die Unternehmungen des Feindes befördert werden, oder den 
deutschen Truppen Gefahr und Nachtheil bereitet wird (§ 62). Einzelne vorzugs- 
weise schwere Pflichtverletzungen dieser Art — Uebergabe eines festen Platzes; Ver-
	        
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