74 Gemeinschuldner.
Die Antheile werden freies Eigenthum, aber meist mit einem ablösbaren Grund-
zinse zu Gunsten der Gemeindekasse belegt. Ueblich ist es, einen besonderen Antheil
für den Volksschulfonds der Gemeinde auszuscheiden. Auch muß für die Herstellung
von Wegen, für die Abfindung besonderer Hebungen 2c. gesorgt werden. Für die
Ausführung des Theilungsgeschäfts sind meist besondere Verwaltungsbehörden ein-
gerichtet worden, welche den Theilungsplan entwerfen, mit den Betheiligten berathen
und nach erfolgter Annahme feststellen und beurkunden. Die Entscheidung streitiger
Rechtsfragen verbleibt natürlich den Gerichten; doch bestehen dafür zum Theil besondere
Gerichte, wie sie durch das RVG. 5 14 Nr. 2 zugelassen sind. Man vol.
hierüber den Art. Ablösungssachen, zu welchem nachzutragen ist, daß inzwischen
das Preuß. Gesetz über das Verfahren in Auseinandersetzungssachen unterm 18.
Februar 1880 erlassen ist und das Streitverfahren vor den Agrarbehörden dem
modernen Givilprozeß angenähert hat (vgl. das umfangreiche Werk von Glatzel und
Sterneberg, Das Verfahren in Auseinandersetzungsangelegenheiten, nach Maßgabe
des Gesetzes v. 18. Feb. 1880 systematisch dargestellt, Berlin 1880).
Quellen: Preuß. Reskr. v. 29. Juli 1763 nebst vielen folgenden Verordnungen. —
A. LR. I. 17 88§ 311 ff. — G.Th.O. v Juni 1821, Erg.Ges, über Ablösungen bei G.Th.
v. 2. März 1850. — G.Th.O. für die Rheinprovinz, Keuvorbommen u. Rügen v. 19. Mai
1851; für Kurhessen v. 13. Mai 1867; für Nassau v. 5. April 1869; für Sticgrie Holten
v. 17. Aug. 1876. —I en Patent v. 5. Nov. 1768. — Ges. v.
Bayer. Gem. Ges. v. 29. April 1869 §§8 26—32, für die Pfalz 88 19—25. — Hannover:
Lüneb. G.Th.O. v. 25. Juni 1802 und Ordnungen für die anderen Prov. v. 30. April 1824
u. 26. Juli 1825. — Großh. Hess. G.Th.O. v. 7. Sept. 1814. — Gotha: G.Th.O. v.
2. Jan. 1832. — Sächs. Ges. über Ablösungen v. 17. März 1832. — Bad. Gemeindeordn.
v. 31. Dez. 1831 und 5. Nov. 1858.
Lit.: Wöllner, Die Aufhebung der Gemeinheiten in der Mark Wrandenburg. Berlin
1766. — Meyer, Ueber die G., Celle 1801—5. — Klebe, Grundsäte der G., Berl. 1821
Rau, Grundsätze der Volkswirthschaftspolitik, §§ 86 ff. — Stein, Die Verwaltungslehre,
Th. VII. (Stuttg. 1868) S. 253—291. Hier findet sich auch eine Darstellung er ent-
sprechenden Engl. und Franz. Gsqgb. (S. 265—279). — Stobbe, D. Priv- R. 56 3
u Gierke.
Gemeinschuldner, Gantmann, Kridar (v. Bar, Th. I. Suppl. S. 79,
82 ff.) wird im Konkurse der Schuldner genannt, aus dessen arrestirtem und zu
Gelde gemachtem Vermögen die Befriedigung seiner sämmtlichen Gläubiger geschieht.
Als solcher gilt im Konkurse über einen Nachlaß der verstorbene Vermögens-
inhaber, im Konkurse über ein Gesellschaftsvermögen, bezüglich dessen eine perfön-
liche Haftung der Gesellschafter ausgeschlossen ist, die Gesellschaft, nur daß natürlich
solche Vorschriften, welche allein auf den lebenden und persönlich haftenden
Schuldner bezogen sind, keine Anwendung leiden. — G. wird der Schuldner
nach Gemeinem und Deutschem R. mit der Konkurseröffnung, nach Oesterreichischem
mit dem Aushang des Konkurs-Edikts am Gerichtshaus. Abgesehen von dem
Einfluß des Konkurses auf die politischen Rechte des G., namentlich seine Fähigkeit
zu Aemtern, zum Geschworenen- und Schöffendienst, verbinden sich für ihn mit dem
Konkurse theils straf= theils privatrechtliche Wirkungen, von denen die bedeutungs-
vollsten unter den letzteren Folgen des mit dem Konkurse verknüpften General-
arrestes sind, welcher freilich auch schon vorher selbständig verhängt werden kann.
Nicht verliert der G. durch den Arrest seine Handlungsfähigkeit, die ihn auch
ferner noch zu jeglicher Verfügung, welche die Konkursmasse nicht berührt und
zu jedem Erwerbe in den Stand setzt, nur daß eine gemeinrechtliche Theorie im
Anhalt an die Verhältnisse der cessio bonorum den letzteren zur Masse zieht und
die Oesterr. K O., welche mit der Deutschen dem G. die gemeinrechtliche Kompetenz-=
wobltbat versagt und wie diese nur aus freiem Entschluß der Gläubigerversammlung,
so ihrerseits nur aus freiem Belieben der Schaden leidenden Gläubiger ihm Unter-
stützung gewährt, dies ebenfalls thut, insoweit er den Erwerb nicht durch eigene
Thätigkeit gemacht hat und des Erworbenen zu seinem und der Seinen Unterhalt