Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

772 Minderungsklage — Minister. 
Lit.: Masson, The Life of J. M., Lond. 1859 —80. — Alfred Stern. M. und 
seine Zeit, Leipz. 1877— 79:; Derselbe, M. und Cromwell (Heft 236 der v. Holtzendorff- 
Virchowsschen Sammlung). — M. by Aark Pattison, Lond. 1880 6 nglish Men of 
Letters). — Bluntschli, Staats Wört. B. VI. 689—644. — Geoftroy, crits politiques 
de M., Paris 1848. Feer Eheschließung, 1865, S. 326. — Mohl, 1r 326. — 
Seebohm, The Oxford Reformers, 1867. — Seeley M.“5 political opinions An „Lec- 
tures and Essays“, 1870). — Gierke, Joh. mss Bresl. 1880, S. 57. — Schulte, 
Geschichte. III. b S. 271. — Janet, II. 309—313. — lEssays from the North-American 
Review by Rice, Lond. 1880. Teichmann. 
Minderungsklage (actio aestimatoria oder quanti minoris) ist die Klage 
des Käufers auf Herabsetzung des Kaufpreises wegen Fehlerhaftigkeit der gekauften 
Sache (s. d. Art. Gewähr der Mängel). Dem älteren Deutschen Recht un- 
bekannt (Stobbe, Handb., III. S. 247) und auch in späteren Partikularrechten 
auf den Fall beschränkt, wo der Käufer eines Thieres dasselbe geschlachtet hat 
(Sächs. BG#. § 927), ist sie gleichwol jetzt in gemeinrechtlicher Geltung und auch 
im Preuß. Allg. LR. I. 5 F 328 anerkannt. Schwierigkeiten macht das Maß der 
Preisminderung in dem Falle, wo der vereinbarte Kaufpreis und der objektive Tax- 
werth, den die Sache als fehlerfreie haben würde, differiren. Die Quellen besprechen 
diesen Fall nicht. Sie sagen bald, daß der Käufer zurückerhalte quanto minoris 
emturus fuerit (l. 32 § 1 D. de evict. 21, 2), bald auch, daß er erhalte quanto 
minoris res fuerit (1. 38 pr. § 13 D. de aed. ed. 21, 1). In Folge dessen 
streitet man, ob der Preis einfach auf den objektiven Taxwerth der fehlerhaften 
Sache herabgesetzt, oder ob von dem Preise der Betrag abgezogen werde, um welchen 
der Werth der fehlerhaften hinter dem Werth der fehlerlosen Sache zurückbleibt, 
oder ob endlich der Preis sich um eben dieselbe Quote mindere, um welche der 
Taxwerth der Sache durch den Fehler gemindert wird. Die letzte Theorie ist im 
Allgemeinen die richtige, weil sie allein es vermeidet, ungleiche Größen von einander 
abzuziehen, und allein eine wahre Verhältnißmäßigkeit der Preisminderung darstellt. 
Wenn also Jemand eine Sache für 200 gekauft hat, die fehlerlos 100 werth 
sein würde, wegen des Fehlers aber nur halb so viel, also 50 werth ist, so wird 
auch der Preis um ½ gemindert, also auf 100 (nach der Gleichung 100: 50 = 
200: 7), nicht aber, wie die obige erste Methode will, auf 50, — (dabei würde 
der Käufer sich gelegentlich des Fehlers von der übereilten Preisfestsetzung völlig 
erholen) — und ebensowenig nach der obigen zweiten Methode auf 150 — (dabei 
würde der Käufer jetzt statt doppelt, gar dreimal so viel als die Sache werth ist, 
zu zahlen haben). Die hier angenommene Ansicht ist auch die des ROP. (Entsch. 
Bd. 15 S. 328 ff.). Ausführlich begründet ist dieselbe durch Hellweg, Archiv 
f. civ. Pr. Bd. 59 S. 35 ff., der zugleich auf besondere Ausnahmefälle aufmerksam 
macht (S. 46). Uebereinstimmend Windscheid, Lehrb., § 394 Art. 1 und 
Dernburg, Lehrb., II. § 144 Anm. 25. Ist die Sache wegen des Fehlers 
völlig werthlos, z. B. Samen, der nicht aufgeht, so gewährt die M. sogar Rück- 
forderung des ganzen Preises (l. 43 § 6 D. de aed. ed. 21, 1; Entsch. des ROS. 
Bd. X. S. 348). Bei successiver Entdeckung mehrerer Fehler kann sie auch wieder- 
holt erhoben werden. Sind mehrere Sachen um einen Gesammtpreis gekauft worden, 
so ist der Preis jeder einzelnen nach Verhältniß ihres Werthes zu berechnen und 
danach die Minderung vorzunehmen (I.I. 36, 64 D. de aed. ed. 21, 1). Ob die 
M. durch Weiterveräußerung der Sache mit Gewinn erlösche, ist bestritten. Die 
Frage kann nur unter der besonderen Voraussetzung, daß damit ein Verzicht auf 
die M. erklärt sein sollte, bejaht werden. Anders das OTrib. zu Stuttgart bei 
Goldschmidt, Zeitschr. f. HR. Bd. 17 S. 279. Vgl. jedoch Dernburg, a. a. O. 
A. 26; Windscheid, § 394 A. 12 a, auch Langenn und Kori, Erörterungen, 
II. S. 78 ff. Eck. 
Minister (Th. I. S. 876) „sind die dem Könige wie der Volksvertretung 
verantwortlichen Häupter der selbständig organisirten Hauptzweige der vollziehenden
	        
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