772 Minderungsklage — Minister.
Lit.: Masson, The Life of J. M., Lond. 1859 —80. — Alfred Stern. M. und
seine Zeit, Leipz. 1877— 79:; Derselbe, M. und Cromwell (Heft 236 der v. Holtzendorff-
Virchowsschen Sammlung). — M. by Aark Pattison, Lond. 1880 6 nglish Men of
Letters). — Bluntschli, Staats Wört. B. VI. 689—644. — Geoftroy, crits politiques
de M., Paris 1848. Feer Eheschließung, 1865, S. 326. — Mohl, 1r 326. —
Seebohm, The Oxford Reformers, 1867. — Seeley M.“5 political opinions An „Lec-
tures and Essays“, 1870). — Gierke, Joh. mss Bresl. 1880, S. 57. — Schulte,
Geschichte. III. b S. 271. — Janet, II. 309—313. — lEssays from the North-American
Review by Rice, Lond. 1880. Teichmann.
Minderungsklage (actio aestimatoria oder quanti minoris) ist die Klage
des Käufers auf Herabsetzung des Kaufpreises wegen Fehlerhaftigkeit der gekauften
Sache (s. d. Art. Gewähr der Mängel). Dem älteren Deutschen Recht un-
bekannt (Stobbe, Handb., III. S. 247) und auch in späteren Partikularrechten
auf den Fall beschränkt, wo der Käufer eines Thieres dasselbe geschlachtet hat
(Sächs. BG#. § 927), ist sie gleichwol jetzt in gemeinrechtlicher Geltung und auch
im Preuß. Allg. LR. I. 5 F 328 anerkannt. Schwierigkeiten macht das Maß der
Preisminderung in dem Falle, wo der vereinbarte Kaufpreis und der objektive Tax-
werth, den die Sache als fehlerfreie haben würde, differiren. Die Quellen besprechen
diesen Fall nicht. Sie sagen bald, daß der Käufer zurückerhalte quanto minoris
emturus fuerit (l. 32 § 1 D. de evict. 21, 2), bald auch, daß er erhalte quanto
minoris res fuerit (1. 38 pr. § 13 D. de aed. ed. 21, 1). In Folge dessen
streitet man, ob der Preis einfach auf den objektiven Taxwerth der fehlerhaften
Sache herabgesetzt, oder ob von dem Preise der Betrag abgezogen werde, um welchen
der Werth der fehlerhaften hinter dem Werth der fehlerlosen Sache zurückbleibt,
oder ob endlich der Preis sich um eben dieselbe Quote mindere, um welche der
Taxwerth der Sache durch den Fehler gemindert wird. Die letzte Theorie ist im
Allgemeinen die richtige, weil sie allein es vermeidet, ungleiche Größen von einander
abzuziehen, und allein eine wahre Verhältnißmäßigkeit der Preisminderung darstellt.
Wenn also Jemand eine Sache für 200 gekauft hat, die fehlerlos 100 werth
sein würde, wegen des Fehlers aber nur halb so viel, also 50 werth ist, so wird
auch der Preis um ½ gemindert, also auf 100 (nach der Gleichung 100: 50 =
200: 7), nicht aber, wie die obige erste Methode will, auf 50, — (dabei würde
der Käufer sich gelegentlich des Fehlers von der übereilten Preisfestsetzung völlig
erholen) — und ebensowenig nach der obigen zweiten Methode auf 150 — (dabei
würde der Käufer jetzt statt doppelt, gar dreimal so viel als die Sache werth ist,
zu zahlen haben). Die hier angenommene Ansicht ist auch die des ROP. (Entsch.
Bd. 15 S. 328 ff.). Ausführlich begründet ist dieselbe durch Hellweg, Archiv
f. civ. Pr. Bd. 59 S. 35 ff., der zugleich auf besondere Ausnahmefälle aufmerksam
macht (S. 46). Uebereinstimmend Windscheid, Lehrb., § 394 Art. 1 und
Dernburg, Lehrb., II. § 144 Anm. 25. Ist die Sache wegen des Fehlers
völlig werthlos, z. B. Samen, der nicht aufgeht, so gewährt die M. sogar Rück-
forderung des ganzen Preises (l. 43 § 6 D. de aed. ed. 21, 1; Entsch. des ROS.
Bd. X. S. 348). Bei successiver Entdeckung mehrerer Fehler kann sie auch wieder-
holt erhoben werden. Sind mehrere Sachen um einen Gesammtpreis gekauft worden,
so ist der Preis jeder einzelnen nach Verhältniß ihres Werthes zu berechnen und
danach die Minderung vorzunehmen (I.I. 36, 64 D. de aed. ed. 21, 1). Ob die
M. durch Weiterveräußerung der Sache mit Gewinn erlösche, ist bestritten. Die
Frage kann nur unter der besonderen Voraussetzung, daß damit ein Verzicht auf
die M. erklärt sein sollte, bejaht werden. Anders das OTrib. zu Stuttgart bei
Goldschmidt, Zeitschr. f. HR. Bd. 17 S. 279. Vgl. jedoch Dernburg, a. a. O.
A. 26; Windscheid, § 394 A. 12 a, auch Langenn und Kori, Erörterungen,
II. S. 78 ff. Eck.
Minister (Th. I. S. 876) „sind die dem Könige wie der Volksvertretung
verantwortlichen Häupter der selbständig organisirten Hauptzweige der vollziehenden