Generalhypothek. 77
Handlungen nachzuforschen und den Behörden und sonstigen öffentlichen Beamten,
wenn dieselben zur Ausübung ihres Dienstes Schutz bedürfen, solchen auf Ansuchen
zu gewähren. Die Mitglieder der G. sind befugt, auch ohne besonderen Auftrag bei
gesetzmäßiger Veranlassung und unter Beobachtung der in den Gesetzen vorgeschriebenen
Formen Personen vorläufig festzunehmen (RöStrasP O. 8§ 127 ff.). Zur bloßen Be-
förderung von behördlichen Vorladungen dürfen die Gendarmen in der Regel nicht
verwendet werden. Sie versehen in der Regel den Dienst (insbesondere regelmäßigen
Revisionspatrouillendienst) in den ihnen überwiesenen speziellen Dienstbezirken. In
Anlaß besonderer Aufträge haben sie ihre Thätigkeit auch über diese Bezirke hinaus
auszudehnen und ebenso in Eilfällen (bei Fluchtversuchen, Unglücksfällen u. s. w.)
außerhalb ihres Bezirkes die nöthige Thätigkeit zu entwickeln. Gleich den übrigen
Sicherheitsbeamten eines Bundesstaates sind sie ermächtigt, die Verfolgung eines
Flüchtigen auf das Gebiet eines anderen Bundesstaates fortzusetzen und den Flüch-
tigen daselbst zu ergreifen, welcher jedoch an die nächste Gerichts= oder Polizeibehörde
des Ergreifungsstaates abgeliefert werden muß (GVG. § 168). Sie dürfen von
ihren Waffen angemessenen Gebrauch machen, wenn gegen sie Thätlichkeit ausgeübt
oder ihren Aufforderungen thätlicher Widerstand oder gefährliche Drohung entgegen-
gesetzt wird und wenn sie auf andere Weise den ihnen anvertrauten Posten nicht be-
haupten oder die ihnen anvertrauten Personen nicht beschützen können. Preuß. Ver-
ordnungen vom 30. Dez. 1820 über die anderweitige Organisation der G. (Gesetz-
sammlung 1821 S. 1) und vom 23. Mai 1867, betr. die Organisation der Land-
gendarmerie in den neuerworbenen Landestheilen, nebst Instruktionen vom gleichen
Tage; Instruktionen für Bayern vom 20. Sept. 1879 (Minist.-Bl. S. 377) und
K. Sachsen vom 13. Sept. 1879 (Ges.= u. Verordn.-Bl. S. 343); Oesterreich:
Ges. vom 26. Febr. 1876 (Reg.-Ges.-Bl. Nr. 19); Frankreich: Dekrete v. 1. März
1854, 17. Juli 1856 und 24. April 1858; Italien: Dekret vom 13. Nov. 1869
Nr. 3720. In England ermächtigte 2 und 3 Vict. ch. 93 die Friedensrichter einer
Grafschaft, in den quarter sessions mit Genehmigung der Regierung die Einführung
einer Grafschaften= und Distriktspolizei (constabulary) zum Schutze der Einwohner
und der Sicherheit ihres Eigenthums zu beschließen, wobei jedoch die Zahl der Kon-
stabler nicht 1 pro mille der Bevölkerung überschreiten soll, und Chargirte zu er-
nennen. Durch spätere Gesetze (19 u. 20 Vict. ch. 69; 22 u. 23 V. ch. 32) ist diese
Institution weiter ausgebaut und die Möglichkeit statuirt worden, ein Viertel des
Aufwandes für Sold und Bekleidung der Grafschaftspolizei und der Polizei in
größeren Orten — für deren Unterhalt nach 3 und 4 Vict. ch. 88 im Uebrigen eine police
rate eingeführt werden kann — bei guten Leistungen auf den Staatsschatz zu über-
nehmen. Für mehrere Grasschaften darf ein gemeinsamer chief constable ernannt
werden (20 Vict. ch. 2). Leuthold.
Generalhypothek. Der Ausdruck ist zwar alt und fest eingebürgert, aber
ungenau, er deckt nicht den dahinter steckenden Begriff. Die Hypothek, eine Art des
Pfandrechts — ein Pfandrecht ohne Besitz des Pfandobjekts durch den Pfandgläu-
biger, im Gegensatz zu dem Pfandrecht mit Besitz, dem Faustpfand oder pignus —
ist ein dingliches Recht an fremder Sache, dingliche Rechte aber können ihrer Natur
nach nur an einzelnen, an bestimmten Sachen bestehen, nicht an einer blos begrifflich
zusammengehaltenen und unbestimmten Masse von Sachen, wie es das Vermögen
einer Person ist. Sagt man, die G. ergreife das gesammte Vermögen des Pfand-
schuldners, so kann dies demzufolge nicht den Sinn haben, Gegenstand des Pfand-
rechts sei hier das Vermögen als solches, sondern nur bedeuten, daß an allen zu
einem Vermögen einer Person gehörigen Gegenständen eine Hypothek begründet
werden könne, ohne jeden einzelnen Gegenstand bei der Verpfändung bestimmt zu
bezeichnen. Nicht das Pfandrecht, die Hypothek ist eine generelle, sondern nur die
Verpfändung.