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(I. 8 § 1; I1. 20 D. de cond. furt. 13, 1). Unbegründet ist dagegen nach
Röm. Recht der Satz: Dies interpellat pro homine, d. h. die Behauptung,
daß der Eintritt eines bestummten von vornherein gewissen Anfangstermins gleich
einer Aufforderung wirke. Diese Annahme widerspricht dem Grundsatze, daß die
Festsetzung eines Termins im Zweifel als Begünstigung des Schuldners durch Ge-
währung einer Frist gilt, und wird nicht bewiesen durch l. 33 D. de V. O., aus
welcher man sie durch ein keineswegs sicheres argumentum a contrario ableitet, durch
1. 114 eod., welche Interpellation zwar nicht ausdrücklich fordert, aber doch wol
voraussetzt, und durch l. 10 C. de act. emt. 4, 49, welche auf einen Fall der Ver-
eitelung der Erfüllung sich begiehen läßt. Doch hat jener Satz sich seit den Glossatoren
eingebürgert und ist namentlich auch in Deutschland rezipirt worden. Ein mehr als
vereinzelter Widerspruch gegen denselben besteht erst seit 1822 und die Praris ist ihm
vorwiegend treu geblieben, weshalb er wol als gemeines Gewohnheitsrecht gelten mag.
2) Ausgeschlossen wird die durch die Interpellation dem Schuldner zugeschobene
Verantwortlichkeit für seine fernere Säumniß a) durch entschuldbare Unkenntniß der
Schuld; da es sich aber um einen Irrthum über eigene Rechtsverhältnisse (error
de jure suo) handelt, bedarf seine Entschuldbarkeit eines speziellen Nachweises (I. 24,
pr. D. h. t.; I. 42 D. de R. I.; I. 5 D. de reb. cred.). b) Daß die verlangte
Erfüllung nicht in seiner Macht gelegen, ist ein den Schuldner nicht schlechthin ent-
schuldigender Umstand. Indem der Schuldner für die Erfüllung seiner Verbindlich-
keit haftet, haftet er auch für seine persönliche und pekuniäre Fähigkeit zur Er-
bringung der geschuldeten Leistung und wird durch sein Unvermögen nicht entschul-
digt. Es entschuldigt daher weder die Entblößung von Geldmitteln das Ausbleiben
pekuniärer Leistungen, noch wird das Ausbleiben persönlicher Arbeitsleistungen ent-
schuldigt durch den Mangel desjenigen spezifischen Könnens, dessen Bethätigung ge-
schuldet wird. Habe ich z. B. die Mittheilung bestimmter Kenntnisse übernommen,
so entschuldigt mich nicht der wenn auch noch so unverschuldete Mangel dieser
Kenntnisse, sollte auch ihr bis zum betreffenden Termine mit vollem Grund in Aus-
sicht genommener Erwerb durch einen nicht vorherzusehenden Zufall vereitelt worden
sein (I. 137 § 4 D. de V. 0.). Dagegen entschuldigen den Verpflichteten solche
von ihm nicht verschuldete Hindernisse, welche unabhängig von der spezifischen Natur
der geschuldeten Leistung ihre rechtzeitige Ablieferung an den Gläubiger ausschließen,
welche also nicht die Leistungsfähigkeit des Schuldners, sondern nur die Möglichkeit
ihrer Bethätigung zur bestimmten Zeit aufheben, wie namentlich alle die erforderliche
Kommunikation mit dem Gläubiger abschneidenden Zufälle (I. 23 pr. D. h. t.).
C. Die Wirkung der M. debitoris ist eine doppelte, indem sie sowol den In-
halt als die Dauer der Verbindlichkeit ausdehnt, d. h. nicht nur das Maß des
Geschuldeten erhöht, sondern auch das Erlöschen der Schuld durch gewisse sie sonst
tilgende Umstände ausschließt.
1) Wie im Falle verschuldeter Vereitelung der Erfüllung anstatt dieser ihr
Interesse geschuldet wird, so wird im Falle rechtswidriger Verzögerung der Erfüllung
neben dieser das Interesse rechtzeitiger Erfüllung, die utilitas temporis geschuldet.
Es sind daher dem Gläubiger zu ersetzen alle durch Unterlassung rechtzeitiger Er-
füllung ihm entgangenen Vortheile und erwachsenen Nachtheile, und zu letzteren wird
hier auch vermöge des unter Nr. 2 zu erörternden Prinzips jede Entwerthung der
Sache gerechnet, so daß dem Gläubiger zu ersetzen ist der Mehrwerth der Sache zur
Zeit der eingetretenen M. und daher seitens des durch Fortsetzung der Vorenthaltung
in stets erneuter M. befindlichen Deliktsschuldners der höchste Mehrwerth der Zwischen-
zeit. Geschuldete Gelder sind vom Eintritte der M. an zu verzinsen (I.I. 8, 32 § 2
D. h. t.; 1. 3 § 3 D. de act. emt. 19, 1; 1. 8 § 1 D. de cond. furt. 13, 1).
2) Wird nach eingetretener M. die Vollziehung der geschuldeten Leistung, wenn-
gleich ohne Verschulden des Verpflichteten unmöglich, so hat dieser dem Gläubiger
ihr volles Interesse zu ersetzen. Zweifelhaft ist, ob in dieser von den Quellen als