78 Generalhypothek.
Solche generelle Verpfändung, oder G. (bypotheca generalis, 1. 9 C. 8,
17) erfolgt entweder durch den Willen des Herrn des Vermögens, Konventional=
generalhypothek, oder unmittelbar durch Vorschrift des positiven Rechts, Legalgene-
ralhypothek. Sie erfaßt alle Gegenstände, welche zu dem betreffenden Vermögen
bereits gehören oder später hinzukommen, nur bleiben bei der Konventionalgeneral-
hypothek diejenigen Gegenstände pfandfrei, von denen anzunehmen ist, daß der Eigen-
thümer sie auch speziell nicht verpfändet haben würde. Ob die durch Veräußerung,
z. B. Verkauf, Dereliktion 2c., aus dem Vermögen des Pfandschuldners heraustreten-
den Sachen dadurch pfandfrei werden, ist kontrovers; die Doktrin verneint es meist,
positive Rechte bejahen es bisweilen. Beschränkungen der Sachverfolgung gegen
dritte redliche Erwerber schneiden hier tief ein (z. B. Deutsches HGB. Art.
306 ff.).
Das Röm. R. zieht der Konventionalgeneralhypothek gar- keine Schranken,
Jeder kann wie an einer einzelnen Sache, so auch an seinem ganzen Vermögen eine
Hypothek bestellen. Eine Legalgeneralhypothek, ein gesetzliches Pfandrecht am ganzen
Vermögen des Schuldners gesteht es zu (Windscheid, Lehrbuch, I. 232): 1) dem
Fiskus für alle seine Forderungen mit Ausnahme der Strafforderungen; 2) ebenso
dem Landesherrn und seiner Gemahlin; 3) den Minderjährigen und den Wahn-
sinnigen für ihre Forderungen gegen den Vormund aus der von demselben geführten
Verwaltung ihres Vermögens (unter Umständen auch gegen den zweiten Ehemann
der Mutter). 4) Kinder, deren Vermögen unter der Verwaltung ihres Vaters steht,
haben ein gesetzliches Pfandrecht am Vermögen desselben: a) in Betreff des Ehe-
gewinnes, welcher dem Vater von der Mutter zugekommen und in Folge zweiter
Ehe oder sofort an die Kinder gefallen ist, b) in Betreff dessen, was die Kinder
von der Mutter oder den mütterlichen Ascendenten direkt erworben haben. 5) Das
eben unter 4 a genannte Pfandrecht haben die Kinder auch an dem Vermögen ihrer
Mutter wegen des von dem Vater an dieselbe gefallenen und den Kindern erwor-
benen Ehegewinnes. 6) Die Ehefrau hat ein gesetzliches Pfandrecht am Vermögen
ihres Ehemannes wegen ihrer Forderungen auf Herausgabe: a) ihrer Dos, b)h ihres
in die Verwaltung des Mannes übergegangenen Paraphernalvermögens, c) der ihr
vom Manne als Widerlage gegen die Dos ausgesetzten Eheschenkung; das Pfand-
recht wegen der Dos steht in gleicher Weise jedem Andern zu, an welchen nach ge-
setzlicher Regel des Dotalrechts die Dos mit Auflösung der Ehe fällt. 7) Umgekehrt
hat der Ehemann ein gesetzliches Pfandrecht am Vermögen desjenigen, der ihm eine
Dos versprochen hat. 8) Wenn einem überlebenden Ehegatten etwas unter der Be-
dingung der Nichtwiederverheirathung hinterlassen worden ist, so findet ein gesetzliches
Pfandrecht am Vermögen desselben zu Gunsten desjenigen statt, an welchen das Hinter-
lassene bei Ueberschreitung der Bedingung zurückfällt. 9) Kirchen haben ein gesetzliches
Pfandrecht am Vermögen ihrer Emphyteuten wegen ihrer Forderungen gegen die-
selben aus Verschlechterung der Emphyteusis. 10) Die Praxis neigt dazu, Kirchen
ein gesetzliches Pfandrecht auch am Vermögen ihrer Verwalter wegen ihrer Forder-
ungen gegen dieselben aus der geführten Verwaltung, ein gleiches Pfandrecht den
Stadtgemeinden, sowie den letzteren ein gesetzliches Pfandrecht am Vermögen der
Steuerpflichtigen wegen der Steuerforderungen zu gewähren.
Die wesentlich auf Deutscher Grundlage stehenden neueren Pfandrechte schließen
die G. vollständig aus oder beschränken sie doch bedeutend. Erstens lassen sie mei-
stens die Hypothek nur noch bei Immobilien, an Mobilien nur noch das Faust-
pfand zu; zweitens beobachten sie bei der Hypothek an Immobilien das Prinzip der
Spezialität, nach welchem eine Hypothek stets Eintragung auf das Folium eines
„bestimmten einzelnen“ Grundstücks voraussetzt.
Es kennen die G. noch das Französische, Oldenburgische, Braunschweigische und
Mecklenburgische R., letzteres aber nur sehr abgeschwächt. Das Preußische, Bayerische
und königlich Sächsische R. haben sie ausgehoben.