Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

80 Generalversammlung. 
Personals darstellt, dies in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter Angabe 
des Zwecks und der Gründe verlangt (O#. Art. 237; Genossenschaftsges. § 31). 
Bei der Berufung der G. muß der Zweck derselben stets ausdrücklich angekündigt 
werden; über nicht angekündigte Gegenstände, mit Ausnahme des Antrags auf Be- 
rufung einer außerordentlichen G., kann zwar verhandelt, aber kein gültiger Beschluß 
gefaßt werden (OPG#. Art. 238; Genossenschaftsges. § 32). 
Zum Erscheinen berechtigt in der G. sind im Zweifel alle Aktionäre resp. Ge- 
nossenschafter; bei Namenaktionären und Genossenschaftern ist auch eine statutarische 
Verpflichtung zum Erscheinen denkbar. Das Statut kann jedoch gewisse Klassen von 
Mitgliedern (y. B. Frauen, Inhaberaktionäre neben Namenaktionären, Prioritäts- 
aktionäre) von der G. ausschließen, andererseits Nichtmitgliedern (z. B. den Priori- 
tätsobligationären einer Aktiengesellschaft), die Theilnahme an der G. einräumen. 
Jedes Mitglied ist ferner an sich stimmberechtigt, und zwar giebt im Zweifel in der 
Aktiengesellschaft jede Aktie eine Stimme, während in der eingetragenen Genossen- 
schaft nach Köpfen gestimmt wird (HGB. Art. 224; Genossenschaftsges. § 10). Im 
Uebrigen soll das Statut die Bedingungen des Stimmrechts und die Form seiner 
Ausübung bestimmen (HGB. Art. 209 Nr. 10; Genossenschaftsges. § 3 Nr. 8). 
Das Statut kann daher auch in beliebiger Weise einzelnen Mitgliederklassen (z. B. 
Frauen, Fremden, den Gesellschaftsbeamten, Falliten, den Inhabern gewisser Serien 
von Aktien, den Aktionären, welche nur einen Aktienantheil oder weniger als eine 
festgesetzte Minimalzahl von Aktien besitzen 2c.) das Stimmrecht ganz entziehen; es 
kann in Aktiengesellschaften die Anhäufung der Stimmen in Einer Hand verbieten 
oder beschränken oder durch Abstufungen in abnehmender Progression mildern; es kann 
in der eingetragenen Genossenschaft umgekehrt das Kopfzahlprinzip durch Berücksich- 
tigung der Geschäftsantheile modifiziren 2c. Ebenso kann das Statut die Stellver- 
tretung bei der Stimmabgabe, welche an sich nach Deutschem R. für zulässig erachtet 
werden muß, ausschließen oder beschränken, sie z. B. nur für Auswärtige, Frauen, 
Unmündige und juristische Personen, nur durch stimmberechtigte Mitglieder, nur hin- 
sichtlich einer gewissen Anzahl von Stimmen durch denselben Vertreter, nur auf 
Grund schriftlicher Vollmacht rc. zulassen. Derartiger Vorschriften bedarf es nament- 
lich stets, wenn in einer Aktiengesellschaft Kumulationsverbote bestehen. Es bedarf 
dann überdies statutarischer Bestimmungen, um die Umgehung des Vertretungsver- 
botes zu verhüten. So wird bei Namenaktien öfter verlangt, daß neue Erwerber 
von Aktien, außer Erben, schon eine bestimmte Zeit vor der G. im Aktienbuch ein- 
getragen gewesen sein müssen, um stimmen zu dürfen; bei Inhaberaktien wird mit- 
unter gefordert, daß die Aktien eine bestimmte Zeit vor der G. bei der Gesellschaft 
deponirt werden; in beiden Fällen werden auf Grund der erforderlichen Nach- 
weisungen besondere Stimmkarten ausgegeben, die allein zur Abstimmung legiti- 
miren, 2c. 
Die G. ist, sofern nicht das Statut etwas Anderes festsetzt, beschlußfähig, so- 
bald auf gehörige Berufung irgend ein stimmberechtigtes Mitglied, und sei es auch 
nur ein einziges, erschienen ist. Gesetzliche Erfordernisse der Beschlußfähigkeit, wie 
in England und Frankreich, existiren in Deutschland für die gewöhnliche G. (anders 
in den Fällen des Art. 209b des HG.) nicht, wogegen freilich die Statuten viel- 
fach eine Minimalzahl anwesender Stimmen zur Beschlußfähigkeit fordern. 
Ueber die Geschäftsordnung der G., den Vorsitz, die Leitung, die Form der 
Anträge, der Verhandlung und der Stimmabgabe, die Beurkundung 2c. entscheidet 
ausschließlich das Statut. Nur bedarf in der Aktiengesellschaft jeder Beschluß, wel- 
cher die Fortsetzung der Gesellschaft oder eine Verfassungsänderung zum Gegenstand 
hat, zu seiner Gültigkeit der notariellen oder gerichtlichen Beurkundung (H#. 
Art. 214). Und in der eingetragenen Genossenschaft ist nicht nur die Gültigkeit 
eines derartigen Beschlusses gleichfalls an eine Form, welche hier aber einfache 
Schriftlichkeit ist, gebunden (Genossenschaftsges. § 6), sondern es ist überdies vor-
	        
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