Genofsenschaften. 83
Art. Aktiengesellschaft), in allen Fällen aber vorher einen Aufsichtsrath zu
wählen hat (Art. 210 a Nr. 3).
Die G. der Kommanditgesellschaft auf Aktien ist kein korporatives
Organ, sondern eine nach Art eines korporativen Organs eingerichtete Versammlung
der Kommanditisten, welche ihre gesellschaftlichen Rechte kraft ihrer Vertragsabrede
nur gemeinschaftlich geltend machen können. Doch gelten hinsichtlich der Berufung
und Beschlußfassung dieser G. analoge Grundsätze wie bei der Aktiengesellschaft
(H##. Art. 175 Nr. 6 u. 7, 177, 180, 187—190); nur übernehmen die Rolle
des Vorstandes hier die persönlich haftenden Gesellschafter. Die Befugnisse der G.
der Kommanditisten ergeben sich daraus, daß sie die Rechte, welche bei der gewöhn-
lichen Kommanditgesellschaft den einzelnen Kommanditisten hinsichtlich Geschäftsfüh-
rung, Kontrole, Gewinnvertheilung, Auflösung, Kündigung und Ausschluß persönlich
haftender Gesellschafter zustehen, für die Gesammtheit der Kommanditisten einheitlich
ausübt (Art. 186). Auch ist sie zur Prozeßführung durch gewählte resp. ernannte
Bevollmächtigte gegen die perfönlich haftenden Gesellschafter und gegen die Mitglieder
des Aufsichtsraths legitimirt (Art. 195). Der Aussichtsrath hat im Zweifel ihre
Beschlüsse auszuführen (Art. 186). Immer bedarf es ihrer Zustimmung, wenn
einem oder mehreren der persönlich haftenden Gesellschafter der Austritt gestattet und
hiermit die Auflösung der Gesellschaft bewirkt wird (Art. 199). Der Gesellschafts-
vertrag kann die Befugnisse der G. auch hier einschränken oder erweitern. Ohne
besondere Abrede kann die G. eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages nicht wirk-
sam beschließen; dazu bedarf es vielmehr an sich der Zustimmung aller Kommandi-
tisten und persönlich haftenden Gesellschafter. In keinem Falle kann die G. über
solche Rechte der einzelnen Kommanditisten verfügen, welche diesen nicht in der durch
die Einheit des in Aktien zerlegten Kommanditkapitals begründeten Gemeinschaft,
sondern einem Jeden von ihnen für sich zustehen.
Lit.: Vgl. die Lit. bei d. Art. Aktiengesellschaft, Genossenschaften und
Kommanditgesellschaft. O. Gierke.
Genossenschaften (Th. I. S. 536). Das Wort „Genossenschaft“ wird in
sehr verschiedener Weise verwandt. Die germanistische Jurisprudenz versteht darunter
alle deutschrechtlichen Körperschaften, welche nicht Gemeinden sind, und will mit
diesem Namen zugleich auf deren von der Römischen universitas verschiedenes Wesen
hinweisen. (Vgl. den Art. Korporation). Aehnlich ist der Sprachgebrauch
mancher Gesetze, wie z. B. des Sächsischen Gesetzes über juristische Personen. Ein
anderer bisher zwar wenig ausgeprägter und bestimmter, trotzdem jedoch in die
neueste Gesetzgebung übergegangener Sprachgebrauch verwendet das Wort vorzugs-
weise als technischen Namen derjenigen Vereinigungen, welche genauer als die auf
Selbsthülfe beruhenden Erwerbs= und Wirthschafts-G. bezeichnet werden. Nur von
diesen letzteren soll hier die Rede sein.
Die moderne kapitalistische Entwicklung hat in fast allen Kulturländern unter
den von der Uebermacht des Kapitals in ihrer wirthschaftlichen Selbständigkeit be-
drohten Klassen eine Bewegung hervorgerufen. Diese Bewegung ging nach verschie-
denen Richtungen hin auseinander. Die Einen klammerten sich an die Reste der
alten Wirthschaftsorganisation, welche uns von der Vergangenheit in Zünften und
ländlichen Patrimonialverbänden überliefert war, von der neueren Entwicklung aber
völlig gesprengt oder doch der alten Bedeutung beraubt ist. Eine zweite Richtung,
der die sozialistischen und kommunistischen Theorien in allen ihren Schattirungen
Ausdruck gaben, appellirte an die Allmacht des Staats oder einer neuen an seine
Stelle zu setzenden Gemeinschaft und verlangte die von oben her zu dekretirende
Organisation der Wirthschaft. Eine dritte Richtung endlich, die allein bisher wirk-
liche Erfolge aufzuweisen hat, suchte das mächtige Prinzip der freien Assoziation zu
verwenden, um von unten und innen heraus neue wirthschaftliche Organismen zu
□—ds