Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

Ompteda — Operis novi nuntiatio. 949 
Ompteda, Dietrich Heinrich Ludwig von, 5 5. V. 1746 zu Welms- 
dorf, wurde 1767 Assessor in Hannover, Gesandter in Regensburg 1783, F 1803. 
Schriften: Lit. des gesammten natürlichen und positiven Völkerrechts, Regensb. 1785 
shozu v. Kamptz, Neue Lur des Völkerrechts, Berl. 1817). — Gesch. der RK G.Visitationen, 
Lit.: Nouv. Biogr. générale univers., Par. 1862. — Ersch u. Gruber. — Bulme- 
rincq, Praxis,-Theorie und Kodifikation des Völkerrechts, Leipz. 1874, S. 91. — Mohl, 
I. 230. Teichmann. 
Oosterga, Cyprian Regner van, 5 1614 zu Wollin, lehrte seit 1641 
zu Leyden, 1687. 
Schriften: De injustitia legum quarundam Romanarum, L. B. 1640, 2. ed. 1647. — 
Censura Belgica in I. 4 Institutionum, Traj. 1648, in 25 priores LI. Pandectarum, Ultraj. 
6ä— 65, in 12 I.I. Codicis Ultraj. 1666, in jus canon., Ultraj. 1669, in Novellas, Ultraj. 
166 « 
Lit.: de Wal, Oratio de claris Frisiae jureconsultis, Leov. 1825, p. 43, 193—199, 
443. — Rivier, 529. — Iugler, II. 331 ff. Peichmann. 
Operis novi nuntiatio ist die außergerichtliche Ankündigung, daß man sich 
der Fortsetzung einer begonnenen Bauthätigkeit widersetze. Die Voraussetzungen 
und Wirkungen dieses dem Römischen Stadtrechte entlehnten Rechtsmittels sind heut- 
zutage außerordentlich bestritten. Folgendes sind die Ergebnisse der Theorie und 
Praxis: 
I. Erfordernisse. 
A. Hinsichtlich des Werkes. Es muß mit Grund und Boden zusam- 
menhängen (I. 1 § 12 h. t.), gleichgültig aber ist es, ob die Errichtung, Ver- 
änderung oder Niederreißung desselben in Rede steht. Es darf ferner noch nicht 
vollendet („futura opera“, 1. 1 § 1 h. t.) und es muß durch seine Fortsetzung ent- 
weder ein öffentliches Interesse oder das des Nuntianten benachtheiligt sein. 
B. Hinsichtlich der Person des Nuntianten. L. 1 § 16 be. t. 
Nuntiatio fit aut juris nostri conservandi causa aut damni depellendi aut publici 
juris tuendi gratia. Die beiden ersten Fälle werden durch Ulpian in 1. 1 § 19 
h. t. dahin erklärt, daß nur derjenige nuntiiren könne „ad quem res pertinet“. 
Daher sind zur O. n. u. berechtigt: 
1) Der Eigenthümer eines Grundstücks „quia jus aliquid prohibendi habef“. 
Dieses kann sich nach 1. 5 § 9 h. t. entweder stützen auf eine causa naturalis, 
wenn durch die Anlage auf die Substanz des Grundstücks eingewirkt wird, oder auf 
eine c. publica, wenn ein auf allgemein gesetzliche Bestimmungen, wie z. B. auf 
Baugesetze, begründetes Recht gefährdet wird, oder endlich auf eine imposititia, wenn 
eine aus Privatdisposition hergeleitete Befugniß verletzt wird. (Hierbei ist namentlich 
bestritten, ob die O. n. n. zum Schutz aller Servituten gebraucht werden kann; 
nach richtiger Meinung ist sie bei serv. praed. rustic. ausgeschlossen.) — Steht das 
gefährdete Grundstück im Miteigenthum, so steht jedem Genossen die 0. u. n. für 
sich gegen einen Dritten, nicht aber gegen einander zu (I. 5 § 6; I. 3 8§ 1, 2 h. t.). 
2) Jeder, welchem die utilis vindicatio eingeräumt ist, also der Superfiziar, 
Pfandgläubiger (welche mit Unrecht von Stölzel auf die causa imposititia be- 
schränkt werden), der Emphyteuta;z nach richtiger Meinung wol auch der bon üid. poss. 
3) Jeder, welchem durch den Bau eine solche Gefahr droht, daß er cautio 
damni infecti fordern könnte (I. 1 § 17 h. t.). 
4) Jeder mündige Bürger, wenn in loco sacro, religioso, publico Etwas 
baulich verändert wird (I. 1 § 17; 1. 3 § 4; I1. 4; I. 5 h. t.). 
Nicht dagegen steht, wie z. B. Bachofen (Pfandrecht, I. S. 104 ff.) will, die 
O. u. n. einem Servitutberechtigten zu, welcher nicht Eigenthümer ist; auch der 
Nießbraucher kann nur im Namen des Eigenthümers, also nur für diesen gegen 
Dritte die N. anstellen (I. 1 § 20; 1. 2 h. t.) und dem blos obligatorisch Be- 
rechtigten wird ste stets versagt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.