Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

950 Oporis novi nuntlatlo. 
C. Hinsichtlich des Verfahrens. Sie kann sowol von dem Berech- 
tigten selbst, als auch von einem Stellvertreter vorgenommen werden, der jedoch 
cautio de rato zu stellen hat (I. 5 § 18 h. t.; über die sehr bestrittene 1. 138 h. t. 
vgl. Stölzel, S. 247). Die 0. u. n. hat nach I. 5 § 4; I. 1. 10, 28 h. t., da sie 
„in rem fit, non in bersonam“ in der Nähe des Werkes selbst zu geschehen und die 
Erklärung muß, wenn sie sich nur auf einzelne Theile des Baues bezieht, dies genau 
bezeichnen (1. 5 § 15 h. t.). Dabei ist ferner vorausgesetzt, daß der Einspruch 
gegenüber dem Bauherrn selbst vorgenommen werde oder in Gegenwart Eines seiner 
Leute, durch den er Kenntniß bekommen kann, ohne daß ihm jedoch wirklich Mit- 
theilung gemacht werden muß (I. 5 58 2—4; I. 1 § 5; I. 1. 10, 11 h. t.), niemals 
findet sie aber vor dem Prätor statt, wie z. B. Hesse, S. 587, u. A. wollen (I. 1 
§ 2 h. t.). Weitere Förmlichkeiten werden nicht erfordert. (Ueber den „jactus 
lapilli“ siehe 1. 5 § 10 h. t.; i. 20 pr. D. 43, 24.) 
II. Wirkungen. Jede Fortsetzung des Baues nach erfolgter O. n. n. ist 
widerrechtlich und berechtigt mittels des von den Neueren sog. interdictum de de- 
moliendo zur Wiederherstellung des früheren Zustandes (I. 20 pr. § 4 h. t.) jedoch 
nach richtiger Meinung nur den Nuntianten selbst, nicht auch seine Universal= oder 
Singularsuccessoren (I. 8 § 6 h. t.) außer nach verletzter N. (I. 20 § 6 b. t.). 
Passiv dagegen (abweichende Meinung bei Stölzel (S. 223 ff.), Baron(S. 530 ff.)) 
geht das int. de demoliendo auch gegen alle Successoren des Nuntiaten, jedoch mit 
der Maßgabe, daß nur der Thäter selbst auf den vollen Ersatz des Schadens, seine 
Erben auf die Bereicherung, wie bei den Deliktsklagen und der sonstige Besitzer ad 
patientiam destruendi operis (I. 22 h. t.) haften (I. 8 § 7; 1. 23; I. 20 §§ 7, 8 
h. t.; 1. 3 § 3 D. 4, 7). Ganz gleichgültig bei dem interd. ist es, ob Nuntiat 
ein Recht zu der fraglichen Bauanlage hat oder nicht, da selbst, wenn ein solches 
vorliegt, bei verletzter Nuntiation Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangt 
werden kann. Kläger hat nur die gehörige N. und die Fortsetzung des Werkes trotz 
derselben zu beweisen; streitig ist, ob er auch seine persönliche Nuntiationsbefugniß zu 
erhärten hat, was z. B. Stölzel, Windscheid u. A. leugnen. 
III. Aufhebungsgründe der O. u. nu.: 
1) durch Verzicht, außer wo sie im öffentlichen Interesse geschehen ist (1. 1 
510 h. t.; 1. 7 § 14 D. 2, 14). 
2) Tod des Nuntianten (I. 8 § 6 b. t.). 
3) Verlust des Grundstückes, wegen dessen der Nuntiant Einspruch erhob (I. 8 
8 6 cit.). 
4) durch Kaution des Nuntiaten (stipulatio ex O. n. u., sog. cautio de de- 
moliendo), wenn er Bürgen stellt, für den Fall, daß die richterliche Entscheidung zu 
seinen Ungunsten ausschlägt, auf eigene Kosten den früheren Zustand wieder her— 
zurichten (I. 5 § 17 h. t. u. a. m.). Dieselbe Wirkung tritt ein, wenn Nuntiant 
die gehörig geleistete Kaution zurückweist (I. 5 § 17; 1. 20 8§ 9, 13 h. t). Streitig 
ist hierbei die Auslegung der 1. un. C. 8, 11. Nach vorjustinianischem Recht verlor 
die O. n. n. ihre Kraft ohne Weiteres, wenn der Nuntiant nicht binnen Jahresfrist 
die Unrechtmäßigkeit des Baues nachwies; dies hob Justinian in der vorgedachten 
Kodexstelle auf; aber es fragt sich besonders, ob dadurch (wie auch durch c. 3, 4 
X. 5, 32 bestätigt ist) dem Bauherrn das Recht der sofortigen Kautionsstellung ge- 
nommen sei und er erst dann Kaution stellen und weiterbauen dürfe, wenn ihm in 
jener Frist die Unrechtmäßigkeit seines Werkes nicht nachgewiesen (Vangerow, III. 
S. 539), oder ob er sofort weiter bauen könne und ihm der Nuntiant binnen 3 
Monaten sein jus prohibendi nachweisen müsse, nach deren fruchtlosem Verlauf erst 
bei zu fürchtender Hinschleppung des Prozesses Kaution zu stellen sei (Hasse, Rhein. 
Mus., III. S. 619—625). — Darf der Nuntiat weiterbauen, so ist er gegen weitere 
Angriffe des Nuntianten durch das sog. interd. ne vis fiat aedificanti (I. 20 § 9 
sadq. D. h. t.) geschützt. Bei der O. n. n. im öffentlichen Interesse fiel dieses Inter-
	        
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