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Prioren, Rektoren, Pröpste, Guardiane) geleitet, welche die Disziplin über die Mit-
glieder auszuüben und die Rechte des Klosters zu verwalten haben. Diese werden
vielfach von der Gesammtheit der Professen, aber nur den zum Chordienst verpflich-
teten und häufig sogar nur von den mit der Subdiakonatsweihe versehenen (nicht
von den für die gemeinen Hausdienste bestimmten, nicht zum Chordienste verpflich-
teten, nicht ordinirten, sog. Laienbrüdern, fratres conversi) gewählt. Die Gesammt-
heit der Wahlberechtigten (sog. conventus) muß auch bei wichtigen Angelegenheiten
von den Lokaloberen zu Rathe gezogen werden. In einer Reihe von O. (so z. B.
bei den Mendikanten-O.) findet sich aber zwischen diesen Lokaloberen und dem Papste
eine mehrgliederige Organisation. Die innerhalb eines bestimmten Sprengels be-
legenen Klöster sind zu einer sog. provincia vereinigt. Die Angelegenheiten dieser
leitet der Provinzialobere, welchem ein aus den Lokaloberen der Provinz nebst einem
durch die Statuten bestimmten Ausschusse von Professen gebildetes, sog. Provinzial-
kapitel zur Seite steht. Letzteres wählt auch gewöhnlich den Provinzial. Ueber
den Provinzialoberen bildet endlich der magister oder praepositus generalis, der
General, die höchste Instanz. Er wird für die Regel von dem Generalkapitel, d. h.
sämmtlichen Provinzialoberen und einer Reihe von als Ausschuß deputirten Pro-
fessen, gewählt und hat dieses bei der ihm obliegenden Leitung des gesammten O.
in wichtigen Fällen zuzuziehen. Ueber die Stellung der Klöster und O. zu der
bischöflichen Gewalt s. den Art. Klöster.
II. Die Kongregationen und Quasi-Regularen. Außer den O.,
deren Mitglieder durch die feierlichen Gelübde gebunden sind, giebt es auf dem Ge-
biete der katholischen Kirche noch eine Reihe von Vereinigungen zur Verfolgung
kirchlicher und religiöser Zwecke, sog. congregationes, deren Mitglieder zwar auch
nach einer bestimmten Regel leben, aber keine vota solemnia ablegen, weshalb sie
eben quasi regulares genannt werden. Bald leisten sie gar keine besonderen Ge-
lübde, wie die Oratorianer (die Mitglieder der von Philipp Neri gestifteten, 1575
approbirten Kongregation der Bäter des Oratoriums) oder sie legen die drei oben
gedachten Gelübde, als vota simplicia, und oft noch einen sog. Perseveranzeid, d. h.
das eidliche Gelübde, in der Kongregation zu bleiben, ab, so z. B. die 1749 appro-
birten, von Alphons von Liguori gestifteten Priester des heiligen Erlösers oder Re-
demptoristen. Vor Allem gehören aber zu dieser letzteren Klasse die in den letzten
Jahrhunderten, namentlich in neuerer Zeit entstandenen zahlreichen weiblichen Ge-
nossenschaften, wie z. B. die vom hl. Franz von Paula im 17. Jahrhundert ge-
stifteten barmherzigen Schwestern, die Englischen Fräulein, die Dames du sacré coeur
de Jésus, oft im gewöhnlichen Leben auch inkorrekter Weise Frauen= oder Nonnen-O.
genannt, welche sich der Kranken= und Armenpflege, dem Unterrichte und ähnlichen
Zwecken widmen. Do diese die für den O. (die sog. religio im eigentlichen Sinne)
erforderliche Klaufur wegen ihrer Bestimmung nicht innehalten können, so ist für sie
die Ablegung der vota solemnia nicht möglich, höchstens der vota simplicia als
perpe#tua. Durch diese wird zwar die eintretende Schwester auf ewig, sofern der
Papst nicht Dispensation gewährt, gebunden, aber das Keuschheitsgelübde kann, da
es simplex ist, nur als ehehindernd, nicht als ehevernichtend wirken und das Gelübde
der Armuth bedeutet nur soviel, daß das Mitglied der Kongregation gegenüber un-
fähig ist, sein Vermögen zu benutzen und ohne Erlaubniß darüber zu verfügen,
während ihm das Eigenthum (das sog. dominium radicale) verbleibt. Im Uebrigen
sind vielfach die Grundsätze des Gem. R. über die eigentlichen Nonnen-O. auf diese
Frauenkongregationen zur Anwendung gebracht, während ihre Verfassung der des
Jesuiten-O. nachgebildet ist; so werden die einzelnen Häuser durch eine Oberin
(superiorissa), die Kongregation als Ganzes durch eine Generaloberin (Moderatrix
generalis) geleitet, welcher Generalassistentinnen zur Seite stehen. Von der bischöf-
lichen Gewalt endlich sind diese Kongregationen nicht eximirt.
v. Holtzendorff, Enc. II. Rechtslexikon II. 3. Aufl. 61