Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

964 Orderpapiert. 
stehen diese Genossenschaften doch nicht mit der Kirche in einer organischen Beziehung, 
auch dürfen sie, wenn sie noch innerhalb der evangelischen Grenzen bleiben wollen, 
diese Gelübde nicht auf Lebenszeit fordern. 
Lit.: Bouix, Tractat. de regularibus, Par. 1857, 2 Vol., deutsch im Auszuge unter 
dem Titel: Kan. Recht der Regularen von Bouix. ., von R. Mittermüller, Landshut 
1861. — Die Lit. über die Geschichte der einzelnen Orden theilweise bei Schulte, Lehrbuch 
des kathol. Kirchenrechts, 2. Aufl. S. 454; vgl. ferner Heero Real-Encyklopädie der 
Theologie zu den Artikeln über die einzelnen Orden; eine kurze Uebersicht über die Geschichte 
von Dove in Bluntschli's Staats Wört. B. VII. 387. — Huber, Der Jesuiten- Orden, 
Berl. 1873. — Für das neuere Recht vgl.: v. Schulte, Die Stifte der alten Orden in Oester- 
reich, Gießen 1869; Derselbe, Die neueren katholischen Orden und Kongregationen 
besonders in Deutschland, Berl. 1872. — P. Hinschius, Die Orden und Kongregationen 
der katholischen Kirche in Preußen, Berl. 1874. — Moy's Archiv für katholisches Kirchen- 
recht, XI. 275; XIV. 170, 344; XV. 58; XVI. 241, 332, 3538; XVII. 30, 48; XIX. 444, 
452; XXIII. 143, 870. — Methodus, quae a s. Congreg. episcopor. et religiosor. servatur 
in approbandis novis institutis votorum simplicium (vom Kardinal Bizzarri), Romae 
1863; dazu Moy's Archiv XV. 412. — Schels, Die neuen religiösen Frauengenossenschaften, 
Schaffhausen 1857. — Schuppe, Das Wesen und die Rechtsverhältnisse der neueren religiösen 
Frauengenosenschaften, Mainz 1868. — Vgl. ferner Moy's Archiv XlI. 205; XIV. 167; 
IX. ; XXIII. 386. — Dürrschmidt, Die klösterlichen Genossenschaften in Bayern, 
Nördl. 1875. — F. Hellmann, Das gem. Erbrecht der Religiosen, München 1874. — 
H. Singer, Die Behebung der für Ordenspersonen bestehenden Beschränkungen im com- 
mercium mortis causa für das Kanon. und Oesterr. Recht, Innsbruck 1880. 
P. Hinschius. 
Orderpapiere (Th. I. S. 537, 526 ff.) sind Kreditpapiere (Werthpapiere, 
Effekten), in welchen ein bestimmter Gläubiger als solcher genannt, zugleich aber durch 
einen besonderen Zusatz (die Orderklausel) befugt ist, das Papier in einer bestimmten 
Form (Indossament) einer anderen Person zu vollem Rechte als neuem Gläubiger 
zu übertragen. 
Durch die Hinzufügung der Orderklausel, d. h. durch die schriftliche Bemerkung: 
„an die Order“ des ersten (oder späteren) Gläubigers, „an diesen oder an dessen 
Order"“, leisten zu wollen, verpflichtet sich der Aussteller eines Kreditpapiers nicht 
nur dem ersten Nehmer gegenüber, sondern auch allen künftigen ordnungsmäßig 
legitimirten Nehmern dieses Papiers zur Zahlung, bzw. Lieferung des Versprochenen; 
das Papier wird dadurch indossabel, girirbar, negoziabel, begebbar, und dies ist bei 
dem gebräuchlichsten O., dem Wechsel, selbst dann der Fall, wenn der Wechsel 
die Orderklaufel nicht enthält, aber auch nicht ausdrücklich die Indossirung durch das 
Wort: „nicht an Order“ oder einen gleichbedeutenden Ausdruck untersagt ist, mit 
anderen Worten: beim Wechsel wird die Orderklausel, wenn nicht das Gegentheil 
aus dem Wechsel ersichtlich ist, subintelligirt. 
Anweisungen und Verpflichtungsscheine der Kaufleute sind O., 
wenn sie über Leistungen von Geld oder eine Ouantität von vertretbaren Sachen 
oder von Werthpapieren ausgestellt sind, an Order lauten und die Verpflichtung 
zur Leistung nicht von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist. 
O. sind ferner die Konnossemente der Seeschiffer, die Ladescheine 
der Frachtführer, Auslieferungsscheine (Lagerscheine, warrants) über 
Waaren oder andere bewegliche Sachen, welche von einer zur Aufbewahrung solcher 
Sachen staatlich ermächtigten Anstalt ausgestellt sind, ferner Bodmereibriefe 
und Seeassekuranzpolicen, — sämmtlich unter der Voraussetzung, daß sie 
an Order lauten. (Ueber O., Konnossemente 2c. s. Thöl, a. a. O. § 271.)) 
Endlich können nach Landesgesetzen noch andere Papiere, z. B. Verpflichtungs- 
scheine über Leistungen, die von einer Gegenleistung abhängig sind, anerkannt sein. 
Für alle O. gelten bezüglich der Form des Indossaments, bezüglich der 
Legitimation des Inhabers und der Prüfung dieser Legitimation, in Betreff der 
Verpflichtung des Besitzers zur Herausgabe, dann bezüglich der Ouittirung, endlich, 
sofern es sich um Anweisungen und einfache Verpflichtungsscheine von Kaufleuten
	        
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