964 Orderpapiert.
stehen diese Genossenschaften doch nicht mit der Kirche in einer organischen Beziehung,
auch dürfen sie, wenn sie noch innerhalb der evangelischen Grenzen bleiben wollen,
diese Gelübde nicht auf Lebenszeit fordern.
Lit.: Bouix, Tractat. de regularibus, Par. 1857, 2 Vol., deutsch im Auszuge unter
dem Titel: Kan. Recht der Regularen von Bouix. ., von R. Mittermüller, Landshut
1861. — Die Lit. über die Geschichte der einzelnen Orden theilweise bei Schulte, Lehrbuch
des kathol. Kirchenrechts, 2. Aufl. S. 454; vgl. ferner Heero Real-Encyklopädie der
Theologie zu den Artikeln über die einzelnen Orden; eine kurze Uebersicht über die Geschichte
von Dove in Bluntschli's Staats Wört. B. VII. 387. — Huber, Der Jesuiten- Orden,
Berl. 1873. — Für das neuere Recht vgl.: v. Schulte, Die Stifte der alten Orden in Oester-
reich, Gießen 1869; Derselbe, Die neueren katholischen Orden und Kongregationen
besonders in Deutschland, Berl. 1872. — P. Hinschius, Die Orden und Kongregationen
der katholischen Kirche in Preußen, Berl. 1874. — Moy's Archiv für katholisches Kirchen-
recht, XI. 275; XIV. 170, 344; XV. 58; XVI. 241, 332, 3538; XVII. 30, 48; XIX. 444,
452; XXIII. 143, 870. — Methodus, quae a s. Congreg. episcopor. et religiosor. servatur
in approbandis novis institutis votorum simplicium (vom Kardinal Bizzarri), Romae
1863; dazu Moy's Archiv XV. 412. — Schels, Die neuen religiösen Frauengenossenschaften,
Schaffhausen 1857. — Schuppe, Das Wesen und die Rechtsverhältnisse der neueren religiösen
Frauengenosenschaften, Mainz 1868. — Vgl. ferner Moy's Archiv XlI. 205; XIV. 167;
IX. ; XXIII. 386. — Dürrschmidt, Die klösterlichen Genossenschaften in Bayern,
Nördl. 1875. — F. Hellmann, Das gem. Erbrecht der Religiosen, München 1874. —
H. Singer, Die Behebung der für Ordenspersonen bestehenden Beschränkungen im com-
mercium mortis causa für das Kanon. und Oesterr. Recht, Innsbruck 1880.
P. Hinschius.
Orderpapiere (Th. I. S. 537, 526 ff.) sind Kreditpapiere (Werthpapiere,
Effekten), in welchen ein bestimmter Gläubiger als solcher genannt, zugleich aber durch
einen besonderen Zusatz (die Orderklausel) befugt ist, das Papier in einer bestimmten
Form (Indossament) einer anderen Person zu vollem Rechte als neuem Gläubiger
zu übertragen.
Durch die Hinzufügung der Orderklausel, d. h. durch die schriftliche Bemerkung:
„an die Order“ des ersten (oder späteren) Gläubigers, „an diesen oder an dessen
Order"“, leisten zu wollen, verpflichtet sich der Aussteller eines Kreditpapiers nicht
nur dem ersten Nehmer gegenüber, sondern auch allen künftigen ordnungsmäßig
legitimirten Nehmern dieses Papiers zur Zahlung, bzw. Lieferung des Versprochenen;
das Papier wird dadurch indossabel, girirbar, negoziabel, begebbar, und dies ist bei
dem gebräuchlichsten O., dem Wechsel, selbst dann der Fall, wenn der Wechsel
die Orderklaufel nicht enthält, aber auch nicht ausdrücklich die Indossirung durch das
Wort: „nicht an Order“ oder einen gleichbedeutenden Ausdruck untersagt ist, mit
anderen Worten: beim Wechsel wird die Orderklausel, wenn nicht das Gegentheil
aus dem Wechsel ersichtlich ist, subintelligirt.
Anweisungen und Verpflichtungsscheine der Kaufleute sind O.,
wenn sie über Leistungen von Geld oder eine Ouantität von vertretbaren Sachen
oder von Werthpapieren ausgestellt sind, an Order lauten und die Verpflichtung
zur Leistung nicht von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist.
O. sind ferner die Konnossemente der Seeschiffer, die Ladescheine
der Frachtführer, Auslieferungsscheine (Lagerscheine, warrants) über
Waaren oder andere bewegliche Sachen, welche von einer zur Aufbewahrung solcher
Sachen staatlich ermächtigten Anstalt ausgestellt sind, ferner Bodmereibriefe
und Seeassekuranzpolicen, — sämmtlich unter der Voraussetzung, daß sie
an Order lauten. (Ueber O., Konnossemente 2c. s. Thöl, a. a. O. § 271.))
Endlich können nach Landesgesetzen noch andere Papiere, z. B. Verpflichtungs-
scheine über Leistungen, die von einer Gegenleistung abhängig sind, anerkannt sein.
Für alle O. gelten bezüglich der Form des Indossaments, bezüglich der
Legitimation des Inhabers und der Prüfung dieser Legitimation, in Betreff der
Verpflichtung des Besitzers zur Herausgabe, dann bezüglich der Ouittirung, endlich,
sofern es sich um Anweisungen und einfache Verpflichtungsscheine von Kaufleuten