972 Ortsstatuten.
Schriften: Explication hist. des institutes de Justinien, Par. 1827; 10. Gd. 1876. —
De Penseignement du droit en France et spécialement du droit romain et de Dancienne
IéGgislation française, 1828. — Ilist. de la lOögislation romaine, 1828; 10. éd. 1876; beides
vereint von Labbé (11. éd. 1879). Mit Ledeau: Le ministere public en France, 1831.—
Cours public d’histoire du droit politiqgue et constit, en Europe pendant le moyen-#ge,
12 — Contre-paroles d'un Ccroynnt, 1884. — Introd. philos. et hist. au cours de 16gisl.
Penale Comparée, 1839, 41. — Notice biogr. sur Dupin, 1840. — Enfantines 1845, 2. éd.
1860. De la spuverainet du peuple et des principes du gouvernement républicain mo-
derne. 1848. — Eléments de droit pénal, 1856; 4. éd. 1875. — Résumé des Gléments de
droit pénal, 1867 und 1874. — Les pénalitécs de enfer de Dante, 1873; spanisch von
Vicente Caravantes, Madrid 1878.— Revue de lIégisl. ancienne et moderne 1872, p. 71. —
Revue PToelix t. II., V., VII., XIII. — Revue Wolowski t. XI., XIV., XV., XVII., XVIII.,
XVI XXIV., XXV., XXVIII., XXXI. — Revue critique t. IV. — Revue pratique t. I.,
Lit.: Roulliet, Notice sur M. Ortolan, Paris 1878. — Académie de Iégislation de
Toulouse XXVI. p. XXXI—XXXV. — Rewue de législation 1873, p. 186—198. — Le
tribunal et la Cour de cassation, 1879 p. 462—464. Teichmann.
Ortsstatuten sind Satzungen, welche eine Ortsgemeinde auf Grund ihrer
Autonomie (ovgl. diesen Art.) erläßt. Sie sind gleich allen autonomischen Satzungen
Quellen objektiven, nicht subjektiven Rechts. Das von ihnen erzeugte Recht aber ist
nicht nur in seiner Geltung auf das Gemeindegebiet beschränkt, sondern hat auch
lediglich im Bereiche derjenigen Angelegenheiten, deren Regelung vom allgemeinen
Staatsgesetz dem Belieben der Gemeinde überlassen wird, verbindliche Kraft.
Im Mittelalter war die Gemeindeautonomie eine der wichtigsten und
am reichlichsten fließenden Rechtsquellen. Durch O. wurde nicht nur das Ver-
fassungs= und Verwaltungsrecht der einzelnen Gemeinden zum großen Theil begründet
und fortgebildet, sondern auch ein besonderes Privatrecht für jeden Gemeindebezirk
geschaffen. Auch nach der Rezeption des Röm. Rechts blieb ein jus statuendi der
Gemeinden anerkannt, welches namentlich den Landstädten trotz der fortschreitenden
Unterwerfung unter das mehr und mehr sich ausbildende ausschließliche landesherr-
liche Gesetzgebungsrecht in bedeutendem Umfange zugestanden wurde. Mit der Ent-
wickelung des modernen Staatsabsolutismus aber wurde das Recht der Selbstsatzung
theoretisch bestritten und praktisch in immer engere Grenzen gebannt, so daß die
Autonomie der Gemeinden theils ganz unterging, theils nur in den beiden Formen
einer unter Mitwirkung der Gemeindeorgane ausgeübten staatlichen Lokalgesetzgebung
einerseits, und eines über gewisse Punkte mit erweiterter Kraft zugelassenen vertrags-
mäßigen Uebereinkommens andererseits sich erhielt. Erst die Gemeindegesetzgebung
der neuesten Zeit hat, je mehr sie den Gemeinden wieder den Charakter selbständiger
Gemeinwesen verlieh, desto entschiedener auch die Autonomie derselben im Prinzip
von Neuem anerkannt, und eine Reihe von Angelegenheiten ausdrücklich der Regelung
durch O. überwiesen. Gleichwol ist im Verhältniß zu dem ehemaligen jus statuendi
das Machtgebiet der O. im heutigen Recht eng begrenzt geblieben. Nach allgemeinen
Grundsätzen versteht es sich aber von selbst, daß die O. älterer Herkunft auch hin-
sichtlich derjenigen durch sie erzeugten Rechtssätze, welche heute durch O. nicht gültig
gesetzt werden könnten, insoweit ihre Geltung behalten haben, als sie nicht durch
Gesetz oder Gewohnheit ausgehoben sind. In der That ist sowol in den Gebieten
des Gemeinen Rechts als in den Gebieten des Preuß. LR. in erheblichem Maße
lokales Recht auf Grund fortbestehender alter Statutarrechte in Kraft.
Nach dem heute in Deutschland geltenden Recht ist zunächst und vor Allem
das Gemeine Privatrecht der örtlichen Selbstsatzung im Prinzip entzogen. Nur
ausnahmsweise hat sich auf Grund der Fortdauer älterer Zustände eine mehr oder
minder umfassende Befugniß zur Erzeugung eigener Privatrechtsnormen als Vorrecht
einzelner Städte erhalten. So namentlich in Mecklenburg (vgl. Böhlau, Mecklenb.
LR., I. S. 362 ff.). Doch hat mitunter auch die moderne Gesetzgebung in einzelnen
Fragen von lokalrechtlicher Bedeutung den O. einen Einfluß auf die Erzeugung von