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23. Febr. 1880 die Centralstelle als „Reichspostamt“ unter einem „Staatssekretär“
ins Leben trat, in dieser neuen Bezeichnung auch die Gleichstellung mit den übrigen
höchsten Reichsbehörden (Schatzamt, Instizamt) andeutend. Sachlich trat insofern
eine Aenderung ein, als eine III. Abtheilung geschaffen wurde, in welcher jetzt die
gesammte P. und Telegraphenverwaltung gipfelt, während die I. Abtheilung die
Centralstelle für die speziell postalischen Angelegenheiten ist.
Der Geschäftsbereich der III. Abtheilung umfaßt sämmtliche organische, gesetz-
liche und administrative Maßregeln, die Beziehungen zu den obersten Behörden,
Bundesrath, Reichstag, das Personal-, Disziplinarwesen, die Wohlfahrtseinrichtungen,
Etatswesen 2rc., Postsparkassen, Statistik, Herausgabe der Dienstanweisung, des Amts-
blattes, obere Leitung der Reichsdruckerei, Verwaltung der Bibliothek, des Reichs-
postmuseums 2c. Die I. Abtheilung ist speziell zuständig für die postalischen Ein-
richtungn, das technische Postwesen, Betriebsmodus, Kurswesen, Ausstattungsgegen-
stände, Tarife, Verhältnisse zum Auslande, Zeitungsbetriebswesen, Technik des Post-
bankgeschäftes, Ersatzleistungen, Beschlagnahme, Defraudationen, Portofreiheiten 2c.
Direkt dem Reichspostamte unterstellt sind, abgesehen von den Oberpostdirektionen,
die Reichsdruckerei (und die Telegraphenapparatenwerkstatt), die Generalpostkasse,
das Postzeitungsamt, Postanweisungsamt, Postzeugamt und das Deutsche Postamt
in Konstantinopel.
Die in diesem zum Schlusse dargestellten Organismus der P. thätigen Be-
amten zerfallen, abgesehen von den Unterbeamten, in zwei Gruppen. Die einen,
die höheren P. beamten, müssen ein Maturitätszeugniß haben, beginnen ihren Dienst
als Posteleve, haben die erste Prüfung nach drei Jahren vor der Oberpostdirektion
und nach weiteren drei bzw. zwei Jahren die höhere P.prüfung beim Reichspost-
amte zu bestehen, wodurch die Oualifikation zum höhern Dienst in der P. erlangt
wird. Daneben besteht die Laufbahn der Postgehülfen, welche durch vierjährige
Dienstzeit und Bestehen der Postassistentenprüfung die Qualifikation zum Post-
verwalter eines Postamts III. Klasse, zum Postassistenten bei einem Postamt I. und
II. Klasse und zum Bureauassistenten bei einer Oberpostdirektion erlangen (vgl. Abschn.
X. Abth. 1 der A. D. A.; Postarchiv 1875, S. 125, 1874 S. 289 ff.; Postamtsbl.
1880, S. 223). Behufs Einheitlichkeit in der P. werden die oberen Beamten vom
Kaiser ernannt, und hiervon nur event. den Landesregierungen Mittheilung gemacht
(Verf. Urk. Art. 50), während die übrigen bei der P., insbesondere die im lokalen und
technischen Betrieb thätigen, von den Landesregierungen angestellt werden. Die ersteren
sind Reichsbeamte, die letzteren Landesbeamte, unterliegen jedoch, da sie „nach Vor-
schrift der Reichsverfassung den Anordnungen des Kaisers Folge zu leisten ver-
pflichtet“, dem Reichsbeamtengesetze vom 31. März 1873 (vgl. § 1 desselben und
Laband's Ausführungen, I. S. 398).
Lit.: Geschichtliches in Stephan's (im huchhandel- völlig vergriffenen) Werke, S. 54,
120, 179, 272, 691. — Matthias, Ueber Posten 2c. — Klüber, Oeffentliches Recht (1831)
88 433 ff. — Stephan in Rotteck und Welcker, XIV. — Schäfer, Geschichte des
Sächsischen Postwesens (Dresden 1879). — Fischer, Beutsche Post- und Telegraphengesetz
Rbung (2. Aufl. 1876); Derselbe in v. Loltzendorfn# 3 Jahrbuch 1
ösler, Deutsches Verwaltungsrecht, I. 2 S. 461. — Handbuch für Post und Telegraphte
GBerlin, v. Decker 1879). — Laband, Staatsrecht, II. S. 284—358. — Hirtht= s Annalen
S deren Gesammtrezister 1879). — Archiv für Post (und -elegraphie) Jahrg. I. bis VIII.
(bes. 1875 S. 1, 29, 61, 125; 1876 S. 481, 513; 1879 S. 714). — Deutsche G. Kebis, 1IIl.
(seit 1877). — Msse der Preuß. Nordd., Deutschen Post (seit 1346) — Union postale
(seit 1875, u. a. III. S. 153) v. Kirchenheim.
Pothier, Rob. Jos., 5 9. I. 1699 zu Orléans, wurde 21 Jahre alt Rath
am Präsidialgericht zu Orléans, woselbst er später einen Lehrstuhl bekleidete, nebenbei
als Rath an der Chambre du domaine praktisch thätig war, F 2. III. 1772.
Schriften: Pandectae Justinianeae in novum ordinem digestae, Par. 1748—52; Lyon
1782; Par. 1817—24 (éd. frang. par Br Card de Neuville 1817—27; ital. Venez. 1834—31s,
1841, 1842). — Coutume d'’Orléans, 1740, 1760.— Traité du contrat de change, Par. 1763.—