14 Parochiallasten.
sind primär aus dem Kirchenvermögen, speziell der fabrica ecclesiae (vgl. den Art.
Kirchenfabrik) zu bestreiten; sekundär haben der Patron und alle, die aus dem
Gut der betreffenden Kirche Einkünfte beziehen, einzustehen; an letzter Stelle sind
die Parochianen beitragspflichtig („parochianos omnibus remediis opportunis ad
pracdicta cogant qduacunque appellatione exemtione et contradictione remota“,
ausgenommen nur wenn sie „nimia egestate laborant“). Zu Hand= und Spann-
diensten können die Parochianen bei jedem Bau beigezogen werden. Als Parochianen
gelten nach der Konsequenz des katholischen Kirchenrechtes alle Getauften der Ge-
meinde, und insbesondere werden auch die sog. Forensen („possidentes“) nach einer
Entscheidung der Congregatio concilii als beitragspflichtig betrachtet.
Daß Personen, die nicht der Konfession angehören, zu den P. beizutragen ver-
pflichtet sind, ist übrigens nicht nur katholisches, sondern auch vielfach evangelisches,
speziell lutherisches Kirchenrecht gewesen (vgl. hierüber speziell Mejer, § 64 3, aus-
führlich Richter-Dove, § 142 8 und für Preußen Jacobson, § 57).
Die kirchliche Baulast bezieht sich nach katholischem Kirchenrecht nicht nur auf
die Kirchen-, sondern auch auf die Pfarrgebäude.
Das Tridentinum hat aber nur subsidiär Gem. Recht geschaffen; primär
sollten die partikularen Rechtsbildungen maßgebend bleiben (über die Verhältnisse
in der Erzdiözese Köln z. B. s. die Angaben bei Richter-Dove, § 319 11). —
Nach evangelischem Kirchenrecht sind in der Regel Patron und Parochianen
verpflichtet zur Baulast zu kontribuiren, wenn das Kirchenvermögen nicht ausreicht,
bzw. wenn nicht der Staat auf Grund der Säkularisationen die Baupflicht über-
nommen hat. Die partikularrechtlichen Bildungen sind sehr verschieden: in erster
Linie sollen Herkommen oder Lokalstatuten, eventuell Kirchenordnungen oder Landes-
gesetze als maßgebend betrachtet werden.
Die Verpflichtung der Parochianen ist nach evangelischem wie katholischem
Kirchenrecht eine personale, kann jedoch partikularrechtlich auch zu einer realen ge-
worden sein. Filialgemeinden tragen nach dem gleichen Maßstab bei wie die Mutter-
gemeinde, falls nicht besondere Bestimmungen vorhanden sind. Bei unio per aequa-
litatem bleibt jede Gemeinde auch für die Baulast selbständig. — Von der Kirchen-
fabrik ist die Baulast in der Art zu bestreiten, daß nicht nur die Renten, sondern
auch das Kapital in Anspruch genommen werden darf, jedoch nur soweit, daß die
Fortdauer des Kultus dadurch nicht etwa gefährdet würde.
Die wichtigsten partikularrechtlichen Bestimmungen sind (Richter-Dove,
§ 319 23; Schulte, Lehrb., § 192):
1) Preußen. Im Gebiete des L#. sind maßgebend a) bestehende Ver-
träge; b) gerichtliche Präjudizien; c) Gewohnheiten, Herkommen, Lokalstatuten;
d) Provinzialrechte; e) das Allg. W. (Das Kan. Recht als solches ist durch das
OR. beseitigt, wol aber können dessen Bestimmungen observanzmäßig in Kraft stehen.)
Nach letzterem ist primär baupflichtig die fabrica ecclesiae, soweit dieselbe
nicht durch die Deckung laufender Ausgaben aufgezehrt wird, eventuell Patron und
Parochianen. Immer aber müssen die Letzteren bei Landkirchen die Hand= und
Spanndienste thun (Landkirche ist eine Kirche, deren Parochianen Landleute sind;
sind zu einer Stadtkirche auch Landleute eingepfarrt, so ist die Kirche sowol Stadt-
als Landkirche). Die Vertheilung geschieht in der Weise, daß bei Landkirchen der
Patron /8, die Parochianen ½⅛, bei Stadtkirchen im umgekehrten Maßstab der Beitrag
bemessen wird. Im Uebrigen erfolgt die Vertheilung wie bei den sonstigen Gemeindelasten.
2) In Bayern haben die Gemeinden, wenn die Kirchenfabrik nicht hinreicht,
immer Hand= und Spanndienste zu leisten, anderweitige Beiträge erst nach der Kirchen-
fabrik, dem Patron, den am Kirchengut Zehntberechtigten, anderen Kultusstiftungen;
zeitweise tritt der Staat ein.
3) In Württemberg ist seit der Sakularisation der Staat an Stelle der
Gemeinden eingetreten; primär trägt das Kirchenvermögen die Baulast.