Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

206 Protokoll. 
tigten und Beistände, die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die Oeffentlichkeit 
ausgeschlossen ist. Die übrige Relation hat den Gang der Verhandlung nur im All- 
gemeinen wiederzugeben, speziell dagegen festzustellen: 1) die Beobachtung der für die 
mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten, wie die Verlesung der Anträge, 
die Beeidigung von Zeugen, die Schließung oder Wiedereröffnung der Verhandlung und 
zwar mit der Maßgabe, daß bei Schweigen des P. ihre Nichtbeobachtung anzunehmen 
ist; 2) Anträge, in Ehesachen die der Staatsanwaltschaft eingeschlossen, jedoch nur im 
amtsgerichtlichen Verfahren im P. selbst und soweit das Gericht in der dem Urtheil 
oder Beweisbeschluß voraufgehenden mündlichen Verhandlung die Aufzeichnung eines 
Antrages für angemessen erachtet, im landgerichtlichen dagegen, soweit sie nicht mit 
den Anträgen der vorbereitenden Schriftsätze identisch sind, in Schriftsätzen, welche dem 
P. anzulegen sind, wobei die Aufzeichnung im Schriftsatze der Aufzeichnung im P. 
gleichsteht; 3) auf Antrag ferner Geständnisse von Thatsachen, in gleicher Weise Er- 
klärungen über Annahme oder Zurückschiebung angetragener Eide, andere Erklärungen 
aber im landgerichtlichen Verfahren nur, soweit sie wesentlich sind, im amtsgerichtlichen, 
soweit das Gericht es für angemessen erachtet, wie vorhin; 4) Anerkenntnisse, Ver- 
zichte, Vergleiche, welche den Anspruch ganz oder theilweise erledigen, immer im P. 
selbst; ebenso 5) die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen, soweit sie nicht 
früher vernommen sind oder ihre Aussagen mit früheren zusammenfallen; doch genügt 
die bloße Angabe, daß sie vernommen sind, wenn das Endurtheil der Berufung nicht 
unterliegt und die Vernehmung vor dem Prozeßgericht selbst stattfindet; 6) die 
Ergebnisse eines Augenscheins; 7) die Entscheidungen des Gerichts, soweit sie nicht 
schriftlich dem P. beigefügt sind; 8) die Verkündung der Entscheidungen. Nach 
Schluß des P. wird es vom Gerichtsschreiber und dem Vorsitzenden, bei dessen Ver- 
hinderung vom nächstältesten Richter, bei Verhinderung des Amtsrichters vom Ge- 
richtsschreiber allein unterschrieben. Anträge, Geständnisse, Erklärungen, Anerkennt- 
nisse, Verzichte, Vergleiche, Aussagen, Gutachten, Augenscheinsergebnisse werden den 
Parteien vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt, auch sollen Genehmigung oder 
etwaige Einwendungen gegen das P. vermerkt werden, einer Unterzeichnung des P. 
durch die Betheiligten bedarf es dagegen nicht. Besondere Bestimmungen sind ge- 
troffen für das P. im schriftlichen Verfahren in Rechnungs= und ähnlichen Sachen, 
welches im Allgemeinen nach den Vorschriften für die Amtsgerichte abzufassen ist, 
speziell aber feststellen soll, welche Ansprüche erhoben und welche Angriffs= und 
Vertheidigungsmittel vorgebracht, wie weit dieselben streitig oder unstreitig sind und 
was bezüglich ihrer an Thatsachen, Beweismitteln, Beweiserklärungen und Beweis- 
einreden geltend gemacht ist. Im P. des Gerichtsvollziehers über Vollstreckungs- 
handlungen sind zu vermerken: Ort und Zeit der Aufnahme, Gegenstand der Voll= 
streckungshandlung, die wesentlichen Vorgänge bei der Vollstreckungshandlung und 
die Namen der Personen, mit welchen verhandelt ist, die Unterzeichnung dieser Per- 
sonen und die Bemerkung, daß sie nach Vorlefung oder Vorlegung und Genehmigung 
der Aufzeichnungen erfolgt sei, und endlich die Unterschrift des Beamten. — Viel- 
fältig wird in der CPO. erwähnt, daß Erklärungen, Anträge und in Amtssgerichts- 
sachen auch Klagen zu P. des Gerichtsschreibers abgegeben oder angebracht werden 
können. Diese P. haben vorgeschriebene Formen nicht, ihre Formen sind daher die 
allgemeinen, die Erklärungen und namentlich Anträge werden eine Nachhülfe des Ge- 
richtsschreibers erfordern und Unterzeichnung der Betheiligten dürfte daher der Vorsicht 
halber geboten sein. — Das P. ist auch nach den Vorschriften der Deutschen CPO. 
eine öffentliche Urkunde, welche vollen Beweis der in ihm beurkundeten Vorgänge 
erbringt, ja die Beobachtung der Förmlichkeiten des Verfahrens kann nur durch das 
P. erwiesen, und der Thatbestand des Urtheils, durch welchen in Verbindung mit 
dem P. und den vorbereitenden Schriftsätzen das gesammte Sachverhältniß fixirt 
wird, nur durch das Sitzungs-P. widerlegt werden. Als öffentliche Urkunde kann 
gegen das P. der Beweis unrichtiger Beurkundung, bezüglich der Förmlichkeiten der 
 
	        
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