Parochiallasten. 15
4) Im Königreich Sachsen, sowie in Oldenburg und Sachsen-Weimar
haben die Parochianen einzutreten, wenn die Kirchenfabrik nicht zureicht; ebenso in
Kurhessen.
5) In Baden leisten die Gemeinden Hand= und Spanndienste, haben ferner
Thurm, Glocken, Orgel, Seitenaltäre und Kirchenornat zu bestreiten, eventuell auch
noch mehr, falls die Kirchenfabrik unfähig ist (Richter-Dove, § 319 N. 23 sub V).
6) Im Gebiete des Französischen Rechtes ist die Unterhaltung der Pfarr-
gebäude primär Sache der Civilgemeinde (so nach der Deutschen Praxis, anders
die Französische. Vgl. hierüber die Arbeiten von Hüffer, die gesammte Literatur
ist citirt bei Schulte, § 182° und Walter, S. 608 21. Ueber die Entstehungs-
geschichte dieses Rechtssatzes s. die Motive zu dem Preuß. Gesetz vom 14. März
1880 in Dove und Friedberg, Zeitschr. für Kirchenrecht, XV. S. 388. Hier
sind auch die einschlägigen Französischen Gesetze seit 1789 mitgetheilt.) Bezüglich der
Kirchengebäude ist die Civilgemeinde sekundär, die Kirchenfabrik primär verpflichtet
(Französ. Dekrete v. 30. Dez. 1809 u. 14. Febr. 1810). Der protestantische Kultus
war durch Gesetz v. 5. Mai 1806 ausdrücklich dem katholischen gleichgestellt worden.
Nach dem Gesetz vom 14. März 1845 (s. hierüber Zeitschr. a. a. O. 393 ff.)
sind in den linksrheinischen Theilen der Preuß. Rheinprovinz bei außerordentlichen
Bedürfnissen an dritter Stelle auch die Kirchengemeinden verpflichtet. Jetzt ist aber
maßgebend das Gesetz vom 14. März 1880, das von hoher prinzipieller Bedeutung
ist (die Motive zu diesem Gesetz s. Zeitschr. für Kirchenrecht, XV. 385—403).
Durch dasselbe ist die Verpflichtung der Civilgemeinden zur Bestreitung der
kirchlichen Bedürfnisse endlich den heutigen Staatsprinzipien gemäß aufgehoben und
denselben nur mit staatlicher Genehmigung gestattet, den Kirchengemeinden Zu-
wendungen aus ihrem Vermögen für kirchliche Zwecke zu machen. Nur soweit die
Pflicht der Civilgemeinden auf privatrechtlichen Titeln beruht, ist sie prinzipiell
aufrecht erhalten worden. Die Kirchengemeinden haben ihre Bedürfnisse künftighin
selbst zu bestreiten; alle Kirchen= und Pfarrgebäude gehen aber aus dem Eigenthum
der bürgerlichen in das der Kirchengemeinden über, nicht aber freie Plätze, welche
jene umgeben, Begräbnißplätze und Pfarrgebäude, die diesem Zweck nur sekundär
dienen. Was GCivilgemeinden für Pfarrwohnung an Geld= oder Naturalbeiträgen
bisher leisteten, bleibt unberührt. Forensen sind zu den Kirchenlasten nicht beitrags-
pflichtig. Die aufrecht erhaltenen Pflichten der Civilgemeinden können von diesen
letzteren nach sechsmonatlicher Kündigung mit dem 25fachen Betrag der Jahres-
leistung abgelöst werden; verlangt die Kirchengemeinde diese Ablösung, so muß die
Civilgemeinde hierauf eingehen, braucht aber dann nur mit 22 zu kapitalisiren.
Die Ablösungssumme darf in vier Jahresraten, von denen jedoch keine unter
300 Mark beträgt, abgezahlt werden. Streitigkeiten sind im verwaltungsgericht-
lichen Verfahren auszutragen.
7) Ueber partikularrechtliche Bildungen im Gebiete des Allg. Preuß. LR. vgl.
Schulte, S. 58663 und besonders Jacobson, § 176.
8) Ueber die Rechtsverhältnisse in den neuen Preuß. Provinzen vol.
Richter-Dove, § 319 23, S. 1160.
9) Ueber die sehr komplizirten und partikulär sehr verschiedenen Rechtsverhältnisse
in Oesterreich s. die Nachweisungen ebenda S. 1157 ff.; Schulte, S. 579.
III. Die wichtigste P. bilden heute die Kirchensteuern (s. darüber diesen Art.).
Rechtsquellen ad II.: Trid. Sess. XXlI. c. 7 de ref. — Allg. Preuß. LR. Th. II.
Tit. 11 §§ 699—760. — Für Rheinpreußen: Gesetz vom 14. März 185 (G. S. 163), jetzt in
der Hauptsach- ersetzt durch Gesetz vom 14. März 1880 (G.S. 225).
Lit.: Eichhorn, Kirchenrecht, II. 205, 803. — Mezjer, Kirchenrecht, §§ 156, *“ —
Schulte, Lehrk. d. Kirchenrechts, § 192. — Richter-Dove, Kirchenrecht, * 3 —
Walter, Kirchenrecht, 88 266, 271, 272. — Permaneder, Kirchenrecht, 88 beul #
Derselbe, Kirchl. Baulast, 2. Aufl. München 1856, bef. 8 24. — Ueber Preußen:
Jacobson, Kirchenrecht, §§ 96, 97. — Ueber Bayern: Silbernagel, Kirchenrecht, 88 107,