Pathengeschenke — Patriarchen. 21
Lehrb., III. § 43. Weiteres bei Fuchs, Die Rechtsvermuthung der ehelichen Vater-
schaft, Wien 1880. — Abweichend vom Röm. Recht kennt das Gem. und Preuß.
Recht auch eine P. aus unehelicher Erzeugung. Ueber diese und über den mit der
P. oft verbundenen Alimentationsanspruch vgl. den Art. Alimentationspklicht.
Pathengeschenke (pecunia lustrica) sind diejenigen Zuwendungen, *• der
Pathe, in der Absicht zu schenken, freiwillig macht. Begriffsmäßig müssen dieselben
gemäß 1. 6 C. pr. 6, 61 in die bona adventitia regularia des Täuflings, also
in dessen Eigenthum unter väterlichem Nießbrauch fallen. Eine Ausnahme könnte
nur stattfinden, wenn der Pathe seinem Geschenk eine andere ausdrückliche Bestimmung
giebt. Weil jedoch geschichtlich nachgewiesen wurde, daß die P. ursprünglich den
Zweck hatten, die Kosten der Taufhandlung zu decken, so wollen Einige bei nicht
ausdrücklicher Willenserklärung die Vermuthung dafür streiten lassen, daß die P.
den Eltern des Täuflings gebühren — mit Unrecht, da der Nachweis fehlt, daß
jener geschichtliche Vorgang zu einer Aenderung des bestehenden Rechts geführt habe.
Dies wurde von Aelteren dadurch vertheidigt, daß sie die P. als peculium quasi
castrense erklärten, weil sie gegeben würden „propter aliquam militiam contra
Satanam“.
Soweit sich in Partikularrechten nicht ausdrückliche Bestimmungen über P. finden,
müssen auch hier die Regeln über den Erwerb der Kinder Platz greifen. Das Preuß.
Allg. LR. hat dagegen die Frage entschieden, indem es (II. 2 § 157) die P. im
Anschluß an die als richtig zu erachtende Ansicht des Gem. Rechts dem nicht
freien Vermögen des Kindes beirechnet. Daher bestimmt auch eine Kab. Ordre, daß
das Königliche P., welches für den siebenten Sohn üblich ist, zu dem nicht freien
Vermögen desselben, wie jede andere Schenkung gehören soll.
Quellen: Allg. 7 II. 2 § 157. — Preuß. Kab. Ordre vom 7. Aug. 1821 (v. Kamptz,
Annalen, Bd. V. S.
Lit.: Marezoll, Revision der Lehre von den sog. Adventitien, Gießener Ztschr. VIII.
S. 276 ff. — Fitting, Castrense peculium, S. 648.—1 Vangerow, I. § 236 Anm. 1. —
Keller, * 47. — Arndts, § 432 Anm. 1. — Förster, Preuß. Privatrecht, III. S. 598
Anm. 17. Kayser.
Patriarchen hießen in der älteren Kirche seit dem 5. Jahrh. die Bischöfe
von Konstantinopel, Alexandrien, Antiochien und Jerusalem, welche die Oberaufsicht
über eine Reihe zu ihrem Sprengel gehöriger Metropoliten führten, mit diesen
(Patriarchal-) Synoden für die Regulirung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten
abhielten, das Ordinationsrecht der ihnen unterworfenen Metropoliten besaßen und
endlich die höchste richterliche Instanz in kirchlichen Angelegenheiten für ihre Sprengel
bildeten. Im Abendlande nahm der Papst, welcher noch heute offiziell den Titel:
Patriarcha Occidentis führt, eine ähnliche hervorragende Stellung ein, wiewol der
Patriarchat hier wegen der Entwickelung des Primats des Römischen Stuhles nie
praktische Bedeutung gehabt hat. Während heute in der morgenländischen Kirche
der Patriarchat die höchste kirchliche Würde ist, sind die lateinischen Patriarchate von
Konstantinopel, Alerandrien und Antiochien blos Bisthümer in partibus intidelium.
deren Träger in Rom beim Papst residiren; nur der ihnen früher gleichstehende
lateinische P. von Jerusalem hat seit 1847 zwar wieder seinen Sitz in Jerufalem,
aber in seinem Bezirk befinden sich weder ihm untergebene Erzbischöfe noch Bischöfe.
Die Inhaber der mit der Römischen Kirche unirten orientalischen Patriarchate,
1) des Melchitischen, 2) des Maronitischen, 3) des Syrischen Patriarchats, 4) des
Patriarchats der Chaldäer zu Babylon und 5) des Armenischen Patriarchats von
Cilicien nehmen heute die Stellung von Erzbischöfen mit (im Vergleich zu den
abendländischen) erweiterten Rechten ein. Die P. von Venedig und Lissabon sind
Erzbischöfe, die diesen Titel führen. Ebenso ist der Patriarchat von Westindien ein
bloßer Titel, der an einen höheren Spanischen Geistlichen verliehen wird.