Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Pathengeschenke — Patriarchen. 21 
Lehrb., III. § 43. Weiteres bei Fuchs, Die Rechtsvermuthung der ehelichen Vater- 
schaft, Wien 1880. — Abweichend vom Röm. Recht kennt das Gem. und Preuß. 
Recht auch eine P. aus unehelicher Erzeugung. Ueber diese und über den mit der 
P. oft verbundenen Alimentationsanspruch vgl. den Art. Alimentationspklicht. 
Pathengeschenke (pecunia lustrica) sind diejenigen Zuwendungen, *• der 
Pathe, in der Absicht zu schenken, freiwillig macht. Begriffsmäßig müssen dieselben 
gemäß 1. 6 C. pr. 6, 61 in die bona adventitia regularia des Täuflings, also 
in dessen Eigenthum unter väterlichem Nießbrauch fallen. Eine Ausnahme könnte 
nur stattfinden, wenn der Pathe seinem Geschenk eine andere ausdrückliche Bestimmung 
giebt. Weil jedoch geschichtlich nachgewiesen wurde, daß die P. ursprünglich den 
Zweck hatten, die Kosten der Taufhandlung zu decken, so wollen Einige bei nicht 
ausdrücklicher Willenserklärung die Vermuthung dafür streiten lassen, daß die P. 
den Eltern des Täuflings gebühren — mit Unrecht, da der Nachweis fehlt, daß 
jener geschichtliche Vorgang zu einer Aenderung des bestehenden Rechts geführt habe. 
Dies wurde von Aelteren dadurch vertheidigt, daß sie die P. als peculium quasi 
castrense erklärten, weil sie gegeben würden „propter aliquam militiam contra 
Satanam“. 
Soweit sich in Partikularrechten nicht ausdrückliche Bestimmungen über P. finden, 
müssen auch hier die Regeln über den Erwerb der Kinder Platz greifen. Das Preuß. 
Allg. LR. hat dagegen die Frage entschieden, indem es (II. 2 § 157) die P. im 
Anschluß an die als richtig zu erachtende Ansicht des Gem. Rechts dem nicht 
freien Vermögen des Kindes beirechnet. Daher bestimmt auch eine Kab. Ordre, daß 
das Königliche P., welches für den siebenten Sohn üblich ist, zu dem nicht freien 
Vermögen desselben, wie jede andere Schenkung gehören soll. 
Quellen: Allg. 7 II. 2 § 157. — Preuß. Kab. Ordre vom 7. Aug. 1821 (v. Kamptz, 
Annalen, Bd. V. S. 
Lit.: Marezoll, Revision der Lehre von den sog. Adventitien, Gießener Ztschr. VIII. 
S. 276 ff. — Fitting, Castrense peculium, S. 648.—1 Vangerow, I. § 236 Anm. 1. — 
Keller, * 47. — Arndts, § 432 Anm. 1. — Förster, Preuß. Privatrecht, III. S. 598 
Anm. 17. Kayser. 
Patriarchen hießen in der älteren Kirche seit dem 5. Jahrh. die Bischöfe 
von Konstantinopel, Alexandrien, Antiochien und Jerusalem, welche die Oberaufsicht 
über eine Reihe zu ihrem Sprengel gehöriger Metropoliten führten, mit diesen 
(Patriarchal-) Synoden für die Regulirung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten 
abhielten, das Ordinationsrecht der ihnen unterworfenen Metropoliten besaßen und 
endlich die höchste richterliche Instanz in kirchlichen Angelegenheiten für ihre Sprengel 
bildeten. Im Abendlande nahm der Papst, welcher noch heute offiziell den Titel: 
Patriarcha Occidentis führt, eine ähnliche hervorragende Stellung ein, wiewol der 
Patriarchat hier wegen der Entwickelung des Primats des Römischen Stuhles nie 
praktische Bedeutung gehabt hat. Während heute in der morgenländischen Kirche 
der Patriarchat die höchste kirchliche Würde ist, sind die lateinischen Patriarchate von 
Konstantinopel, Alerandrien und Antiochien blos Bisthümer in partibus intidelium. 
deren Träger in Rom beim Papst residiren; nur der ihnen früher gleichstehende 
lateinische P. von Jerusalem hat seit 1847 zwar wieder seinen Sitz in Jerufalem, 
aber in seinem Bezirk befinden sich weder ihm untergebene Erzbischöfe noch Bischöfe. 
Die Inhaber der mit der Römischen Kirche unirten orientalischen Patriarchate, 
1) des Melchitischen, 2) des Maronitischen, 3) des Syrischen Patriarchats, 4) des 
Patriarchats der Chaldäer zu Babylon und 5) des Armenischen Patriarchats von 
Cilicien nehmen heute die Stellung von Erzbischöfen mit (im Vergleich zu den 
abendländischen) erweiterten Rechten ein. Die P. von Venedig und Lissabon sind 
Erzbischöfe, die diesen Titel führen. Ebenso ist der Patriarchat von Westindien ein 
bloßer Titel, der an einen höheren Spanischen Geistlichen verliehen wird.
	        
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