26 Peoullum.
beziehung zu einer der Gewalt des pater familias unterworfenen Person. Die
Neueren pflegen zu den Pekulien jedes in irgend einem Sinne einem Hauskinde ge-
hörende Vermögen zu rechnen; den Quellen ist aber dieser Sprachgebrauch fremd,
indem sie als Stücke des P. die thatsächlich in der Hand der persona subjecta
befindlichen und ihrer Verwendung unterliegenden Vermögensstücke bezeichnen.
1) Seine erste Erhebung zu rechtlicher Bedeutung verdankt der Begriff des P.
dem Prätorischen Edikte, indem dieses die Haftung des pater familias für kontrakt-
liche (und analoge quasi ex contractu entstehende) Verbindlichkeiten seiner Hausunter-
thanen bis zum Belaufe ihres P. aussprach. P. der persona subjecta ist das ihr
vom pater familias zu freier Verfügung überlassene Vermögen; über sein P. ist dem
für das Justinianische und Gemeine Recht allein in Betracht kommenden Hauskinde
jede ihm faktisch mögliche Verfügung gestattet; dagegen ist in der concessio peculü
als solcher noch nicht enthalten die Vollmacht zu Rechtsakten, zu welchen es der
Fähigkeit rechtlicher Disposition bedarf, und auch die generelle Ertheilung dieser durch
Uebertragung der libera peculii administratio ermächtigt nicht zu Schenkungen.
Indem das Hauskind sein P. mit dem Willen des Vaters thatsächlich als, eigenes
Vermögen behandelt, hat es der Prätor gerecht gefunden, daß umgekehrt der pater
familias die Schulden der persona subjecta bis zum Belaufe ihres P. als eigene
gelten lasse. Den Gläubigern des Kindes haftet also der Vater zwar nicht ohne
seinen Willen, sofern von diesem die Existenz des P. abhängt, aber nicht etwa,
wie Puchta will, vermöge einer in der concessio peculü enthaltenen Ermächtigung
zum Kontrahiren, sondern weil vermöge des Zusammenhangs zwischen Schuld und
Vermögen in demselben Maße, in welchem er dem Hauskinde die Behandlung seines
Vermögens als eigenen gestattet, er auch den Gläubigern des Hauskindes gestatten
muß, dessen Schulden als seine eigenen zu behandeln. Entscheidend ist daher der
Betrag des P. nicht etwa zur Zeit der Obligirung, zu welcher es an jedem P.
sehlen kann, sondern zur Zeit der peculio tenus erfolgenden Kondemnation.
Wie aber das P. rechtliche Bedeutung erlangt durch die Haftung des pater
kamilias gegenüber den Gläubigern seines Inhabers, so erlangen dadurch auch Bedeu-
tung diejenigen unter Gliedern derselben familia eintretenden Thatbestände, welche
unter einander Fremden Obligationen begründen. Schließt die Subjektion des
Hauskindes in seiner Person sowol jede Forderung, als auch jede spezielle Gebunden-
heit demjenigen gegenüber aus, dessen Herrschaft es schlechthin unterworfen ist, so
sind doch den Gläubigern des Hauskindes gegenüber von rechtlicher Bedeutung die
im Verhältniß zum pater familias oder zu anderen Gliedern derselben familia be-
gründeten naturales obligationes, indem sie den Betrag, bis zu welchem
der pater familias haftet, als Naturalforderungen des Hauskindes mehren und als
Naturalschulden desselben mindern. Außerdem ist das Prinzip der Haftung bis zum
Belaufe des P. dadurch modifizirt, daß dem wirklich vorhandenen P. gleichsteht das
dolos entzogene, sowie während eines utiliter zu berechnenden Jahres das durch
Tod oder Emanzipation des Hauskindes weggefallene P.
2) Zum gemeinen, seinem Subjekte keinerlei eigenes Recht gewährenden und
daher auch nicht auf Rechtssubjekte beschränkten P. gesellte sich in der Kaiserzeit das
privilegirte Lastrense p. des silius familias miles. Unmittelbarer Inhalt des
zuerst von Augustus ertheilten Privilegs war die Einräumung letztwilliger Ver-
fügung, aus welcher sich vermöge eines Schlusses a majori ad minus die Möglichkeit
jeder rechtlichen Disposition unter Lebenden ergab. Indem aber in Ermangelung
anderweitiger Verfügung des filius familias nach seinem Tode das castrense p. in
derselben Weise als Eigenthum des pater familias erschien, wie jedes andere nie dem
patrimonium entfremdete P., so war auch bei Lebzeiten des Sohnes durch dessen
Recht das des Vaters nicht ausgeschlossen, sondern nur zurückgedrängt, so daß die
rechtliche Disposition des Vaters in ihrer Geltung bedingt war durch das Aus-
bleiben einer konkurrirenden Disposition des Sohnes. Erst durch Justinian ist das