Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

342 Regreß. 
Cession das Klagerecht des befriedigten Gläubigers erworben wird. aArg. 1. 28 D. 
mand.; 1. 36 D. de fidejuss.; Arndts, Lehrb., § 356 Anm. 2; Seuffert, 
Arch. VII. 313; Oesterr. B#B. § 1358; Preuß. Allg. LR. I. 14 88 338 ff. 
Dawider freilich wegen 1. 76 D. de solut. Puchta, Pand., § 405; Seuffert, 
Arch. XII. 117 u. a. m. Ulebrigens versteht sich, daß auch gegen die cedirte 
Klage der Hauptschuldner den Einwand behält, daß die Verbürgung in rem suam 
oder animo donandi eingegangen sei. Ueber den R. des Bürgen, der den Gläubiger 
mit einer geringeren als der Schuldsumme abgefunden hat, vgl. neuestens F. Keil, 
Zur Lehre von dem beneticium cedend. act., Inaug. Diss., Halle 1880. Neben 
dem Hauptschuldner ist dem Bürgen auch sein Mitbürge regreßpflichtig, zwar nicht 
regelmäßig als solcher (56 4 I. de fidejuss.; 1. 39 D. de fidej.; 1. 11 C. eod. 
8, 40; Seuffert, Arch. XVII. 39), wol aber mittelbar, insofern der aus- 
geklagte Mitbürge von dem Gläubiger Abtretung seiner Forderung erlangt hat (1. 17; 
1. 36; I. 41 § 1 D. eod.; 1. 11 C. cit.), und zwar dann bis zu dem Betrage, 
den auch der Gläubiger von dem R. pflichtigen hätte einziehen können, abzüglich der 
auf den R.nehmer selbst fallenden Quote (Seuffert, Arch. XVII. 144). Doch ist 
dabei bestritten, ob der Bürge vom Gläubiger diese Abtretung erzwingen kann oder 
nicht. Für die Verneinung ohne Grund Savigny, Oblig.Recht, I. S. 273. 
Ueber alle diese Fragen Girtanner, Bürgschaft, S. 211 ff., 248 ff., 418 ff., 
533 ff. II. Der R. eines Gesammtschuldners gegen die übrigen. Ein Korreal- 
schuldner, der dem Gläubiger das Ganze geleistet hat, kann von, den übrigen ver- 
hältnißmäßigen Ersatz nur dann begehren, wenn das Rechtsverhältniß, welches ihrer 
Gesammtverpflichtung zu Grunde lag, einen solchen Anspruch gewährt; sonst nicht. 
Als Rechtsverhältnisse dieser Art lassen sich denken Sozietät, Auftrag, Geschäfts- 
führung und grundlose Bereicherung, womit sich denn von selbst auch die Rlklagen 
bestimmen (I. 62 D. ad leg. Falc. 35, 2; 1. (2) § 1 C. de ducob. reis 8, 
39). Zugleich hat in solchen Fällen der zahlende Korrealschuldner auch das bene- 
tcium cedendarum actionum dahin, daß der Gläubiger ihm seine Klagen gegen die 
Mitschuldner abtrete (I. 47 D. loc. 19, 2; 1. 13 C. de loc. 4, 65; Seuffert, 
Arch. XX. 21; v. Vangerow, III. § 573 Anm. 3 [S. 75|). Dagegen ist es un- 
richtig, mit Savigny (Oblig. Recht, I. S. 241—246) zu behaupten, daß das 
benef. ced. act. wie dem Bürgen, so auch dem Korrealschuldner als solchem zu- 
komme, und daß sogar eventuell auch ohne Cession der zahlende correus gegen die 
übrigen eine actio utilis zum Zwecke des R. anstellen könne. Dies wird auch durch 
1. 65 D. de evict. 21, 2 nicht erwiesen und ist gründlich widerlegt von 
v. Vangerow, a. a. O. Bei bloßen (nicht gemeinschaftlichen) Solidarschulden findet 
umgekehrt ein R. regelmäßig statt. Denn hier hebt der zahlende Schuldner mit 
seiner Obligation zusammen immer auch die selbständige Verpflichtung der übrigen 
auf. Daher muß ihm entweder actio negotiorum gestorum contraria oder die Klage 
des Gläubigers kraft ausdrücklicher oder stillschweigender Cession auf theilweisen Ersatz 
gewährt werden. Nur wo die Solidarobligation durch Delikt begründet war, kann 
vom Erwerbe eines R.anspruchs aus demselben keine Rede sein (I. 1 88 13, 14 D. 
de tut. et rat. distr. 27, 3; 1. 29 (30) D. de neg. gest. 3, 5; 1. 2 C. de 
contr. jud. 5, 58; v. Bangerow, III. § 573 Anm. 3 (S. 73.). Unter den neueren 
Gesetzbüchern, welche solidarische und Korrealobligationen nicht unterscheiden, hat das 
Preuß. den R. grundsätzlich anerkannt (Allg. LR. I. 5 § 445), das Sächs. dagegen 
( 1036) außer im Falle einer Gemeinschaft oder eines Auftragsverhältnisses ver- 
worfen. III. Sonstige Fälle, in denen man von R. eines Schuldners redet, 
bilden der Anspruch des Käufers wegen Entwährung ((. diesen Art.), sowie auch 
der des Mandatars und Geschäftsführers auf Schadensersatz (s. die Art. Mandat 
und negotiorum gestio). IV. Von dem R. eines Gläubigers spricht man 
im Wechselrecht, indem hier der Wechselinhaber aus drei Gründen gegen seine In- 
dossanten und den Aussteller R. nehmen kann: und zwar weil der Bezogene die
	        
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