Reichsämter. 343
Annahme verweigert hat, weil derselbe nach erklärter Annahme unsicher geworden ist,
und weil der Wechsel am Verfalltage nicht bezahlt wird. In allen drei Fällen ist
die Richtigkeit des R. grundes durch einen Protest festzustellen und darf dann sowol
in als außer der Reihenfolge der Indossamente regredirt werden. Das Ziel der
Rl.klage ist in den ersten beiden Fällen Sicherstellung, in dem dritten Falle Zahlung
der Wechselfumme nebst Verzugszinsen, Protestkosten und Provision. Doch sind
behufs dieses letzteren R. (Mangels Zahlung) noch besondere Vorschriften zu zhe
Näheres enthält die Deutsche W O. Art. 25—29 und 41—55.
Reichsämter. Die Verfassung des Deutschen Reichs weist im Art. 4 der
Beaufsichtigung und der Gesetzgebung des Reichs eine Reihe von Angelegenheiten zu.
Hierdurch wird die Nothwendigkeit einer Verwaltungsthätigkeit des Reichs in der
Kontrole jener Angelegenheiten und in der Vorbereitung der Werke der Reichs-
gesetzgebung, sowie in der Aufsicht über die Ausführung der erlassenen Gesetze be-
gründet. In gewissen Gebieten hat aber die Verfassung und die weitere Gesetzgebung
des Reichs auch die unmittelbare Verwaltung bestimmter Angelegenheiten für das
Reich selbst in Anspruch genommen. Der so begrenzte, erhebliche und stets wachsende
Kreis von Geschäften wird durch R. verwaltet, d. h. durch kaiserliche Behörden,
welche ihre Amtsbefugnisse von der Reichsgewalt herleiten. Zu den R. müssen auch
solche Landesbehörden gerechnet werden, welchen von Reichswegen bestimmte Geschäfte
übertragen sind, wie z. B. die Reichsschuldenverwaltung der Preußischen Verwaltung
der Staatsschulden übertragen ist. Dadurch, daß eine solche Behörde zugleich Reichs-
behörde wird, hört sie nicht auf Landesbehörde zu sein. Ist die Verwaltung be-
stimmter Angelegenheiten nach reichsgesetzlicher Ordnung und im Interesse des Reichs
den Bundesstaaten unter Aufsicht des Reichs überlassen, so bleiben diese Angelegen-
heiten Sache des Einzelstaats, und die Erledigung derselben begründet für die damit
betraute Landesbehörde nicht die Rechtsstellung eines R.
Die Verwaltung der R. ist zu führen nach den Gesetzen des Reichs und nach
den vom Bundesrath auf Grund des Art. 7 Nr. 2 der RMVerf. gegebenen allgemeinen
Verwaltungsvorschriften, regelmäßig unter der Leitung des Reichskanzlers, als des
Trägers der Verantwortlichkeit für alle Anordnungen und Verfügungen des mit der
Ueberwachung der Ausführung der RGes. im Art. 17 der Merf. betrauten Kaisers.
In dieser leitenden Thätigkeit war dem Kanzler durch den Präsidialerlaß vom
12. Aug. 1867 (B.G. Bl. S. 29) das Bundeskanzleramt zugeordnet worden, aus welchem
sich allmählich eine Reihe nebeneinander stehender und in gleicher Weise dem Reichskanzler
unterstellter höchster R. entwickelt hat. Es sind dies das Reichsamt des Innern, das
Reichspostamt, das Reichseisenbahnamt, das Reichsjustizamt, das Reichsschatzamt und
das Reichsamt für die Verwaltung der Reichseisenbahnen. Zwei andere höchste R. von
gleicher Rechtsstellung haben sich direkt aus Preußischen Ministerien herausgestaltet: das
Auswärtige Amt und die Admiralität. Die Mehrzahl dieser Aemter wird von Staats-
sekretären oder Unterstaatssekretären, die Admiralität von einem Chef der Admiralität,
die Verwaltung der Reichseisenbahnen von dem Preußischen Minister der öffentlichen
Arbeiten, als Vertretern des Reichskanzlers in den Grenzen ihres Amtes, geleitet.
Die Vertretung im Gebiete der Verwaltung erstreckt sich nicht auf die Funktionen
des Reichskanzlers, in welchen die Verantwortlichkeit desselben für die Anordnungen
und Verfügungen des Kaisers hervortritt. Nach dieser Richtung hat Fortentwickelung
der RVerf. die Zulässigkeit einer widerruflichen generellen oder speziellen Vertretung
des Reichskanzlers eröffnet. Eine eigenthümliche Rechtsstellung nehmen die zur
Aufsicht und Leitung der Reichsbank bestimmten Organe des Reichs, das Bank-
kuratorium und das Bankdirektorium, ein, weil es sich bei der Bank nicht um eine
behördliche Verwaltung mit obrigkeitlichem Kurator, sondern um ein selbständiges
Institut handelt, in welchem das Reich durch seine Betheiligung seine Interessen zu
wahren hat. — Das Reichsgericht, die Reichskonsulargerichte und die Reichsdisziplinar-