Pensionsberechtigung. 29
Streit entschieden wird. Hierher gehören sowol die P. der mittelbaren Staats-
beamten, wie die Wittwenpensionen. Allerdings kann auch bei ihnen ein staats-
rechtlicher Gesichtspunkt auf die Eingehung und den Inhalt der Obligation von
Einfluß werden, wie z. B. in Preußen die Pensionsverhältnisse der Bürgermeister
einer gewissen Kontrole des Staats unterliegen, und die Schließung der Verträge
über die Wittwenpension für die Beamten obligatorisch gemacht, auch deren Höhe
begrenzt, also der Kontraktswillkür nicht ganz überlassen ist. Allein diese Ein-
wirkung ändert den obligatorischen Charakter der Pension nicht. Ruht dagegen die
Berechtigung auf einem staatsrechtlichen Titel, nämlich auf der Verleihung und dem
Antritt eines Staatsamtes, so ist es ebenso wie bei den Ansprüchen auf Gehalt ver-
fehlt, ihr einen privatrechtlichen Charakter unterzulegen und diesen in einer remune-
ratorischen Schenkung zu finden. Selbst wenn sich, wie es in dem Erk. des Orib.
vom 8. Januar 1858 — Striethorst, Archiv, Bd. 29 S. 11 — geschehen,
die P. nach diesem Gesichtspunkte konstruiren ließe, und der Hinweis auf die von
dem Beamten geleisteten Dienste dem Erforderniß des § 1173 I. 11 des Allg. LR.
genügen könnte, ist dennoch eine derartige Heranziehung eines privatrechtlichen Titels
nicht begründet. Mit der Verleihung und der Uebernahme des Amtes erwächst
neben dem Anspruch auf Gehalt auch der auf Pension in der vom Gesetz fixirten
und der Privat-, wie Staatswillkür entzogenen Höhe. Die Art der Verwaltung
des Amtes hat keinen Einfluß auf das Recht; die OQualität der dem Staate ge-
leisteten Dienste ist weder überhaupt, noch in Ansehung der Höhe der Pension von
Erheblichkeit. Anscheinend verlassen diesen Gesichtspunkt zwei Arten von Pensionen,
nämlich die im Wege der besonderen Bewilligung an nicht berechtigte Beamte ge-
währte und die Invalidenpension der Soldaten. Allein auch bei ihnen ist es nicht
das Privatrecht, welches die Berechtigung begründet, nicht die Rücksicht auf die ge-
leisteten Dienste, durch die gleichsam eine freigebige Verfügung des Staates pro-
vozirt wird, sondern in jenem Falle das amtliche Verhältniß, in diesem die Pflicht
des Staates, die Folgen der durch die Erfüllung einer Staatspflicht hervorgerufenen
beschränkten oder ganz beseitigten Erwerbsfähigkeit zu mildern.
Die Bedingungen der P., soweit sie nicht auf privatrechtlichem Titel beruht,
sind nach den einzelnen Landesrechten verschieden, und ist diese Verschiedenheit durch
die Reichsgesetzgebung nicht beseitigt, da sie in die Beamtenverhältnisse der Bundes-
staaten einzugreifen nicht befugt ist. Dagegen hat sie in Ansehung der Reichs-
beamten besondere Vorschriften gegeben und hat auch in Betreff der Militärpersonen
die Materie einheitlich geregelt. Hiernach sind zu unterscheiden die Militär= und
die Civil-P. und bei der letzteren wiederum das Reichsrecht und das Landesrecht.
1) Ueber die Militär-Pensionen ist ergangen das Militär-Pensionsgesetz vom
27. Juni 1871 — R. G. Bl. S. 275 — und das Ergänzungsgesetz vom 4. April
1874 — R. G. Bl. S. 25 —. Diese Vorschriften regeln jedoch nur neben den In-
validenpensionen der Soldaten die Berechtigung der Unteroffiziere, der Offiziere und
der im Offiziersrang stehenden Militärärzte. Die übrigen Militärbeamten stehen
unter dem Civil-Pensionsgesetze, dessen Grundsätze bei jenen mit Rücksicht auf die
Eigenart des militärischen Dienstes keine Anwendung finden. Der Anspruch ruht
auf der Voraussetzung, daß der Offizier oder Arzt sein Gehalt aus dem Militäretat
bezieht, ihm also ein vom Reich dotirtes Amt verliehen worden, und daß eine Un-
fähigkeit zur Fortsetzung des aktiven Militärdienstes eingetreten und deshalb seine
Verabschiedung erfolgt ist. Er entsteht der Regel nach bei Offizieren und Aerzten
nach einer Dienstzeit von 10 Jahren, bei Unteroffizieren schon von 8 Jahren, aus-
nahmsweise früher, wenn der Grund der Berechtigung in einer in Ausübung des
Dienstes ohne eigenes Verschulden erlittenen Verwundung oder Beschädigung liegt.
Ob ein solcher Grund vorhanden, sonach die Bedingungen des Ausnahmefalles vor-
liegen, hat die oberste Militärverwaltungsbehörde zu entscheiden. Im Uebrigen ge-
hört zur Geltendmachung des Anspruchs der Nachweis der eingetretenen Dienst-